Sprachkurs als Berufsausbildung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Oktober 2006, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Oktober 2006, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter x.y., entschieden:
Die Berufung wird hinsichtlich der Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Monate Jänner 2006 bis September 2006 wird der Berufung Folge gegeben. Insoweit wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 11. August 2006 beantragt, ihm die Familienbeihilfe für seine Tochter J. rückwirkend ab 1. Juli 2005 zu gewähren. In diesem Schreiben führte er aus:
"Meine Tochter hat die Aufnahmeprüfung an die FH Joanneum positiv absolviert und beginnt mit dem Studium "Gesundheitsmanagement im Tourismus". Ich lege eine Fotokopie der diesbezüglichen Verständigung vom 27.07.2006 bei.
Einer der Gründe für die Aufnahme war, dass meine Tochter nicht nur die französische Sprache beherrscht, sondern vor allem auch dass die Aufnahmegespräche in englischer Sprache geführt worden sind. Aufgrund des Absolvierens des Sprachstudiums in Amerika verfügt meine Tochter über gute Englischkenntnisse. Ich lege ein Zertifikat der International Language School für den Zeitraum April bis Juni 2006 bei.
Ich lege weiters das Zertifikat der International Language School über den Aufenthalt in New York von Jänner bis März 2006 bei.
Weiters lege ich das Zertifikat der accord ecole des langues über den Aufenthalt an dieser Schule vom 19.09. bis 09.12.2005 und das Attest der genannten Schule vom 09.12.2005 bei.
Die Sprachstudien sind unumgängliche Notwendigkeit um an der FH Joanneum aufgenommen zu werden und waren eine wertvolle Hilfe anlässlich der mündlichen Aufnahmegespräche."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen. Für die Monate Juli bis September 2005 sei die Familienbeihilfe bereits gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ausgezahlt worden, sie könne nicht noch einmal gewährt werden.
Eine Sprachausbildung im Ausland könne nur dann als Berufsausbildung im Sinn des FLAG anerkannt werden, wenn das Auslandsstudium Voraussetzung für ein nachfolgend betriebenes Studium darstellt oder im Studium Anrechnung findet, sodass sich die Studiendauer im Inland verkürzt. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber ergänzend aus:
"Nunmehr lege ich die Bestätigung der FH Joanneum vom 20.10.2006 vor.
Die FH Joanneum bestätigt in dieser Urkunde, dass im Rahmen dieses Studiums meiner Tochter etliche Unterrichtsgegenstände in englischer Sprache abgehalten werden müssen und daher sehr gute Kenntnisse dieser Fremdsprache die Voraussetzung bilden, um zu einem positiven Abschluss dieser Fächer zu gelangen.
Meine Tochter hatte an der AHS zwar Englischunterricht genossen, ihre Englischkenntnisse waren aber eher unterdurchschnittlich, dies allein schon aus dem Grund, weil große Anforderungen an die Schüler dort nicht gestellt worden sind.
Um ihr die Möglichkeit zu verschaffen, die Aufnahmsprüfung an der FH Joanneum positiv gestalten zu können, habe ich mich entschlossen, meiner Tochter ... Sprachkurse angedeihen zu lassen.
Es dürfte bekannt sein, dass nur höchstens 10 % der Aufnahmswerber diese Aufnahmsprüfungen bestehen. Grund für die Aufnahme war zweifellos, dass meine Tochter aufgrund ihrer Sprachausbildung sodann über sehr gute Englischkenntnisse verfügte.
Nunmehr ist es, wie aus der Bestätigung der FH Joanneum hervorgeht, von großer Wichtigkeit, über gute Sprachkenntnisse in Englisch zu verfügen.
Die Ausbildung meiner Tochter war daher für ihr Studium bzw. für die spätere Berufsausbildung von entscheidender Bedeutung.
Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz gebührt für ein Kind die Familienbeihilfe, wenn dieses volljährig ist, das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Die Sprachausbildung ist eine solche Ausbildung für das nunmehr begonnene Studium. Die Sprachausbildung ist auch eine Grundvoraussetzung für den später auszuübenden Beruf des Studiums ´Gesundheitsmanagement im Tourismus´.
Ich stelle demnach den Antrag, die zweite Instanz wolle meiner Berufung Folge geben und mir für meine Tochter ... die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006 bewilligen ".
In dem vom Berufungswerber genannten Schreiben der FH Joanneum wird bestätigt, dass die Tochter "im Rahmen ihres Studiums diverse Unterrichtsfächer in englischer Sprache absolvieren muss und daher gute Kenntnisse dieser Fremdsprache zum positiven Abschluss dieser Fächer notwendig sind".
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenats legte der Berufungswerber unter anderem eine Bestätigung des Studienerfolges der Tochter für den Nachweiszeitraum 2. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 vor, aus der hervor geht, dass in dieser Zeit Prüfungen über vier Lehrveranstaltungen, die in englischer Sprache gehalten worden waren, abgelegt wurden. Weiters legte er Nachweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen und im Rahmen der Sprachlehrgänge abgelegte Prüfungen vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Das Gesetz enthält somit genauere Regelungen nur hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen. Es enthält jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031; 7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten, Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein.
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.
Kein Zweifel kann nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass die in Rede stehenden Sprachlehrgänge für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellen, zumal die Tochter des Berufungswerbers dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob für das Studium "Gesundheitsmanagement im Tourismus" tatsächlich besondere Kenntnisse der französischen und englischen Sprache erforderlich sind.
Unter "www.fachhochschulen.at/FH/Studium/Gesundheitsmanagement_im_Tourismus " ist unter anderem nachzulesen: Sprachangebot und Auslandssemester: "verpflichtend : Englisch Auslandssemester: möglich"., sowie Sprachkenntnisse: "Englisch auf Maturaniveau wird vorausgesetzt".
Es besteht daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats der erforderliche enge Zusammenhang zwischen dem im Oktober 2006 begonnenen Bakkalaureatsstudium und den in der Zeit zwischen Jänner 2006 und Juni 2006 absolvierten schulisch organisierten Englisch-Sprachlehrgängen der Tochter, der es als gerechtfertigt erscheinen lässt, vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen.
Es findet sich jedoch kein Hinweis, dass für das genannte Studium überhaupt Kenntnisse der französischen Sprache erforderlich seien. Zum Vorhalt dieses Umstandes durch den Unabhängigen Finanzsenat führte der Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom 11. September 2007 aus:
"Zu Ihrer Mitteilung, dass kein Erfordernis der französischen Sprache für die Fachhochschule notwendig sei, darf ich mitteilen, dass dies sicherlich richtig ist. Die Absolventen der ... werden jedoch nach Abschluss derselben nicht nur in englischsprachigen Ländern arbeiten bzw. vorher praktizieren, sondern auch in anderssprachigen Ländern, sodass die Kenntnis der französischen Sprache zweifellos von Vorteil ist."
Damit ist die Sache aber hinsichtlich der Dauer des Französisch-Sprachlehrganges entschieden, da dieser Sprachlehrgang weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung war, setzte der Beginn des Studiums doch keine derartige Französischausbildung voraus. Dass das Beherrschen einer weiteren Sprache für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein kann, steht außer Streit, das allein vermag jedoch dem im Berufungsfalle absolvierten Französischlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Der Berufung konnte daher für die Dauer des Französisch-Sprachlehrganges, das ist die Zeit vom 19. September 2005 bis 9. Dezember 2005, und somit hinsichtlich der Monate Oktober 2006 bis Dezember 2006 kein Erfolg beschieden sein.
In der Zeit vom 9. Jänner 2006 bis 31. März 2006 und vom 10. April 2006 bis 30. Juni 2006 stand die Tochter des Berufungswerbers jedoch durch den Besuch der beiden Englisch-Sprachlehrgänge in Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967, sodass für die Monate Jänner 2006 bis Juni 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und in der Folge für die Monate Juli, August und September 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs.1 lit. d FLAG 1967 bestand. Insoweit ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und war daher insoweit aufzuheben.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu geben.
Graz, am 15. Oktober 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte: | Sprachkurs, Auslands-Sprachkurs, Voraussetzung, schulmäßig |
Verweise: | VwGH, 2000/14/0192 |