Stundungsansuchen in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat am 28. November 2007 - über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 2. Oktober 2003 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO nach der am 28. November 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 1. Oktober 1993 ist Herr R verstorben. Der Nachlass wurde dem erblasserischen Bruder eingeantwortet. Der Berufungswerber (Bw), Herr B., erhielt auf Grund der erblasserischen Anordnung im Testament vom 30. Mai 1986 diverse Legate (Fruchtgenuss- und Wohnungsgebrauchsrechte), welche er angenommen hat.
Mit Bescheid vom 29. November 1994 setzte das Finanzamt A die Erbschaftssteuer fest, wobei der Bemessung die Einreihung des Legatars in die Steuerklasse V zu Grunde gelegt wurde. Das Verfahren wurde in zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GZ. xxx, vom 13. März 1997 beendet. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Über Antrag des Legatars wird die Steuer gemäß §29 Abs.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (idF ErbStG) jährlich im Voraus vom Jahreswert entrichtet.
Mit Schreiben vom 27. August 2003 stellte der Berufungswerber den "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §302 Abs.2 lit.c BAO". Mit Bescheid vom 22. September 2003 wurde der "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §302 Abs.2 lit.c BAO" mit der Begründung, derartige Anträge seien nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist zulässig und diese sei auf Grund der letzten Erledigung im Jahre 1997 mit Ende 2002 abgelaufen, abgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 24. September 2003 Berufung eingebracht.
Mit Schreiben vom 29. September 2003 stellte der Bw ein "Stundungsansuchen". Begründend wurde ausgeführt, sein Abgabenkonto weise einen Rückstand auf, welcher in Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsantrag vom 27. August 2003 stünde und bei Obsiegen zur Gänze wegfallen würde. Daher werde ersucht, den Betrag bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung bzw. des Wiederaufnahmeantrages zu stunden.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 wurde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, in einem Ansuchen um Zahlungserleichterung seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw wendet ein, er habe auf seinen Wiederaufnahmeantrag und auf seine Berufung vom 24.9.2003 verwiesen, sowie darauf, dass die vermeintliche Steuerschuld bei Obsiegen zur Gänze wegfallen werde.
Auf dieses Vorbringen gehe der angefochtene Bescheid mit keinem Wort ein, es mangle dem Bescheid somit an einer ausreichenden Begründung.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Zahlungserleichterungsansuchen stattgegeben werde. Dieses Verfahren betreffend wurde gemäß §282 Abs.1 BAO iVm § 284 Abs.1 BAO die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 28. November 2007 vor der ho. Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Einwände vorgebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß §212 Abs.1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§213 BAO), erstrecken.
Zahlungserleichterungsansuchen sind antragsgebundene Verwaltungsakte. Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige. In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt mit Rücksicht auf die dadurch bedingte Interessenlage der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der Begünstigungswerber die maßgebenden Umstände, die die Voraussetzungen für die angestrebte Begünstigung bilden, zu behaupten, näher zu konkretisieren und glaubhaft zu machen hat.
Für die stattgebende Erledigung des obgenannten Zahlungserleichterungsansuchens müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens das Vorliegen des positiven Merkmales (erhebliche Härte) und zweitens das des negativen Merkmales (keine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub). Da nach der ständigen Rechtsprechung bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt, hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Unstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. hiezu Stoll, Kommentar zu Bundesabgabenordnung³, §212, 2243, samt Judikaturzitaten).
Im Lichte vorgenannter Ausführungen hatte das Finanzamt A das Ansuchen um Stundung wegen mangelhafter Begründung des Antrages abzuweisen.
Davon abgesehen begründet die Einbringung eines Rechtsmittels (hier: "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §302 Abs.2 lit. c BAO") alleine noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, §212 Tz8, VwGH 20.2.1996, 95/13/0190). Eine solche Härte liegt nach ständiger Rechtssprechung (zB VwGH 5.5.1992, 92/14/0053; 18.9.2003, 2001/16/0576) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Der vorgenannte Antrag vom 27. August 2003 ist in Hinblick auf diese Rechtslage zu prüfen. Offenkundige Fehler bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer liegen jedoch nicht vor, zumal der Berufungswerber in seiner Berufung vom 22.12.1994 gegen den Erbschaftssteuerbescheid, worin er den Antrag gemäß §29 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gestellt hat, selbst anführt, dass die Erbschaftssteuer nach den ihm vermachten Fruchtgenussrechten richtig ermittelt worden ist. Im nunmehrigen Verfahren wird eine Bescheidaufhebung wegen Nichtbeachtung der europäischen Menschenrechtskonvention sowie Verletzung von Gemeinschaftsrecht beantragt.
Eine solche Bescheidaufhebung ist jedoch gemäß §302 Abs.2 lit.c BAO nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, wird der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht, bis zum Ablauf dieser Frist, möglich. Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß §304 BAO nach Eintritt der Verjährung unzulässig.
Da in gegenständlichem Fall die letzte Erledigung im Jahr 1997 erfolgt ist, - das Berufungsverfahren wurde in zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom 13. März 1997 beendet - ist mit Jahresende 2002 Verjährung eingetreten, womit das Schicksal der anhängigen Berufung über den Antrag um Bescheidaufhebung entschieden erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.6.1986, 84/13/0290, festgestellt hat, trifft einen Abgabepflichtigen die Pflicht, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, §212 Tz9).
Dem Berufungswerber war seine Jahressteuerbelastung bekannt und hat er selbst diese Entrichtungsform gewählt.
Eine erhebliche Härte der Entrichtung liegt auf Grund dieser Aspekte nicht vor. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgabenschuldigkeit bei Obsiegen - wie vom Bw behauptet - zur Gänze wegfallen würde.
Auf Grund der Tatsache, dass einerseits der Antrag um Stundung nicht ausreichend begründet worden ist und weiters in der vom Bw beantragten jährlichen Entrichtung des Erbschaftssteuerbetrages keine erhebliche Härte erblickt werden kann und andererseits die Berufung in der Sache selbst wenig Erfolg versprechend erscheint, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Stundungsansuchen, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Darlegung der Stundungsgründe, erhebliche Härte |