UFS RV/0957-G/07

UFSRV/0957-G/0729.1.2008

Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG (hier: Verwendung eines Hummer H2 zur kurzfristigen Vermietung)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Handel mit elektronischen Bauteilen, G., vertreten durch Mag. Rainer Kopriva Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 8530 Deutschlandsberg, Villenstraße 2, vom 5. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. August 2007 betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Juli 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe vom 19. Juli 2007 - der Berufungswerber (Bw.) hat den Grund für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 7.518,00 mit "Leihwagen Hummer H2 SUV, Fahrgestellnummer: 5GRGN23U45H124449" angegeben - unter Hinweis auf die Begründung des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 14. August 2007 abgewiesen.

In diesem Bericht wird unter Tz 1 "Ankauf Hummer 2" Nachstehendes ausgeführt:

Mit Rechnung bzw. Kaufvertrag vom 3. Februar 2006 sei in Deutschland ein Kraftfahrzeug der Marke Hummer H2 SUV 4dr 4x4-US von der Fa. Joemann Automobile in D-58708 Menden gekauft, als innergemeinschaftlicher Erwerb nach Österreich verbracht und am 16. März 2006 angemeldet worden. Die Normverbrauchsabgabe sei jedoch nicht abgeführt worden.

Im Zuge der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass das Kraftfahrzeug für Vermietungszwecke genutzt werde, sodass die Normverbrauchsabgabe nach erfolgter Entrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung - das Fahrzeug müsse zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Vermietung dienen - zu vergüten sei. Anlässlich der Schlussbesprechung sei vereinbart worden, dass der Nachweis über die mindestens 80 %ige gewerbliche Vermietung (Nettoeinnahmen von März bis Dezember 2006 in Höhe von € 13.330,86 und von Jänner bis Mai 2007 in Höhe von € 18.325,00) auf Grund von Fahrtenbüchern oder sonstigen Aufstellungen über die gefahrenen Kilometer nachgereicht werde. Da jedoch dieser Nachweis bisher nicht erbracht worden sei, sei die Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2006 mit dem Höchstbetrag von 16 % der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 53.700,00 vorzuschreiben und der anlässlich der Außenprüfung abgegebene Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe abzuweisen.

Der dagegen eingebrachten Berufung hat der Bw. zum Zwecke des Nachweises der mindestens 80 %igen gewerblichen Vermietung über den Zeitraum Februar 2006 bis 29. Dezember 2006 ein Fahrtenbuch, in dem die Fahrleistung zum Zwecke der Vermietung mit 8.919 km und die private Nutzung mit 1.108 km angegeben werden, vorgelegt.

Das Finanzamt hat die abweisende Berufungsvorentscheidung wie folgt begründet:

Unter Bedachtnahme auf die vorgelegte Aufstellung betrage die gewerbliche Vermietung unter der Annahme, dass die Kilometerleistung der Fahrzeugüberstellung anlässlich des Kaufes und der anschließenden Typisierung nicht berücksichtigt wird, nur 75 %. Dazu werde ausgeführt, dass "für die 80 % nur die reine Vermietung und keine sonstigen Fahrten, in die nicht nur die private Verwendung, sondern auch Fahrten zu Fahrzeugausstellungen, nicht verrechnete Überstellungen, Reparatur- und Reinigungsfahrten einzubeziehen seien, zu berücksichtigen seien". Bei einer Gesamtkilometerleistung von 10.042 km (gemeint wohl: 10.027 km) im Jahr 2006 seien mit dem Fahrzeug für reine Vermietungszwecke 6.221 km gefahren worden, während anlässlich der Überstellung des Fahrzeuges nach Österreich und im Zusammenhang mit der Typisierung 1.296 km gefahren worden seien.

Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde vom Bw. folgendermaßen begründet:

Mit dem gegenständlichen Fahrzeug sei im Jahr 2006 ein Umsatz in Höhe von € 13.330,86 und in den Monaten Jänner bis September des Jahres 2007 ein Umsatz in Höhe von € 20.293,34 erzielt worden. Auf Grund der Art des Fahrzeuges seien die erzielten Vermietungsumsätze nur durch laufende Werbetätigkeit, ua. periodische Einschaltungen in Tageszeitungen und Präsentation des Fahrzeuges bei geeigneten Veranstaltungen möglich. In der Bescheidbegründung seien unter anderem auch solche Fahrten zu Fahrzeugausstellungen als nicht der gewerblichen Vermietung dienend in Frage gestellt worden. Weiters sei den nicht verrechneten Überstellungen die Notwendigkeit für die gewerbliche Vermietung abgesprochen worden. Demnach müssten auch alle nicht verrechenbaren Hin- und Rückfahrten von Taxifahrzeugen als nicht durch die gewerbliche Nutzung veranlasste Notwendigkeit in Abzug gebracht werden, was selbst bei dieser Fahrzeugart den notwendigen Nutzungsanteil in Frage stelle. Überdies werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe von Hotelwagen unerheblich sei, ob den Hotelgästen ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt werde. Somit könnten nicht alle nicht verrechneten Fahrten als nicht der gewerblichen Vermietung dienend ausgeschieden und damit die notwendige 80 % Grenze unterschritten werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991 (Art. V), ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

Zufolge § 3 Z 3 NoVAG 1991 idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, sind Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

Strittig ist, ob für das vom Bw. für die Verwendung zur kurzfristigen Vermietung - "Leihwagen" lt. Angabe im Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (NOVA 1) vom 19. Juli 2007 - angeschaffte Kraftfahrzeug der Marke Hummer H2 die Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 erfüllt ist. Dazu vertrat das Finanzamt in der abweisenden Berufungsvorentscheidung den Rechtsstandpunkt, dass für die Beurteilung des begünstigten Verwendungszweckes lediglich die Fahrleistung der "reinen Vermietung" (6.221 km) heranzuziehen sei, während im Rahmen der sonstigen Fahrten nicht nur die private Verwendung (1.108 km), sondern auch Fahrten zu Fahrzeugausstellungen, nicht verrechnete Überstellungen, Reparatur- und Reinigungsfahrten, sowie die Überstellung des Fahrzeuges nach Graz anlässlich des Kaufes in Deutschland und Fahrten im Zusammenhang mit der Typisierung (1.296 km) einzubeziehen seien. Somit ergebe sich bei einer Jahresgesamtkilometerleistung in Höhe von 10.027 km für die Vermietung ein Anteil in Höhe von 62,04 % und dieser liege unter der für die Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Z 3 NoVAG 1991 maßgeblichen Grenze von mindestens 80 Prozent.

Dieser Rechtsstandpunkt konnte vom Unabhängigen Finanzsenat aus nachstehenden Erwägungen nicht geteilt werden:

Fahrten zum Zwecke der Überstellung des Fahrzeuges zu oder von den Mietern und zu Fahrzeugausstellungen - insgesamt 852 km - sind aus nachstehenden Gründen als ausschließliche Verwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung zu qualifizieren:

Der Hummer H2, ein lt. AUTO-MOTOR.at "Luxus-Offroader", "kein Fall von Understatement" stellt auf Grund des "monumentalen Erscheinungsbildes", ein exklusives Allradfahrzeug dar, das, wie ein Auszug aus www.hummer-limousine.at/hummer-mieten.html beweist, ein besonderes Fahrerlebnis verspricht:

"Mit einem Hummer (H2 oder H2 Stretch-Limousine) stehen Sie immer im Mittelpunkt des Interesses. Diese tollen Fahrzeuge bieten sich an für

aber auch für

Dass diese Verwendungszwecke und auch die spezielle Kundenschicht vom Bw. als Fahrzeugvermieter ein im besonderen Maße kundenorientiertes Verhalten - Überstellung des Fahrzeuges - verlangen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Überdies erscheint es wirtschaftlich verständlich und notwendig das Fahrzeug bei diversen Fahrzeugausstellungen den potentiellen Kunden zu präsentieren, um deren besondere Bedürfnisse zu wecken. Gerade das unmittelbare Erscheinungsbild des Fahrzeuges im Rahmen einer Ausstellung vermittelt dem potentiellen Kunden den Wunsch, mit einem derartigen Fahrzeug, wenn auch nur für kurze Zeit als Mieter, "im Rampenlicht" zu stehen. Somit beträgt die durch die Verwendung des Fahrzeuges für Zwecke der Vermietung zurückgelegte Fahrtstrecke 7.073 km.

Hingegen dienen die Fahrtstrecken im Zusammenhang mit der Überstellung des Fahrzeuges in das Inland anlässlich des Kaufes (1.200 km), der Typisierung (96 km), sowie der Reinigung und der Reparatur des Fahrzeuges (550 km) [in Summe 1.846 km] unzweifelhaft sowohl der Vermietung als auch der privaten Nutzung des Fahrzeuges, was deren Aufteilung nach dem Nutzungsverhältnis erfordert (vgl. auch Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 12, Tz 137; BMF-Erlass vom 1.2.1996, 09 1202/3-IV/9/96 in AÖF 37/1996 und UStR 2000, RZ 1939).

Dieses Nutzungsverhältnis stellt sich wie folgt dar:

Aus der für Zwecke der Vermietung zurückgelegten Fahrtstrecke von 7.073 km und der unbestrittenen privaten Fahrleistung von 1.108 km errechnet sich eine Jahresgesamtkilometerleistung von 8.181 km. Demnach beträgt der Anteil der Fahrzeugnutzung für Zwecke der Vermietung 86,46 %, während der Anteil der privaten Nutzung 13,54 % beträgt. Somit entfallen von der "gemischt" veranlassten Fahrtstrecke von 1.846 km auf die Verwendung im Zusammenhang mit der Vermietung 1.596 km, während auf die private Nutzung eine Fahrtstrecke von 250 km entfällt.

Demnach stellt sich das für die Beurteilung des Befreiungstatbestandes "Verwendung des Kraftfahrzeuges zur kurzfristigen Vermietung" iSd § 3 Z 3 NoVAG 1991 maßgebliche Verhältnis der Kilometerleistungen wie folgt dar:

Unbestrittene Kilometerleistung - Vermietung

6.221

+Überstellungen, Fahrzeugausstellungen

852

Zwischensumme

7.073

+anteilsmäßige Kilometerleistung - Vermietung

1.596

Kilometerleistung - Vermietung lt. BE

8.669

Unbestrittene Kilometerleistung - Privat

1.108

+anteilsmäßige Kilometerleistung - privat

250

Kilometerleistung - Privat lt. BE

1.358

Da demnach von der unbestrittenen Gesamtkilometerleistung im Jahr 2006 im Ausmaß von 10.027 km eine Fahrtstrecke von 8.669 km auf die Vermietung entfällt, wurde das Fahrzeug zu 86,46 % zur kurzfristigen Vermietung verwendet. Damit liegen die Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe jedenfalls vor; demzufolge war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 29. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

kurzfristige Vermietung, Leihwagen, gemischt veranlasst, Reparatur, Reinigung, Überstellung

Stichworte