UFS RV/0976-L/05

UFSRV/0976-L/058.10.2007

Familienbeihilfe, wenn Sprachkurs keine Voraussetzung für das Studium ist.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit vom 1.2.2005 bis 30.9.2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 24.10.2005 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit von 1.2.2005 bis 30.9.2005 in Höhe von € 1.731,20 zurückgefordert. Der Kurs an der Sorbonne stelle kein Studium dar sondern einen Sprachkurs. Sprachkurse könnten nur in Verbindung mit einem anschließenden Sprachstudium als Berufsausbildung anerkannt werden.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungswerberin im Herbst 2005 um Weitergewährung der Familienbeihilfe angesucht habe, da die Tochter nunmehr an der Wirtschaftsuniversität Wien "Internationale Betriebswirtschaft" mit den Sprachen Französisch, Englisch und Spanisch studiere. Das Studium in Paris sei kein Sprachkurs gewesen, sondern ein Studium für Französisch und französische Kultur und habe € 1.200.- (ohne Bücher, etc.) gekostet. Da die Tochter für das gewählte Studium nach 4 Semestern ein weiteres Semester im Ausland, das werde sie wieder in Paris machen, absolvieren müsse, sei das Sprachstudium notwendig gewesen, um überhaupt in das CEMS-Programm (Community of European Management schools and International companies) aufgenommen zu werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff "Berufsausbildung" selbst ist im Gesetz nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 82/14/0184). Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann grundsätzlich nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).

Es kann nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenats kein Zweifel darüber bestehen, dass der in Streit stehende Sprachkurs (Kurs für französische Zivilisation für Sorbonne) für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter der Berufungswerberin dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Es besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde aber auch kein solch enger Zusammenhang zwischen dem Sprachkurs und dem ab dem Wintersemester 2005/06 betriebenen Studium "Internationale Betriebswirtschaft", der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen ließe, beim Sprachkurs vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen. Der Sprachkurs war weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte doch auch das Studium der "Internationalen Betriebswirtschaft" keine derartige Französischausbildung voraus.

Es wird nicht verkannt, dass das Beherrschen einer oder mehrerer Sprachen nützlich und von Vorteil sein kann, das allein vermag einer solchen Schulung aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des hier allein anzuwendenden FLAG 1967 zu verleihen.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am 8. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Sprachkurs, Studium

Stichworte