Familienbeihilfe steht auch für eine Volljährige nur dann zu, wenn sie "Kind" im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a-d FLAG ist.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1160 Wien, H.straße, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für die xxx Staatsbürgerin N., geb. am xx, die Familienbeihilfe ab Oktober 2006. Lt. Meldezettel wohnt N. an der gleichen Adresse wie der Bw. Vorgelegt wurden weiters eine Schulbesuchsbestätigung für das Jahr 2006/2007 sowie eine "Pflegevereinbarung" mit folgendem Inhalt:
"Herr W. verpflichtet sich für die Dauer des Studienaufenthaltes in Österreich, welcher voraussichtlich bis Ende 2008 dauern wird, für den Unterhalt wie Unterkunft, Verpflegung, Schul-bzw. Studiengebühren und sonstige etwaige Unkosten aufzukommen." Auch die Miete für die Wohnung H.straße werde zur Gänze von ihm bezahlt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der volljährigen N. nicht um ein Kind im Sinne des § 2 Abs. 3 FLAG handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung mit der Begründung, dass gemäß § 2 Abs. 1 lt. b FLAG auch für volljährige Kindern, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine Fachschule besuchen, Familienbeihilfe zustehe. N. wohne im gleichen Haushalt mit dem Antragsteller und trage dieser auch sämtliche Unterhaltskosten.
In der Berufungsvorentscheidung wurde darauf verwiesen, dass kein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des § 186a ABGB vorliege und deshalb Familienbeihilfe nicht zu gewähren sei. In der Folge stellte der Bw. mit Schriftsatz vom 23.4.2007 den Vorlageantrag.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden oder in einer Fachschule fortgebildet werden.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob es sich bei N. um ein Kind im Sinne des FLAG handelt.
Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen
c) deren Stiefkinder
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a ABGB).
Dem Bw. ist insoweit zuzustimmen, als das FLAG unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder einen Familienbeihilfenanspruch vorsieht. Die Volljährigkeit allein ist also kein Ausschließungsgrund.
Dennoch kann nicht für jede Person, egal ob minderjährig oder volljährig, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Antragsteller lebt und von diesem vollständig erhalten wird, Familienbeihilfe bezogen werden. Das FLAG regelt in § 2 Abs. 3 ausdrücklich welche verwandtschaftliche oder rechtliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und der anspruchsbegründenden Person bestehen muss. Unzweifelhaft ist N. kein leibliches Kind, Wahlkind oder Stiefkind des Bw.. Durch die vorgelegte "Pflegevereinbarung" wird sie aber auch nicht zum "Pflegekind". § 2 Abs. 3 lit. d verweist nämlich ausdrücklich auf die §§ 186 und 186a ABGB. Gemäß § 186a Abs. 1 ABGB hat das Gericht den Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Gericht vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass ein Pflegschaftsverhältnis nur mit minderjährigen Kindern begründet werden kann. Da N. am 14.10.1984 das 18. Lebensjahr vollendete und somit im Zeitpunkt der "Pflegevereinbarung" am 25.10.2006 volljährig war und auch die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Begründung eines Pflegschaftsverhältnisses nicht vorliegen ist N. auch kein Pflegekind.
Da somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 lit. a bis d FLAG nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Familienbeihilfe, Pflegekind |