UFS RV/0073-F/08

UFSRV/0073-F/0829.4.2008

Anpassung der Vorauszahlungen im Berufungsverfahren

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DC, vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vom 7. August 2007 betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 mit 2.256,59 € fest. Begründend führte es - offensichtlich programmgesteuert - sinngemäß Folgendes aus: Die für die Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2006. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG sei die maßgebliche Abgabenschuld um 4 % erhöht worden.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber, in der Folge Bw abgekürzt, unter Hinweis auf das Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2006 vor, auch wenn er nicht von seiner in Österreich lebenden Gattin getrennt lebe, so habe er doch seit dem 1.1.2006 seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Deshalb werde er in Österreich keine Vorauszahlungen für die Einkommensteuer leisten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungsentscheidung vom 7.4.2008, RV/0071-F/08, verwiesen. Dort führte die Berufungsbehörde unter Hinweis auf Literatur und Judikatur aus, weshalb sie zur Überzeugung gelangt ist, dass der Bw nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich hat. Zwar führte die zitierte Berufungsentscheidung (allein wegen der Änderung des Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der steuerpflichtigen spanischen Einkünfte einerseits und der freizustellenden schweizerischen andererseits) zu einer Reduktion der Abgabenvorschreibung. Diese Reduktion führt aber in der gegenständlichen Entscheidung nicht zu einer entsprechenden Kürzung der Vorauszahlungen, weil sich die Rechtslage ab 2007 zu Ungunsten des Bw geändert hat (vgl. SWI 10/2006, 469), worauf der Bw im letzten Satz der Berufungsentscheidung vom 7.4.2008 hingewiesen worden ist. Den geänderten Verhältnissen wurde unter Bedachtnahme auf §§ 279 Abs. 1, 280, 289 Abs. 2 BAO und § 45 Abs. 4 EStG von der Berufungsbehörde Rechnung getragen (siehe auch Jakom/Baldauf EStG § 45 Rz 7 und die dort Literatur und Judikatur). Die Ermessensübung wurde vom Normzweck - die Höhe der Vorauszahlungen soll möglichst zeitnah erfolgen und der bei der Veranlagung festgesetzten Steuer nahekommen - und Aspekten der Verwaltungsökonomie (Vermeidung unnötiger Buchungen) geleitet.

Feldkirch, am 29. April 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Vorauszahlungen, Einkommensteuer, Änderungsbefugnisse, Berufungsbehörde

Verweise:

Jakom/Baldauf EStG § 45 Rz 7
UFS 10.03.2003, RV/0176-I/02

Stichworte