UFS RV/0343-L/02

UFSRV/0343-L/0230.1.2008

Geschäftsführerhaftung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0139 eingebracht. Mit Erk. v. 2.9.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WW, vertreten durch Dr. H, vom 2. November 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 28. September 1998, mit dem der Berufungswerber zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der W. (in Liquidation) im Ausmaß von ATS 3.583.450,40 (€ 260.419,50) herangezogen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.5.1993 wurde die W. gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Kraftfahrzeugen. Zunächst vertraten der Berufungswerber und dessen Gattin die Primärschuldnerin jeweils selbständig. Seit 29.11.1997 war der Berufungswerber alleiniger Geschäftsführer.

Mit Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli bis Oktober 1997 wurden von der Berufungswerberin Überschüsse in Höhe von ATS 1,514.834.-, ATS 1,764.875, ATS 3.412.458 und ATS 1.259.031 geltend gemacht. Ferner wurde die Rückzahlung der durch diese Überschüsse entstehenden Guthaben auf ein näher bezeichnetes Bankkonto beantragt. Am 17.2.1998 wies das Abgabenkonto der Primärschuldnerin noch ein Guthaben in Höhe von ATS 7.007.320 aus. Dieses Guthaben war durch die geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse entstanden. Da die Überschüsse allerdings in keinem Verhältnis zu den bis dahin erklärten Vorauszahlungen standen, veranlasste das Finanzamt die Durchführung einer UVA- Prüfung für die Zeiträume März 1996 bis Oktober 1997. In der Zeit vom 1.10.1007 bis 24.3.1998 wurde diese Prüfung durchgeführt. Dabei wurde u.a. der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen der Fa A ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge untersagt. So sei die Fa A weder im Firmenbuch geführt, noch beim Finanzamt gemeldet worden. Diese sei rechtlich nicht existent geworden und an der angegebenen Adresse unbekannt. Die Prüfung führte zu hohen Nachforderungen und dazu, dass das Abgabenkonto bereits am 2.4.1998 einen Rückstand in Höhe von ATS 24.204.753 auswies.

Mit Schreiben vom 4.5.1998 wurde der Berufungswerber eingeladen, Beweise vorzulegen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Lediglich Auskünfte bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wurden erteilt.

Mit Beschluss vom 2.9.1998 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet.

Das Finanzamt nahm den Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom 28.9.1998 für aushaftende Abgabenschulden der Gesellschaft im Ausmaß von ATS 3.583.450,40 (€ 260.419,50) gem. §§ 9 und 80 BAO in Anspruch. In der Bescheidbegründung hielt es fest, dass es der Berufungswerber trotz Vorhalt vom 4.5.1998 verabsäumt habe darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der Pflichten nicht möglich gewesen wäre. Auf Grund der Konkurseröffnung würden die Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich erscheinen. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Zwangsausgleich würde die Haftung nur für 80% der zugrunde gelegten Abgaben und deren Nebenkosten ausgesprochen.

Im Berufungsschriftsatz vom 2.11.1998 wurde festgehalten, dass Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei. Aus der Konkurseröffnung alleine ergebe sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese stehe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Der Haftungsbescheid enthalte eine Beilage, in welcher Abgabenarten und Beträge aufgegliedert seien, ohne allerdings auf die Fälligkeiten abzustellen. Die Hauptlast betreffe Umsatzsteuern für die Zeiträume 02/98 (ATS 2.272.034,40), 03/98 (ATS 398.031,20) und 6/98 (ATS 702.761,60) sowie die darauf entfallenden Säumniszuschläge. Zum Zeitpunkt der diese Umsatzsteuern auslösenden Rechtsgeschäfte sei das Unternehmen weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Vielmehr hätten die laufend ausgestellten Buchungsmitteilungen Guthaben in Millionenhöhe ausgewiesen. Die Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 17.2.1998 habe ein Guthaben in Höhe von ATS 7.007.320 ausgewiesen. In diesem Betrag würden die nunmehr vorgeschriebenen Abgaben doppelte Deckung finden. Es könne dem Berufungswerber daher nicht vorgeworfen werden, er habe seine Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet werden. Vielmehr habe die Abgabenbehörde Rückzahlungsanträge betreffend dieses Guthaben nicht rechtzeitig erledigt, sondern mit unberechtigten Abgabenforderungen verrechnet.

Mit Beschluss vom 18.5.2004 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.

Im Vorhalt vom 19.9.2007 wurde seitens der erkennenden Behörde zunächst darauf hingewiesen, dass mit Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2006 der Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuern teilweise stattgegeben worden sei. Bezüglich des Berufungspunktes "Vorsteuerabzug Rechnungen Bauer" wäre diese abgewiesen worden und die Vorauszahlungen für die Monate 3-7/1997 mit insgesamt € 895.848,56 festgesetzt worden. Das erwähnte Guthaben sei nur durch die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern entstanden. Der Einwand im Berufungsschriftsatz, die haftungsgegenständlichen Abgaben hätten im Guthaben Deckung finden müssen komme nicht zum Tragen. Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen seien von der Primärschuldnerin im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen selbst bekannt gegeben worden. Die Primärschuldnerin habe 1998 zweifelsfrei Umsätze getätigt; dies ergebe sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungsdaten. Nach Lage der Akten wären Mittel vorhanden gewesen. Zudem hätte man auf Grund der durchgeführten Prüfungsmaßnahme auch nicht mehr zwingend vom Vorhandensein eines Guthabens ausgehen dürfen. Letztendlich wurde der Berufungswerber aufgefordert den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits, an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.

In der Stellungnahme vom 2.11.2007 wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin in den Jahren 1997 und 1998 mit B und der AB in Verbindung gestanden sei. Das Finanzamt Salzburg habe dieser Gesellschaft eine UID Nummer zugeteilt. Die Primärschuldnerin habe zunächst all ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. In weiterer Folge sei eine Betriebsprüfung eingeleitet worden. Entsprechend den Prüferfeststellungen habe das Finanzamt mit Bescheiden vom 2.4.1998 Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 11/96 bis 1/1997 und 3/97 bis 10/97 festgesetzt. Aus diesen Bescheiden hätten Nachforderungen in Höhe von Insgesamt ATS 30.265.476 resultiert. Etwa zwei Wochen zuvor habe das Abgabenkonto noch ein Guthaben in Höhe von ATS 6.060.723 ausgewiesen (Buchungsmitteilung Nr. 6). Die Umsatzsteuernachforderungen seien zu Unrecht erfolgt. So seien diese damit begründet worden, dass die innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen wegen Fehlens des Buchnachweises nicht anerkannt werden könnten. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 12.12.2003 B916/02 zum Ausdruck gebracht, dass der Buchnachweis nicht zu den materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gehöre. Statt dem Antrag auf Auszahlung des Guthabens stattzugeben, habe die Abgabenverwaltung die unberechtigte Umsatzsteuernachforderung von ca. ATS 30 Mio mit dem Guthaben von ca. ATS 6 Mio aufgerechnet. Die haftungsgegenständlichen Abgaben hätten jedenfalls im Guthaben laut Buchungsmitteilung Nr. 6 Deckung gefunden und wäre es zu keiner Abgabenverkürzung gekommen. Fast neun Jahre später habe die Abgabenverwaltung mit Berufungsvorentscheidung der Berufung hinsichtlich der Berufungspunkte Differenzbesteuerung und innergemeinschaftliche Lieferung stattgegeben und ihre rechtwidrige Ansicht aufgegeben. Diese Berufungsvorentscheidung habe die Festsetzung der Umsatzsteuern für die Zeiträume 3-10/97 betroffen. Die Umsatzsteuer für 1998 sei geschätzt worden. Die für die Schätzung maßgeblichen Grundlagen seien dem Bescheid nicht zu entnehmen. Er sei jedoch in Rechtkraft erwachsen, weil keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien, das Konkursverfahren aufgehoben und die Gesellschaft außerdem aufgelöst und gelöscht worden sei. Die Zahllast für die Umsatzsteuer 1998 sei erst mit Bescheid vom 8.2.2007 insgesamt festgesetzt worden. Bei dieser Sach-und Rechtslage komme eine Haftung des Vertreters nicht in Betracht. Dadurch, dass sich der Standpunkt der Behörde als unrichtig erwiesen habe, sei dokumentiert, dass der Berufungswerber sehr wohl von einem Guthaben habe ausgehen dürfen. Der Berufungspunkt "V" sei erst mit Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2006 entschieden worden. Aus dem Strafakt gegen X und B beim LG Salzburg ergebe sich keine Belastung in Bezug auf die Primärschuldnerin. B habe bei seiner Vernehmung ausgesagt, die Primärschuldnerin hätte von den Manipulationen keine Kenntnis gehabt. Am 22.9.1997 habe er die Gutgläubigkeit wiederholt. Am 15.10.1997 habe dieser gestanden, den Ertrag aus diesen Geschäften mit X geteilt zu haben. Im gesamten Strafverfahren sei nicht Belastendes hervorgekommen. Die Begründung der Abgabenverwaltung für die Versagung des Vorsteuerabzuges sei daher ebenfalls in sich zusammengebrochen. Aus damaliger Sicht habe das Abgabenguthaben zu Recht bestanden und sei in unzulässiger Weise gegen eine später weggefallene Umsatzsteuernachforderung aufgerechnet worden. Diese Maßnahme habe zum Zusammenbruch der Primärschuldnerin geführt. Dem Berufungswerber liege daher auch kein Fehlverhalten in Bezug auf abgabenrechtliche Pflichten zur Last und er könne daher auch nicht zur Haftung herangezogen werden. Letztendlich wurde ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mittel, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Es ist unbestritten, dass der Berufungswerber im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Auch die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht fest. So ist der Konkurs mit Beschluss vom 18.5.2004 aufgehoben worden.

Für die Haftung ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung, zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 9, Tz 9 und 10).

Trotz Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2006 werden die Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft vom Berufungswerber teilweise bestritten. Bei den haftungsgegenständlichen Abgaben handelt es sich im wesentlichen um Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 2,3 und 6/98, die von der Berufungswerberin selbst im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegeben wurden. Unverständlich bleibt zunächst der Hinweis auf die geschätzte und nicht mehr bekämpfte Umsatzsteuer für das Jahr 1998 in der Vorhaltsbeantwortung, steht sie in keinem Zusammenhang mit den haftungsgegenständlichen Abgaben. Im Berufungsschriftsatz (Seite 3) wurden noch die einzelnen haftungsrelevanten Zeiträume angeführt. Zudem wurde dem steuerlichen Vertreter eine Ablichtung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 2/98 übermittelt, zum nochmaligen Nachweis, dass die Zahlen von der Primärschuldnerin selbst stammen. Ein Hinweis auf den Fälligkeitstag im Haftungsbescheid ist nicht zwingend vorgesehen, ergibt sich dieser bereits aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (UStG) bzw. der BAO.

Weiters ist festzuhalten, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Verfahren gegen den Haftungsbescheid, sondern nur im Verfahren gegen den Abgabenbescheid vorgebracht werden können (§ 248 BAO). Dazu kommt noch, dass die haftungsrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungsdaten von der Primärschuldnerin selbst bekannt gegeben und nicht bestritten worden sind. Sowohl im Berufungsschriftsatz als auch in der Vorhaltsbeantwortung wurde festgehalten, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben mit dem sich am Abgabenkonto befindlichen Guthaben hätten abgedeckt werden können. Der Klärung der Frage, ob das zunächst am Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben zu Recht bestand, kommt in gegenständlichen Berufungsverfahren Bedeutung zu. Nach Lage der Akten wurden in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Zeiträume 7-10/1997 Überschüsse geltend gemacht. Weil es zu keiner Rückzahlung kam, wies das Abgabenkonto zum 17.2.1998 noch ein Guthaben in Höhe von ATS 7.007.302.- aus. Aber bereits im Oktober 1997 wurde mit einer UVA- Prüfung begonnen, welche zu Nachforderungen und einer entsprechenden Belastung des Abgabenkontos führte. So wies dieses am 2.4.1998 einen Rückstand in Höhe von ATS 24.204.753 aus. (Dauer der Prüfung 1.10.1997 bis 24.3.1998). Wenn in der Vorhaltsbeantwortung vom 2.11.2007 darauf hingewiesen wird, dass die Abgabenbehörde bezüglich der Umsatzsteuer 3-10/97 ihre rechtswidrige Ansicht aufgegeben habe, so findet dies keinesfalls Deckung in der Aktenlage. Das besagte Vorsteuerguthaben wurde bereits im Zuge der UVA- Prüfung nicht anerkannt. Zwar wurde der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2006 teilweise stattgegeben, bezüglich des Berufungspunktes "V " wurde die Berufung jedoch abgewiesen und wurden die Vorauszahlungen für die Monate 3-7/1997 alleine mit insgesamt € 895.848,56 festgesetzt. Daraus folgert, dass die Nichtanerkennung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge bereits seinerzeit zu Recht erfolgte. Diese Berufungsvorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. In der weiteren Folge wurden alleine € 1.102.547,38 gem. § 235 BAO gelöscht, darin enthalten u.a. die Umsatzsteuervorauszahlungen der Zeiträume 7-10/97. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der UVA- Prüfung durfte der Berufungswerber nicht mehr auf das Vorhandensein eines Guthabens vertrauen und fand dies letztendlich seine Bestätigung in der Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2006. Weshalb das Ergebnis in der weiteren Folge von der Primärschuldnerin nicht mehr bekämpft wurde (Auflösung der Gesellschaft, keine Mittel..), spielt für das Haftungsverfahren keine Rolle. Offenbar hat aber auch der Masseverwalter der Primärschuldnerin nicht an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug geglaubt, wäre er ansonsten zur Betreibung verpflichtet gewesen. Wenn in der Vorhaltsbeantwortung davon die Rede ist, dass sich der Standpunkt der Behörde als unrichtig erwiesen und die Abgabenverwaltung ihre rechtswidrige Ansicht aufgegeben habe, so kann sich dies allenfalls nur auf die "übrigen" Berufungspunkte beziehen, nicht aber auf den zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug. Aber nur dieser Punkt ist maßgebend und entscheidend, weil nur daraus das zunächst vermeintliche Guthaben resultierte. Aus der Rechtskraft folgert eine Bindungswirkung und dass eine inhaltliche Auseinandersetzung, wie dies in der Vorhaltsbeantwortung angestrebt wurde, nicht mehr in Betracht kommt.

Bereits mehrfach wurde hervorgehoben, dass die Zahlen für die haftungsgegenständlichen Abgaben von der Primärschuldnerin selbst bekannt gegeben worden sind. Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/98 war im Haftungsbescheid erstgereiht. Deren Fälligkeitstag war der 15.4. 1998. Das Abgabenkonto wies zu diesem Zeitpunkt bereits einen Rückstand in Höhe von ATS 24.204.753 aus. Wie oben dargestellt, durfte der Berufungswerber nicht damit rechnen, die Zahlungen aus einem vermeintlichen Guthaben begleichen zu können. Da von der Primärschuldnerin kein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden ist und dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung kein Erfolg beschieden war (Berufungsentscheidung der FLD f. O.Ö. vom 27.4.1999, Zl. RV 481/1-10/1988) wäre es Sache des Berufungswerbers in seiner Funktion als Geschäftsführer gewesen, die haftungsgegenständlichen Abgaben aus den vorhandenen Mitteln (allenfalls anteilig) zu entrichten. Verfügt nämlich der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 9, Tz 11).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgabenschulden der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (s. UFS, RV/2014-L/2002). Im Vorhalt vom 19.9.2007 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Primärschuldnerin zweifelsfrei 1988 Umsätze getätigt habe. Weiters wurde festgehalten, dass nach Lage der Akten Mittel vorhanden gewesen seien. Der Aufforderung, den Nachweis der Gleichbehandlung zu erbringen, ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich aber eine Haftung für die haftungsgegenständlichen Abgaben zur Gänze.

Im Haftungsbescheid ist auch die Lohnsteuer für den Zeitraum 3/98 enthalten. Was die Lohnsteuer betrifft, so ist auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hinzuweisen, demnach hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Im Berufungsverfahren ist nicht behauptet worden, die laufenden Gehälter nicht bezahlt zu haben. Wird in einem solche Fall die Lohnsteuer nicht einbehalten und ans das Finanzamt abgeführt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.

Was die Haftung für die Nebenansprüche betrifft, so wird auf § 7 Abs. 2 BAO verwiesen.

Insgesamt war vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges zu bieten. Durch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Vorsteuern ist es nach deren Nichtanerkennung in der weiteren Folge zur Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben gekommen.

Derzeit weist das Abgabenkonto der Primärschuldnerin noch einen Rückstand in Höhe von € 313.987,13 aus. Für einen weiteren Betrag im Ausmaß von € 98.865,84 ist die Aussetzung der Einbringung aufrecht. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind in diesen Beträgen allesamt enthalten.

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Auf Grund des Alters der Berufungswerbers (geb. 09.05.1966) und allfälliger Erwerbsmöglichkeiten kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich sind. Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Haftung nicht etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen zulässig. Schließlich wurden keine Billigkeitsgründe vorgebracht, welche die Gründe für eine Heranziehung zur Haftung überwiegen würden. Insgesamt gesehen war daher die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben geboten.

In der Vorhaltsbeantwortung wurde erstmalig der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt. Da ein derartiger Antrag nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt werden kann (§ 282 Abs. 1 Satz BAO), oblag die Entscheidung namens des Berufungssenates dem Referenten.

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 30. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Gleichbehandlung

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