UFS RV/1130-W/06

UFSRV/1130-W/067.9.2007

Abweisung eines Wiederaufnahmsantrags

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0262 eingebracht. Mit Erk. v. 27.1.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater 28, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 21. Februar 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) wurde mit Bescheid vom 13. Juni 2001 zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 veranlagt. Der Gesamtbetrag der darin ausgewiesenen Einkünfte enthielt, neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen aus nichtselbständiger Arbeit, Sonstige Einkünfte in Höhe von 17.651.093,00 S, resultierend aus Aktienverkäufen, die zum Teil unter dem Tatbestand des § 30 und zum Teil unter jenem des § 31 EStG erfasst wurden (laut Niederschrift vom 7. Juni 2001 über die Schlussbesprechung anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung; Bl. 38/Dauerbelege Einkommensteuerakt). Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 3. November 2003 stellte der Bw den Antrag, das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1999 wiederaufzunehmen. Zur Begründung seines Begehrens führt der Bw aus, er sei Gründer, Aktionär und Vorstandsvorsitzender der börsennotierten XB-AG (im Folgenden X-AG) gewesen. Diese habe im September 2001 Insolvenz anmelden müssen. Im Zuge eines vom Masseverwalter beim gerichtlichen Sachverständigen DrZ beauftragten Gutachtens sei der Bw neuerlich mit den Aktientransaktionen konfrontiert worden und habe daraufhin den damaligen Wirtschaftsprüfer der X-AG, Y, im Zusammenhang mit der Einrichtung eines "Friends & Family Aktienprogramms" neuerlich zwecks Aufarbeitung involviert. Dabei sei, in der 33. Woche 2003 (11. bis 18. August 2003), ersichtlich geworden, dass die Gewinne der I Transaktionen mit dem Bw, entgegen der Annahmen bei der Erstellung der Steuererklärung 1999, unrichtig eingeschätzt worden seien. Auf Grund fehlender Unterlagen und einer falschen sachlichen Zuordnung sei die mit der Schaffung des "Friends & Family Aktien Programms" für die Partner und Mitarbeiter der X-AG in Zusammenhang stehende Aktientransaktion im Rahmen der Veranlagung falsch dargestellt worden, was zu einem wesentlich höheren Gewinnausweis und dadurch zu einer um 2.346.437,04 S zu hohen Einkommensteuerberechung geführt hätte.

Die X-AG habe im Vorfeld des Börsegangs im Juni 1999 auf Anraten und Drängen der den Börsegang begleitenden Londoner Investmentbank ILtd. (im Folgenden I) ein Aktienoptionsprogramm für die führenden Mitarbeiter und Partner der X-AG installiert. Da die X-AG gemäß den Bestimmungen des österreichischen Aktiengesetzes über keine eigenen Aktien verfügte bzw. solche auch nicht vom Markt habe zukaufen können, habe die I den Bw ersucht, das Aktienoptionsprogramm als Gründer und Hauptaktionär aufzusetzen. Zwecks Anschaffung der benötigten Anzahl von Aktien habe die I dem Bw über ihre Schwestergesellschaft ISGmbH (im Folgenden IGmbH), einen Kredit in der Höhe von 7,9 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Mit diesem Kredit habe der Bw im Rahmen einer am 28. Mai 1999 von der Hauptversammlung der X-AG beschlossenen und auch durchgeführten Kapitalerhöhung 33.450 Stück Aktien zum durchschnittlichen Kaufpreis von 100,00 S pro Aktie erworben und diese für das "Friends & Family Aktienprogramm" als Stillhalter zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmer an diesem Programm hätten im Zeitraum Juni bis Dezember 1999 insgesamt 23.975 Stück Aktien zu Kaufpreisen, die bis zu 80 % unter dem Börsekurs lagen, erworben.

Der Bw habe mit der IGmbH vereinbart, zusätzlich zu einer marktüblichen Verzinsung zwecks Kredittilgung 10.000 Stück Aktien zum bevorzugten Kurs von 720,00 S (Börsekurs am Tag der Ausgabe sei 1.185,00 gewesen) an die I zu verkaufen. Da diese Vereinbarung noch vor jener Kapitalerhöhung aufgesetzt worden sei, mit welcher die 10.000 Stück Aktien erst angeschafft wurden, und die Aktien sofort nach Einbuchung auf dem Depot des Bw im Juni 1999 automatisch an die I übertragen worden seien, habe der Bw zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Aktien gehabt. Die Abgabe dieser 10.000 Stück Aktien sei vielmehr integrierter Bestandteil der Finanzierungstransaktion zur Schaffung des "Friends & Familiy Aktienprogramms" gewesen. Das Realisat in Höhe von 7,2 Millionen S sei in voller Höhe an die IGmbH zur Kredittilgung überwiesen worden. Tatsächlich habe diese Transaktion dem Bw einen Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Börsekurs am Tag der Übertragung (1.185,00 S) und dem bevorzugten Kurs von 720,00 S gebracht.

Dieser Aktientransfer sei in der Steuererklärung 1999 als persönliche Aktientransaktion dargestellt und die Differenz zwischen dem Anschaffungskurs von 100,00 S bzw. 200,00 S und dem Abgabekurs von 720,00 S, insgesamt 5.232.500,00 S, als Gewinn angesetzt worden. Dies obwohl dem Bw weder Einnahmen zugeflossen noch die Aktien jemals in dessen wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen seien.

Auf Grund der dargebrachten Fakten sei es beim Bw zu keiner Gewinnrealisierung gekommen, weshalb die Sonstigen Einkünfte des Jahres 1999 entsprechend zu vermindern seien.

Mit Ergänzungsersuchen vom 8. April 2004 forderte das Finanzamt den Bw auf, zu definieren und zu belegen, was genau "ersichtlich" bzw. auf Grund welchen Ereignisses (Schriftverkehr) die unrichtige Einschätzung ersichtlich geworden sei, weiters das Datum "33. Woche 2003" unter Vorlage des gesamten Schriftverkehrs zu belegen.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens führte der Bw mit Schreiben vom 17. Mai 2004 aus, es sei ersichtlich geworden, dass auf seinem Depot die gesamte Kapitalerhöhung von 33.450 Stück Aktien der X-AG zuerst (am 28. Mai 1999) gut gebucht und davon 10.000 Stück am 31. Mai 1999 wieder abgebucht worden seien. Diesem Übertragungsvorgang sei bei Erstellung der Steuererklärungen 1999 auf Grund sich nachträglich als falsch herausgestellter Informationen ein Verkauf durch den Bw zu Grunde gelegt und der Transaktionsgewinn damit dem Bw zugerechnet worden.

Im Konkurs der X-AG seien sämtliche Aktientransaktionen im Zusammenhang mit X Aktien überprüft und der Bw u.a. auf die gegenständliche Transaktion angesprochen worden. Der Bw habe daraufhin den seinerzeitigen Wirtschaftsprüfer involviert, um Klarheit zu schaffen. Die maßgebliche Besprechung habe in der 33. Woche stattgefunden; es gäbe darüber keine schriftlichen Unterlagen, die Besprechung sei telefonisch organisiert und mündlich abgewickelt worden. Anlässlich einer in der Folge abgehaltenen Besprechung im Finanzamt sei der Sachverhalt mit den neu hervorgekommenen Tatsachen vollständig dargelegt worden.

Wie bereits im Wiederaufnahmsantrag erläutert, seien die Wertpapiertransaktionen in formaler Hinsicht über das Depot des Bw gelaufen, daher irrtümlich als Verkauf gedeutet worden. Tatsächlich wären diese Aktien auf ein Depot der I zu buchen gewesen. Auf Grund der formal anderen Vorgangsweise hätte es für die Übertragung der Aktien eine Art "Verrechnungspreis" im Zusammenhang mit dem Kredit / der Kreditanweisung über die 7,9 Millionen S geben müssen. Die Zuteilung einer Tranche von 10.000 Stück Aktien (und deren freie Verwertbarkeit) seien Bedingung für das Zustandekommen und die Sicherung der kurzfristigen, formalen Kreditgewährung an den Bw gewesen. Über den rechnerischen Gewinn aus der Transaktion habe der Bw nie frei verfügen können, dieser Gewinn sei aus seiner Sicht allenfalls der I oder der IGmbH zuzurechnen.

Am 23. Jänner 2005 übermittelte der Bw sechs Seiten aus dem Gutachten des DrZ; er wies darauf hin, dass die Ausführungen im Gutachten zum Teil unrichtig und widersprüchlich seien.

Der Gutachter befasst sich auf den vorgelegten Seiten mit der Entwicklung der Beteiligung des Bw an der X-AG und erwähnt u.a. die Zeichnung von Aktien im Nominale von 3.345.000,00 S anlässlich der Kapitalerhöhung vom 28. Mai 1999. Nach Meinung des Gutachters liege aus näher angeführten Gründen der Schluss nahe, dass der Bw darüber hinaus auch über Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 21. Feber 2006 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmsantrag ab. Begründend führt das Finanzamt aus, dass die nunmehr behauptete und durch das Gutachten angeblich bestätigte Treuhandschaft dem Antragsteller auch bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahreserklärung 1999 bekannt gewesen sei, weshalb keineswegs eine neu hervorgekommene Tatsache vorliege. Auch würde es an der für eine Wiederaufnahme weiters erforderlichen Voraussetzung eines anders lautenden Bescheides fehlen, da das Gutachten materiellrechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen würde, vielmehr den Ausführungen des Gutachters zufolge der vom Bw erzielte Gewinn aus Aktienverkäufen im Jahr 1999 bei ca. 30 Millionen S liegen würde, während der Bw lediglich 17,7 Millionen S versteuert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, mit Schreiben vom 22. März 2006 erhobene Berufung. Darin weist der Bw zunächst die Ausführungen im Gutachten des DrZ, insbesondere hinsichtlich möglicher zusätzlicher Treuhandschaften, als unrichtig und unvollständig bzw. spekulative Mutmaßungen zurück. Davon abgesehen beruhe der Wiederaufnahmsantrag nicht auf den vermuteten Treuhandschaften, sondern auf einer Aktientransaktion mit der I, ohne deren Durchführung der Börsegang der X-AG nicht möglich gewesen wäre. Dem im Rahmen des "Friends & Family Aktienprogramms" realisierten Veräußerungserlös von 22,5 Millionen S sei ein Aufwand von 28,2 Millionen S - jener Veräußerungserlös, der bei einem Verkauf der Aktien zum realisierbaren Marktwert erzielt worden wäre - gegenübergestanden, ein Verlust, der bis dato nicht erfasst worden sei.

Erst die Aufarbeitung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms bzw. eine Überprüfung der Vermögenslage des Bw durch WP im Jahr 2003 habe die tatsächliche Faktenlage erbracht. Die nähere Durchleuchtung der Aktientransaktion mit der Investmentbank I vor dem Hintergrund zusätzlicher Informationen seitens der Investmentbank bzw. seitens X habe eine Neuqualifizierung der Aktientransaktion gebracht.

Der ehemalige Steuerberater des Bw, der ansonsten mit internationalen Aktientransaktionen bzw. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen nicht beschäftigt gewesen sei, habe auf diese Fehldarstellung in der Steuererklärung 1999, in der es nur zu einer Erfassung der realisierten Gewinne aus Aktienverkäufen gekommen sei, hingewiesen. Wäre eine korrekte Erfassung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb erfolgt, hätte zumindest der Aufwand von 5,2 Millionen S, das ist jener Aufwand, der mit der Aktientransaktion der I direkt zusammenhänge, Berücksichtigung gefunden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass weder dem Bw noch dessen damaligem Steuerberater ohne Informationen und Daten der Investmentbank, die WP in der Folge zur Verfügung gestellt worden seien, eine korrekte Erfassung und Darstellung der durchaus komplexen und international ausgerichteten Praktiken der Investmentbanken zumutbar gewesen seien.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2007 trug der unabhängige Finanzsenat dem Bw gemäß § 303a Abs. 2 BAO auf, seinen Wiederaufnahmsantrag um Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung der Umstände, auf die sich der Antrag stützt, notwendig sind, zu ergänzen.

Mit gleichzeitig übermitteltem Vorhalt wurde der Bw ersucht, bezüglich seiner Ausführungen im Wiederaufnahmsantrag, es sei auf Grund "fehlender Unterlagen" zu einer falschen Darstellung einer Aktientransaktion gekommen, mitzuteilen, welche Unterlagen konkret gefehlt hätten und wann diese Unterlagen bekannt geworden seien, sowie Kopien dieser Unterlagen vorzulegen, ferner bezüglich seiner Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Mai 2004, Informationen hätten sich nachträglich als falsch herausgestellt, mitzuteilen, welche konkreten Informationen sich nachträglich als falsch herausgestellt hätten und wer diese Informationen erteilt habe, sowie einen Nachweis hiefür, wie beispielsweise eine schriftliche Bestätigung desjenigen, der die Information erteilt habe, vorzulegen, und schließlich bezüglich seines Vorbringens in der Berufung, WP seien seitens der Investmentbank bzw. X Informationen und Daten zur Verfügung gestellt worden, mitzuteilen, um welche zusätzlichen Informationen es sich dabei gehandelt habe und wann diese Informationen zur Verfügung gestellt worden seien, sowie entsprechende Belege bzw. Nachweise vorzulegen.

Im Schreiben vom 20. Juli 2007 wies der Bw erneut darauf hin, für die Durchführung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells Aktien erworben und diese als Stillhalter zur Verfügung gestellt zu haben. Die Aktien seien in der Folge mit hohem Verlust an die Mitarbeiter abgegeben worden. Die korrekte Berücksichtigung dieses Mitarbeiterbeteiligungsmodells in den Büchern der X bzw. des Bw hätte durch Involvierung von Fr. DP, Finanzvorstand der X, in die Ausarbeitung des Mitarbeiterbeteiligungsmodells sichergestellt werden sollen. Das Aktienvermögen sowie damit zusammenhängende Finanztransaktionen des Bw seien zur damaligen Zeit ausschließlich von Fr. DP verwaltet worden. Im Zuge der Überprüfung der Vermögenslage des Bw durch WP im Jahr 2003 sei offensichtlich geworden, dass die damals erarbeitete Struktur des Mitarbeiterbeteiligungsmodells in keiner Weise Niederschlag in den Steuererklärungen des Bw gefunden habe. Dem Steuerberater des Bw seien nachweislich und aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Bw gestanden wären, wichtige Informationen zur richtigen steuerlichen Qualifizierung des Sachverhalts nicht oder nicht richtig übermittelt worden, was letztlich zur Abgabe der falschen Steuererklärungen geführt habe. Fr. DP sei promovierte Betriebswirtin und als Vorstandsmitglied für den gesamten Bereich Finanzen und Beteiligungen der X-AG verantwortlich. Weder die Mitarbeiter der I noch WP hätten in der Zeit der Ausarbeitung des Mitarbeitermodells bzw. in der gesamten Zeit der Zusammenarbeit dem Bw gegenüber Zweifel an der Kompetenz der Fr. DP geäußert. Dem Bw könne daher weder ein Auswahlverschulden noch eine Verletzung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht (die Tätigkeit der Fr. DP sei von Ernst & Young kontrolliert worden) zum Vorwurf gemacht werden. Erst im Zuge der Aufarbeitung des tatsächlichen Sachverhalts sei zu Tage gekommen, dass Fr. DP dem Steuerberater des Bw eine nicht korrekte Darstellung des wahren Sachverhalts übermittelt habe. Fr. DP habe dem Steuerberater die Aktientransaktion mit der Investmentbank I lediglich als einen kreditfinanzierten Kauf von Wertpapieren dargestellt, ohne auf die ursächlich damit zusammenhängenden Aspekte der Mitarbeiterbeteiligung einzugehen. Weder für den Bw noch für den damaligen Steuerberater sei diese Tatsache ohne weitere Informationen erkennbar gewesen. Während der Steuerberater fälschlicherweise von einer korrekten Informationslage ausgegangen sei, habe der Bw im Vertrauen auf die kompetente Tätigkeit und das Wissen der Fr. DP irrtümlich von einer insgesamt korrekten Steuererklärung ausgehen müssen. Die Informationsbasis für eine korrekte steuerliche Darstellung sei erst durch die neue steuerliche Vertretung in Zusammenarbeit mit der Investmentbank I und WP erarbeitet worden und Grundlage für den Wiederaufnahmsantrag gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ein Wiederaufnahmsantrag hat gemäß § 303a Abs. 1 BAO u.a. die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1) zu enthalten, auf die der Antrag gestützt wird. Dabei ist keine bestimmte Form der Bezeichnung erforderlich, entscheidend ist, dass aus dem Wiederaufnahmsantrag hervorgeht, welcher der Wiederaufnahmsgründe des § 303 Abs. 1 BAO gemeint ist (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 303a Tz 4). Aus den Ausführungen im gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag, auf Grund fehlender Unterlagen sei eine falsche sachliche Zuordnung einer bestimmten Aktientransaktion getroffen worden, diese unrichtige Darstellung sei nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1999 in der 33. Woche des Jahres 2003 ersichtlich geworden, ist zu erschließen, dass der Bw den Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO anspricht.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148).

Vom Bw in dem von der Wiederaufnahme betroffenen Jahr 1999 erzielte Gewinne aus dem Verkauf von Aktien der X-AG wurden im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 13. Juni 2001 als Sonstige Einkünfte, je nach dem zwischen An- und Verkauf verstrichenen Zeitraum als Spekulationsgeschäft nach § 30 EStG oder als Veräußerung von Beteiligungen nach § 31 EStG, erfasst. Diese Einkünfte enthalten u.a. Gewinne aus dem Verkauf von 10.000 Stück Aktien im Mai 1999 in Höhe von insgesamt 5.232.500,00 S.

Der Bw stützt seinen Wiederaufnahmsantrag nun darauf, dass die zuletzt genannte Aktientransaktion falsch, nämlich als dessen persönliche Transaktion, dargestellt worden sei, obwohl ihm weder Einnahmen zugeflossen noch die Aktien in seine wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen wären, und nennt als Ursache fehlende Unterlagen sowie eine falsche sachliche Zuordnung.

Welche Unterlagen aber konkret gefehlt hätten und nachträglich ersichtlich geworden wären, ließ der Bw, auch nach entsprechenden Vorhaltungen des Finanzamtes und des unabhängigen Finanzsenats, ebenso im Dunkeln, wie in der Berufung behauptete zusätzliche Informationen der Investmentbank bzw. der X-AG. Zur Aufhellung trägt es auch nicht bei, wenn der Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 2007 erstmals und von der in der Berufung vorgetragenen Behauptung, es wären zusätzliche Informationen erteilt worden, abweichend, zudem trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom 29. Mai 2007, Belege bzw. Nachweise für die behaupteten Umstände vorzulegen, ebenfalls unbelegt, eine mangelhafte Informationsübermittlung durch eine Fr. DP ins Treffen führt. Damit ist der Bw der ihn als Wiederaufnahmswerber treffenden Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes (vgl. VwGH 17.5.2000, 2000/15/0056), den neu hervorgekommene, mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Unterlagen oder Informationen grundsätzlich bilden können, nicht nachgekommen, er hat folglich keinen Nachweis dafür erbracht, dass von ihm als für die Wiederaufnahme maßgebliche Umstände behauptete Unterlagen oder Informationen die Tatsachenlage gegenüber jener, die dem Einkommensteuerbescheid vom 13. Juni 2001 zu Grunde lag, geändert hätten.

Mit seinen weiteren Ausführungen über eine anlässlich der Aufarbeitung der Aktientransaktionen durch den ehemaligen Wirtschaftsprüfer der X-AG ersichtlich gewordene unrichtige Einschätzung bzw. falsche sachliche Zuordnung trägt der Bw lediglich vor, dass es zu einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Aktientransaktion gekommen wäre. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, stellt aber die fehlerhafte rechtliche Beurteilung unveränderter Sachverhaltselemente keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar.

Davon abgesehen kann auch die Meinung des Bw, es treffe ihn an der unrichtigen Beurteilung bzw. an einer, wie er in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 2007, ohne dies näher zu konkretisieren, behauptet, mangelhaften Informationsübermittlung durch Fr. DP kein grobes Verschulden, nicht geteilt werden.

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Von leichter Fahrlässigkeit spricht man, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 217 Tz 43, 44).

Nun entspricht es zweifellos dem Verhalten eines sorgfältigen Menschen, sich über die steuerlichen Auswirkungen von ihm durchgeführter Aktienan- und verkäufe, zumal wenn es um solche in Millionenhöhe geht, zu informieren, bzw. die nötigen Unterlagen und Informationen für deren korrekten Ausweis in den Steuererklärungen zu beschaffen. Dass dies dem Bw nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Da der Bw, folgt man seiner Darstellung in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 2007, sich nicht selbst um die nötigen Unterlagen und Informationen bemühte, sondern sich mit einer offenkundig nicht nachgeprüften Informationsübermittlung durch Fr. DP begnügte, hat er ein Verhalten gesetzt, das jenem eines sorgfältigen Menschen nicht mehr gerecht wird.

Selbst bei Vernachlässigung des Umstandes, dass der Bw weder das behauptete Neuhervorkommen von Tatsachen unter Beweis gestellt hat, noch von einem mangelnden groben Verschulden des Bw auszugehen ist, zeigt der Wiederaufnahmsantrag nicht auf, inwiefern seine Ausführungen überhaupt geeignet sein sollten, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Zu der im Mittelpunkt des Wiederaufnahmsantrags stehenden, als unrichtig eingeschätzt bezeichneten Aktientransaktion bringt der Bw vor, den Erlös aus dem Verkauf von 10.000 Stück Aktien der X-AG, die er zu einem Kurs von 100,00 S bzw. 200,00 S erworben und zum Kurs von 720,00 S an die I verkauft habe, vereinbarungsgemäß zur Tilgung eines von der IGmbH gewährten Kredits verwendet zu haben. Inwiefern diese Sachverhaltskonstellation dazu Anlass geben sollte, dass ihm die betreffenden Aktien und damit der Gewinn aus deren Verkauf steuerlich nicht zuzurechnen wären, hat der Bw nicht einsichtig gemacht.

Nicht nachzuvollziehen ist im Übrigen auch die Meinung des Bw, die Differenz zwischen einem im Rahmen des sog. "Friends & Family Aktienprogramms" realisierten Veräußerungserlös und einem auf Grund des Börsekurses möglich gewesenen höheren Veräußerungserlös wäre als Verlust zu berücksichtigen. Wie den Ausführungen im Wiederaufnahmsantrag zu entnehmen ist, hat der Bw Aktien der X-AG zu einem Kurs von durchschnittlich 100,00 S erworben und in der Folge, aus seiner im Rahmen des erwähnten Aktienprogramms eingenommenen Stillhalterposition heraus, zu höheren Kursen, sohin mit Gewinn, wieder verkauft. Ein höherer als dieser realisierte Gewinn wurde der Besteuerung auch nicht zu Grunde gelegt. Warum aber die Tatsache, dass der Bw nicht einen, nach dem aktuellen Börsekurs denkbaren höheren Gewinn erzielt hat, zur steuerlichen Berücksichtigung eines Verlustes führen sollte, bleibt unergründlich. Davon abgesehen würde auch insofern nur eine, einer Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Tatsachen nicht zugängliche, geänderte rechtliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts vorliegen.

Der Bw hat seinen Wiederaufnahmsantrag nicht auf das Gutachten des DrZ gestützt, weshalb auf die darin enthaltenen Ausführungen, etwa über allenfalls weitere über einen Treuhänder gehaltene Anteile des Bw, nicht einzugehen war.

Da der Bw das Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes nicht dargetan hat, war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am 7. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme, neu hervorgekommene Tatsache, Wiederaufnahmsantrag

Verweise:

VwGH 19.11.1998, 96/15/0148
VwGH 17.05.2000, 2000/15/0056

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