UFS RV/2322-W/05

UFSRV/2322-W/058.10.2007

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 14. September 2005 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 14. September 2005 nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von € 14.666,26 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass in der Rechtsprechung hinsichtlich der Gleichbehandlungspflicht zwei unterschiedliche Theorien - die Mittel und die Zahlungstheorie - entwickelt worden seien.

Auf Grund der Bedenken in der Literatur gegen die Mitteltheorie habe der Bw. bei seinen Berechnungen die Zahlungstheorie herangezogen. Aus der Zahlungstheorie folge, dass die anteilige Gläubigerbefriedigung an den getätigten Zahlungen zu bemessen sei. Die offenen Abgabenschulden seien demnach entsprechend dem Verhältnis der Gesamtsumme der offenen Verbindlichkeiten zu den geleisteten Zahlungen zu bemessen. Der Bw. gehe bei seinen Berechnungen von den Zahlungen ab dem 1. Juli 2003 (Beginn der Liquiditätsenge und Säumnis) aus. Für die konkrete Berechnung der Tilgungsquote habe der Bw., wie in der Literatur angeführt sei, die Gesamtverbindlichkeiten in Abgabenverbindlichkeiten und sonstige Verbindlichkeiten unterteilt. Daraus habe der Bw. die Tilgungsquote, die sich aus dem Verhältnis der Gesamttilgungen zu den Gesamtverbindlichkeiten ergebe, errechnen können.

Wie in der Beilage ersichtlich sei, hätten Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von € 751.161,47 bestanden. Im Zeitraum von 1. Juli 2003 bis zur Konkurseröffnung am 3/3 seien Verbindlichkeiten im Ausmaß von € 57.563,75 getilgt worden. Die sich daraus ergebende Tilgungsquote betrage 7,66%. Betrachte man nun die Abgabenverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, so ergäben sich Gesamtverbindlichkeiten von € 28.546,50, wovon € 2.959,52 innerhalb des besagten Zeitraumes getilgt worden seien. Daraus ergebe sich eine Tilgungsquote von 10,37%. Aus diesen Berechnungen gehe hervor, dass die Finanz bereits über der allgemeinen Tilgungsquote Zahlungen erhalten habe. Daher glaube der Bw., dass die K-GmbH die Finanz mehr als quotenmäßig befriedigt habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2005 schränkte das Finanzamt die Haftung auf € 10.769,29 ein.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass von der Gesellschaft jedenfalls seit Jänner 2003 bei den finanzierenden Banken und beim Lizenzgeber A-GmbH die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr laufend bezahlt worden seien.

Dem Bw. sei nicht bewusst gewesen, dass diese Tatsache für die Beurteilung maßgeblich sei. Nunmehr habe der Bw. auch den Zeitraum von Jänner bis September betrachtet. Bei den finanzierenden Banken habe es Darlehen gegeben, deren fällige Tilgungen nicht mehr überwiesen worden seien, insbesondere aber seien beim Lizenzgeber A-GmbH die offenen Verbindlichkeiten von € 51.045,24 auf € 119.387,46, also um € 68.342,22 aufgebaut worden.

Wie in der Beilage ersichtlich sei, hätten im Zeitraum Jänner bis September 2003 Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von € 964.990,23 bestanden. Getilgt seien im Zeitraum von 1. Jänner 2003 bis zur Konkurseröffnung am 3/3 Verbindlichkeiten im Ausmaß von € 271.392,51 worden. Die sich daraus ergebende Tilgungsquote betrage 28%. Betrachte man nun die Abgabenverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, so ergäben sich Gesamtverbindlichkeiten von € 57.365,89, wovon € 31.778,91 innerhalb des besagten Zeitraumes getilgt worden seien. Daraus ergebe sich eine Tilgungsquote von 55%.

Die Tatsache der Liquiditätsenge ergebe sich auch aus dem Ratenansuchen beim Finanzamt. Wesentlich seien aber die strengen Zahlungspläne mit der A-GmbH gewesen, welche nicht hätten eingehalten werden können.

Aus diesen Berechnungen gehe hervor, dass die Finanz bereits über der allgemeinen Tilgungsquote Zahlungen erhalten habe. Daher glaube der Bw., dass die K-GmbH die Finanz mehr als quotenmäßig befriedigt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von 12. Februar 1994 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. September 2003 neben einem weiteren Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des Umstandes, dass die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem ebenfalls als Haftungspflichtiger in Anspruch genommenen WK laut Eingabe vom 30. November 2005 nur teilweise gegeben ist, bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. März 2005 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Vielmehr geht aus der vorgelegten Zahlungsliste hervor, dass bis 11. September 2003 Zahlungen geleistet wurden. Die vorgelegte Zahlungsliste ist auch nicht geeignet, das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszuschließen, weil daraus in Verbindung mit dem Anmeldungsverzeichnis (infolge Nichtanmeldung von Forderungen der Gläubiger W, V, A, We, E, ua., deren Forderungen laut Zahlungsliste somit zur Gänze befriedigt wurden) die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hervorgeht.

Obwohl infolge gänzlicher Befriedigung einzelner Gläubiger im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. auszugehen ist, hat der Bw. durch seine Ausführungen, wonach im Zeitraum von Jänner bis September 2003 28,12% der Gesamtverbindlichkeiten und 55,4% der Abgabenverbindlichkeiten getilgt wurden, dargelegt, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenbeträge infolge der erfolgten Begünstigung des Abgabengläubigers auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich geworden wären, daher war der Berufung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0086) mangels entgegenstehender Feststellungen stattzugeben.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen erfolgte die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von € 14.666,26 zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 8. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer, Uneinbringlichkeit, schuldhafte Pflichtverletzung, Zahlungsliste, Anmeldungsverzeichnis

Stichworte