Einbeziehung von Leistungen, die von der Mieterin nur bei Auflösung des Vertrages zu einem bestimmten Termin zu erbringen sind
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0055 eingebracht. VwGH-Beschwerde gegen Berichtigungsbescheid zur Zl. 2008/16/0086 eingebracht. Mit Erk. v. 29.1.2009 als unbegründet abgewiesen.
Anmerkungen:
Berichtigung wegen Rechenfehler gemäß § 293 BAO.
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Bestandvertrag, Dauer, Nachtrag, Abschlagszahlung, Reuegeld, Vertragsstrafe, wirtschaftlicher Zusammenhang, Gebrauch |