UFS RV/0052-F/08

UFSRV/0052-F/0818.4.2008

Stundungszinsen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0202,0203 eingebracht. Mit Erk. v. 27.8.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., A., B. 32, vom 10. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Februar 2006 betreffend Stundungszinsen - Steuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 11. September 2005 brachte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) gegen den Bescheid vom 10. August 2005, mit dem zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 49.120,29 € rückgefordert wurden, das Rechtsmittel der Berufung ein und ersuchte gleichzeitig um Stundung des Rückforderungsbetrages bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung.

Nachdem am 2. Jänner 2006 hinsichtlich des Rückforderungsbescheides eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen wurde, wurde das Stundungsersuchen mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 als gegenstandslos abgewiesen.

In der Folge wurden der Bw. mit Nebengebührenbescheid vom 9. Februar 2006 für den Zeitraum 10. Oktober 2005 bis 13. Jänner 2006 Stundungszinsen in Höhe von 773,35 € vorgeschrieben.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die Aufhebung dieses Nebengebührenbescheides beantragt. Begründet wurde das Begehren damit, dass die Höhe der Abgabenschuldigkeit noch nicht endgültig festgelegt sei und überdies der den Stundungszinsen zugrunde liegende Jahreszinssatz von 5.97% weit über dem Normalzinssatz liege.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde auf den Berufungsschriftsatz verwiesen und ergänzend sinngemäß Folgendes vorgebracht: Die Vorschreibung von Stundungszinsen sei auch deshalb unrechtmäßig, weil dem Staat kein Schaden entstanden sei. Vielmehr erspare sich der Staat sogar die Familienbeihilfe und wegen des Karenzurlaubes der Bw. könne ein ansonsten arbeitsloser Lehrer beschäftigt werden. Zudem gewähre der Staat selbst Studienbeihilfen, damit wertvolle Auslandserfahrungen gemacht werden könnten. Daher sei sowohl das Ansuchen der Bw. um Zahlungserleichterung vom 14. Februar 2006 als auch jenes um Neubemessung der Rückforderung der Beihilfe sowie der Stundungszinsenverzicht gerechtfertigt. Das Amt der T. Landesregierung habe der Bw. mit Bescheid vom 6. März 2006 Karenzurlaub bis einschließlich 31. August 2007 zuerkannt und die Bw. hoffe, sie werde nicht gezwungen, diesen zu widerrufen, wobei sie vorsichtshalber ihre Stammschule informiere. Im Falle einer für die Bw. negativen Entscheidung werde sie sich außerdem noch an den Volksanwalt wenden und die gesamte Rückforderung an Familienbeihilfe beeinspruchen lassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von 773,35 €.

An Sachverhalt steht fest, dass auf Grund des Bescheides vom 10. August 2005 aus der Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 49.120,29 € zurückzuzahlen sind und dass Fälligkeitstag dieses Rückzahlungsbetrages gemäß § 210 Abs. 1 erster Satz BAO der 19. September 2005 war. Fest steht zudem, dass am 14. September 2005 - und damit vor Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages - ein Schreiben datiert mit 11. September 2005 eingebracht wurde, mit dem die Stundung des rückzuzahlenden Betrages bis zur Erlassung einer Entscheidung über die Berufung gegen den Rückzahlungsbescheid begehrt wurde. Dieser Antrag auf Zahlungserleichterung wurde erst nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückzahlung der Beihilfen und somit nach Ablauf des begehrten Stundungstermines bescheidmäßig erledigt und deshalb als gegenstandslos abgewiesen. In der Folge wurde ein Stundungszinsenbescheid erlassen (Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von 773,35 €), der Gegenstand dieser Entscheidung ist. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 und daher vor Ablauf der Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO zur Entrichtung des Rückzahlungsbetrages wurde neuerlich ein Zahlungserleichterungsantrag eingebracht, mit dem um Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht wurde. Dieser Antrag wurde am 10. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen.

Im Berufungsfall sind die folgenden Normen maßgebend:

Gemäß § 210 Abs. 1 erster Satz BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig.

Gemäß § 212 Abs. 2 lit. a BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3), Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Wie obig dargelegt wurde, liegt jenem Stundungszinsenbescheid vom 9. Februar 2006, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, das Zahlungserleichterungsansuchen vom 11. September 2005 zu Grunde. Da dieses vor Fälligkeit des zu stundenden Rückzahlungsbetrages eingebracht wurde, hatte es gemäß § 230 Abs. 3 BAO die Hemmung der Einbringung dieser Schuldigkeit zur Folge. Das bedeutet, dass bis zur bescheidmäßigen Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchen Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält, sieht § 212 Abs. 2 lit. a BAO zwingend die Festsetzung von Stundungszinsen vor (siehe dazu z.B. VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 0240). Nicht entscheidend ist, ob der bescheidmäßig geltend gemachte Rückzahlungsanspruch betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht besteht, ob darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde oder ob dieser neu zu bemessen wäre. Daher kommt dem Einwand der Bw., die Höhe des Rückzahlungsbetrages sei noch nicht endgültig festgelegt worden, hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen keine Relevanz zu. Abgesehen davon ist dieser Einwand auch unzutreffend, weil der Rückzahlungsanspruch mangels Beeinspruchung der abweisenden Berufungsvorentscheidung in Wahrheit bereits rechtskräftig ist. Da die Rückzahlungssumme überdies mehr als 750,00 € beträgt und bis zum Fälligkeitstag unberichtigt aushaftete, hatte die Abgabenbehörde erster Instanz bei der Festsetzung der Stundungszinsen keinen Handlungsspielraum und der angefochtene Bescheid ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Bezüglich der Höhe der festgesetzten Stundungszinsen ist Folgendes anzumerken:

Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus § 212 Abs. 2 lit. a BAO zwingend, dass die Stundungszinsen unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Rückstandsbetrages in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu berechnen sind. Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank betrug der Basiszinssatz in Österreich für den Zeitraum 1.2.2005 bis 26.4.2006 1,47 % und der Zinssatz für Stundungszinsen daher 5,97 %.

Zum Berechnungszeitraum ist auszuführen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen mit dem Tag der Einbringung eines iSd § 230 Abs. 3 BAO zeitgerechten Ansuchens beginnt, frühestens jedoch mit dem Tag, der dem Zahlungstermin folgt. Das ist im vorliegenden Fall der Tag nach Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages, somit der 20. September 2005. Ende jenes Zeitraumes, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, ist im Fall der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens der Tag vor der Zustellung dieses Bescheides. Bei Annahme eines Postlaufes von drei Werktagen war Zustellungsdatum des Zahlungserleichterungsbescheides vom 13. Jänner 2006 der 18. Jänner 2006 (da der 14. Jänner 2006 ein Samstag und der 15. Jänner 2006 ein Sonntag waren, waren diese Tage nicht zu berücksichtigen), weshalb Stundungszinsen bis einschließlich 17. Jänner 2006 vorgeschrieben werden konnten. Das Finanzamt hat Stundungszinsen lediglich für den Zeitraum 10. Oktober 2005 (Tag der Anmerkung des Stundungsersuchens) bis 13. Jänner 2006 (Ausstellungsdatum des Zahlungserleichterungsbescheides) vorgeschrieben und somit den gesetzlichen Zeitrahmen nicht ausgeschöpft. Der Unabhängige Finanzsenat sieht allerdings keine Veranlassung, von dieser zu Gunsten von Abgabepflichtigen wirkenden in der Verwaltungspraxis üblichen Handhabung des Berechnungszeitraumes abzugehen. Da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt zudem der gesamte Rückzahlungsbetrag offen ist, war auch die Bemessungsgrundlage für die Stundungszinsen rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid ist daher ebenso der Höhe nach zu Recht erfolgt.

Zum Vorbringen der Bw., sie werde sich im Fall einer negativen Entscheidung an den Volksanwalt wenden und die gesamte Rückforderung an Familienbeihilfe beeinspruchen lassen, wird angemerkt, dass sich die Bw. nach der Aktenlage in dieser Rechtssache bereits im Jahr 2005 an die Volksanwaltschaft gewandt hat. Diese hat mit Schreiben vom 13. September 2005 eine Stellungnahme der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz angefordert. Nach Prüfung des Sachverhaltes hat die Bundesministerin in ihrem Bericht die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge wegen Vorliegens eines unrechtmäßigen Doppelbezuges bestätigt und zudem auch die Erfolgsaussichten eines allfälligen Nachsichtsansuchens mit der Begründung verneint, dass auf Grund der Verjährungsbestimmungen der BAO ohnehin lediglich die Hälfte des unrechtmäßig bezogenen Betrages rückgefordert werden konnte. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass eine Einflussnahme auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates über Berufungen im Finanzverfahren nicht möglich ist und der Bw. die Einbringung eines Antrags auf ratenweise Tilgung ihrer Außenstände angeraten. In Befolgung dieses Ratschlages stellte die Bw. mit Schreiben vom 14. Februar 2006 einen weiteren Zahlungserleichterungsantrag, der zwischenzeitlich abgewiesen wurde, und der - wie obig ausführlich dargestellt - nicht den berufungsgegenständlichen Stundungszinsenbescheid, sondern jenen vom 11. Jänner 2008 zur Folge hatte und daher für die vorliegende Entscheidung ohne Belang ist.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 18. April 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Stundungszinsen

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