UFS RV/1246-L/07

UFSRV/1246-L/0725.10.2007

Geschäftsführerhaftung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des L, vertreten durch Dr. Otto Urban, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz zu Steuernummer 000/0000

1) vom 21.6.2002, mit dem der Berufungswerber für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma H-GmbH. im Ausmaß von 63.283,65 € in Anspruch genommen wurde, und

2) vom 10.12.2002, mit dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben abgewiesen wurde,

entschieden:

Der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird Folge gegeben. Der Haftungsbescheid wird aufgehoben.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben wird stattgegeben, und die Aussetzung der Einhebung bewilligt.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 23.5.2003, GZ. RV/0098-L/03, verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 20.9.2007, 2003/14/0054, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Über die im gegenständlichen Bescheidspruch angeführten Berufungen war daher im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu entscheiden.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2007, 2003/14/0054, dargelegte Rechtsanschauung, an die der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist, wird verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 25. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Überwachungsverschulden

Verweise:

VwGH, 2003/14/0054

Stichworte