UFS FSRV/0099-L/07

UFSFSRV/0099-L/0728.1.2008

Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0233 eingebracht.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HN, Angestellter, geb. 19XX, whft. in T, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Altstadt 15, SN 046-2000/00537-001, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, vom 27. August 2007, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. August 2007 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 16. August 2007 auf Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung zur Begleichung des aus dem mit Straferkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. April 2006, GZ. 12, rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren SN 34 (Schuldspruch wegen §§ 33 Abs. 1 tlw. iVm. 13, 33 Abs. 2 lit. a und b sowie 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldstrafe: 35.000,00 €, Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Wochen, sowie Kostenersatz iHv. 363,00 €) herrührenden Strafrückstandes am Konto 56 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Rückstandshöhe zu niedrig seien und dadurch von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete Eingabe des Bf. vom 28. September 2007, in welcher vom ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die sofortige und volle Abgabenentrichtung sei für den Bf. sehr wohl mit erheblichen Härten verbunden und wäre die Einbringlichkeit im Fall der Ratenzahlung auch nicht gefährdet, sondern würde im Gegenteil der Abgabepflichtige andernfalls in seiner Existenz gefährdet. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Ratenansuchen wie beantragt stattzugeben.

Im (abgewiesenen) Ratengesuch vom 16. August 2007 selbst hatte der Bf. geltend gemacht, dass er derzeit aus einer unselbständigen Tätigkeit ein Bruttogehalt iHv. 1.000,00 € beziehe und sein derzeitiger Arbeitgeber nicht in der Lage sei, ohne seine Spezialkenntnisse den neu gegründeten Betrieb weiterzuführen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorneweg ist darauf zu verweisen, dass das verfahrensgegenständliche, gegen den angeführten Bescheid der Erstinstanz vom 23. August 2007 erhobene Rechtsmittel gemäß §§ 161 ff FinStrG unbeschadet seiner Bezeichnung tatsächlich als Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassen ist.

In Präzisierung der Begründungsausführungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG festzuhalten, dass nach der Aktenlage bis zum Entscheidungszeitpunkt am angeführten Abgabenkonto noch die gesamte zu SN 34 mit Erkenntnis des Berufungssenates iHv. 35.000,00 € ausgesprochene Geldstrafe (gesetzlicher Fälligkeitstermin gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG: 27. Mai 2006) als unentrichtet aushaftet. Daneben schuldet der Bf. zum vorstehend genannten aus dem bezeichneten Strafverfahren herrührenden Abgabenkonto auferlegte Verfahrenskosten iHv. 363,00 € zuzüglich Nebengebühren (Säumniszuschläge und Stundungszinsen) iHv. insgesamt 1.936,37 € sowie darüber hinaus aus einem früheren verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (SN 78, Kto.-Nr. 910) noch Nebengebühren (Stundungszinsen) iHv. 435,62 €.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Antragsteller, wobei letztere im Finanzstrafverfahren jedoch nur insoweit gegeben ist, als die mit der sofortigen bzw. mit der sofortigen vollen Entrichtung verbundene erhebliche Härte über die mit jedem Strafausspruch nach dem FinStrG geradezu zwangsläufig verbundene und durchaus vom Gesetzgeber schon aus präventiven Überlegungen heraus beabsichtigte Härte hinausgeht (vgl. VwGH vom 7. Mai 1987, 84/16/0113). So würde beispielsweise eine allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften abgestimmte Gewährung von Ratenzahlungen im Zusammenhang mit einer im Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Geldstrafe, gleichsam nach Art einer ratenweisen Kaufpreisabstattung, dem gesetzlichen Strafzweck des dem Bestraften gegenüber durchaus gewollten und spürbaren Übels und somit den allgemeinen Zielsetzungen des FinStrG zuwiderlaufen (vgl. zB. VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084 bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).

Wenngleich alleine durch den geschilderten Zeitablauf seit dem oben angeführten gesetzlichen Fälligkeitstermin das mit dem Ausspruch der, die schlechte Finanzsituation des Beschuldigten entsprechend berücksichtigenden Geldstrafe bezweckte bzw. beabsichtigte spürbare Sanktionsübel bereits eine nicht unwesentliche Einschränkung erfahren hat, kann angesichts der aktuellen, sowohl aus dem Ratengesuch vom 16. August 2007 als auch aus einer Kontoabfrage zu dessen StNr. (Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO hinsichtlich eines Abgabenbetrages iHv. 90.464,20 €) hervorgehenden, wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. in der sofortigen vollen Entrichtung des angeführten Strafbetrages wohl eine erhebliche, den gesetzlichen bzw. gewollten Strafzweck übersteigende, Härte iSd. §§ 212 Abs. 1 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG erblickt werden. Berücksichtigt man allerdings, dass der Bf. bisher keinerlei, sich beispielsweise in der Leistung der von ihm selbst im Ratengesuch angebotenen Teilzahlungen manifestierenden, Zahlungsbereitschaft gezeigt hat und somit annähernd zwanzig Monate nach der gesetzlichen Fälligkeit der verhängten Geldstrafe diese nach wie vor zur Gänze als unentrichtet aushaftet, so kann angesichts dessen, dass das gewollte Übel einer derartigen Sanktion auch die vollständige Abdeckung des Strafanspruches in einem angesichts Straf- und Tatausmaß noch vertretbaren Zeitraum erfordert, selbst bei großzügigster Auslegung der maßgeblichen Kriterien eine erhebliche Härte jedoch nur insoweit angenommen werden, als jedenfalls eine vierjährige Zahlungsfrist (ab gesetzlicher Fälligkeit), das entspräche einem restlichen Abstattungszeitraum von 26 Monaten bzw. monatlichen Teilzahlungen von annähernd 1.300,00 €, eingehalten würde.

Zum weiteren Erfordernis, dass durch bzw. auch ohne die Gewährung einer Zahlungserleichterung (vgl. VwGH vom 20. September 2001, 2001/15/0056) keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, ist zu bedenken, dass im FinStrG ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin den Vollzug der gemäß § 20 FinStrG ja gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084). Letztangeführtem Erkenntnis zufolge hat es die Behörde auch in der Hand, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungsbedingungen festzulegen, mit denen sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Abgabenschuldners bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibt. Laut VwGH vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371 kommt dem Kriterium der Gefährdung der Einbringlichkeit bei Geldstrafen nach dem FinStrG lediglich dann ein eigenständiges Gewicht bzw. eine dem Abgabenverfahren vergleichbare Bedeutung zu, wenn die vom Antragsteller angebotenen oder auch die allenfalls von der Behörde abweichend vom Antrag festzusetzenden Zahlungsbedingungen, beispielsweise ob unangemessen langer oder schon per se unrealistisch anmutender Zahlungsfristen, auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen.

Da letzteres hier jedoch nicht der Fall ist, liegen somit innerhalb der oa., sich aus den gesetzlichen Strafzielen erschließenden Grenzen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung iSd. § 212 Abs. 1 BAO vor.

Die dabei anzulegenden Kriterien ergeben sich primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst, dh. aus dem eigentlichen Normzweck und subsidiär auch aus den (allgemeinen) Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd. § 20 BAO.

Zweck des § 172 Abs. 1 FinStrG ist es, unter Aufrechterhaltung der mit dem Strafausspruch verbundenen sachgerechten Strafzwecke, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen den wirtschaftlichen Ruin des Bestraften nach Möglichkeit hintanzuhalten. Ist der Bestrafte ob seiner finanziellen Möglichkeiten offensichtlich aber gar nicht in der Lage, die ihm allenfalls nach den vorstehenden Kriterien zuzugestehenden Teilzahlungsbedingungen einzuhalten, so fehlt es von vornherein an einer für eine positive Ermessensübung sprechende Grundlage und stehen diesfalls Zweckmäßigkeitserwägungen der Bewilligung eines letztlich unrealistischen weiteren Zahlungsaufschubes entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Abweisungsbescheid vom 27. August 2007 als unbegründet abzuweisen.

Linz, am 28. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren, erhebliche Härte, Gefährdung der Einbringlichkeit, Ermessen

Stichworte