UFS RV/0048-F/08

UFSRV/0048-F/0818.4.2008

Säumniszuschlag

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0202,0203 eingebracht. Mit Erk. v. 27.8.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., A., B. 32, vom 27. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. März 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheiden vom 10. März 2006 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 982,41 € fest, da bescheidmäßig rückgeforderte Beihilfen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) in Höhe von 49.120,29 € nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Fristen entrichtet wurden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 24. März 2006 führte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) sinngemäß aus, ihr gegenüber seien bereits mit Bescheid vom 9. Februar 2006 Stundungszinsen vorgeschrieben worden. Über die diesbezügliche Berufung sei jedoch noch nicht abgesprochen worden. Die zusätzliche Festsetzung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum September 2005 bis 20. Februar 2006 sei daher nicht gerechtfertigt. Überdies sei zuerst über ihr Vorbringen vom 14. Februar 2006 zu entscheiden (Anmerkung: Bei diesem handelt es sich um ein Zahlungserleichterungsersuchen, welches mit Bescheid vom 10. Jänner 2008 abgewiesen wurde, und nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates zudem um ein Nachsichtsansuchen). Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, sie habe bereits am 12. April 2006 einen Vorlageantrag gestellt (Anmerkung: Laut Aktenlage handelt es sich dabei um den Vorlageantrag betreffend die Aufhebung des Stundungszinsenbescheides vom 9. Februar 2006). Nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit sei aber zuerst über die Hauptsache zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung erster Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 982,41 €.

An Sachverhalt steht fest, dass mit Bescheid vom 10. August 2005 aus der Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 49.120,29 € rückgefordert wurden und dass Fälligkeitstag dieses Rückforderungsbetrages gemäß § 210 Abs. 1 erster Satz BAO der 19. September 2005 war. Fest steht zudem, dass am 14. September 2005 - und damit vor Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages - ein Schreiben datiert mit 11. September 2005 eingebracht wurde, mit dem die Stundung des rückzuzahlenden Betrages bis zur Erlassung einer Entscheidung über die Berufung gegen den Rückzahlungsbescheid begehrt wurde. Dieser Antrag auf Zahlungserleichterung wurde erst nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückzahlung der Beihilfen und somit nach Ablauf des begehrten Stundungstermin bescheidmäßig erledigt und deshalb als gegenstandslos abgewiesen. Dadurch wurde der Bw. für die Entrichtung des Rückforderungsbetrages gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides gewährt. Bei Annahme eines Postlaufes von drei Tagen war Zustellungsdatum des Zahlungserleichterungsbescheides vom 13. Jänner 2006 der 18. Jänner 2006 (da der 14. Jänner 2006 ein Samstag und der 15. Jänner 2006 ein Sonntag waren, waren diese Tage nicht zu berücksichtigen) und Ende der Nachfrist der 20. Februar 2006 (außer Betracht blieben der 18. Februar 2006 sowie der 19. Februar 2006, da diese auf einen Samstag bzw. einen Sonntag fielen). Auch innerhalb der Nachfrist wurde der Rückzahlungsbetrag nicht getilgt, weshalb mit Bescheiden vom 10. März 2006 erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 982,41 € festgesetzt wurden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 und somit vor Ablauf der Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO zur Entrichtung des Rückzahlungsbetrages wurde neuerlich ein Zahlungserleichterungsantrag eingebracht, mit dem um Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht wurde. Dieser Antrag wurde am 10. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen.

Im Berufungsfall sind folgende Normen maßgebend:

Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212 Abs. 3 BAO für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt hat, bezweckt der Säumniszuschlag die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Entrichtung von Abgabenschulden. Dadurch soll Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorgebeugt werden (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2331; VwGH 24.4.1997, 95/15/0164). Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion wie beispielsweise Stundungszinsen, die den Zinsverlust wirtschaftlich ausgleichen, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält. Somit geht sowohl der Einwand der Bw. - für den nicht entrichteten Rückforderungsbetrag könnten nicht gleichzeitig Säumniszuschläge und Stundungszinsen vorgeschrieben werden - als auch jener - vor Festsetzung von Säumniszuschlägen müsste über die Berufung betreffend Stundungszinsen abgesprochen werden - ins Leere.

Wie obig dargelegt, hatte die Bw. vor Ablauf der zur Entrichtung des säumniszuschlagsbelasteten Rückforderungsbetrages betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zur Verfügung stehenden Frist (19. September 2005) ein Stundungsersuchen eingebracht, dem nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 leg.cit. sowohl einbringungshemmende als auch säumniszuschlagshemmende Wirkung zukam. Diese beiden Wirkungen bestanden bis zum Ablauf der der Bw. auf Grund der abweisenden Erledigung des Stundungsantrages gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO zustehenden Nachfrist (20. Februar 2006). Demgegenüber kam jenem am 14. Februar 2006 eingebrachten Zahlungserleichterungsersuchen, mit dem die Gewährung von Ratenzahlungen beantragt wurde, gemäß § 230 Abs. 3 letzter Satz BAO keine einbringungshemmende und als Folge gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO auch keine säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zu. Somit hätte selbst eine Bewilligung des Ratenansuchens (im vorliegenden Fall wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 10. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen) die Verwirkung der Säumniszuschläge nicht zu verhindern vermocht.

Da die Abgabenbehörden bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet sind, verblieb für ein Ermessen kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995, 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331). Die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge erfolgte daher zu Recht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 18. April 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Säumniszuschlag

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