UFS RV/0739-L/06

UFSRV/0739-L/0619.9.2007

Umschulungskosten zur Wellnesstrainerin als Werbungskosten

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom 10. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Gertrude Schöftner,vom 9. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2003

Einkommen

9.252,63 €

Einkommensteuer

317,39 €

   

minus abziehbare Lohnsteuer

-802,35 €

   

ergibt Gutschrift

-484,96 €

2004

Einkommen

9.960,91 €

Einkommensteuer

118,42 €

   

minus abziehbare Lohnsteuer

-1.203,98 €

   

ergibt Gutschrift

-1.085,56

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin erzielte in den Berufungsjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Flugbegleiterin.

Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 wurden in Summe Werbungskosten in Höhe von 3.450,00 € geltend gemacht. Diese würden sich wie folgt aufgliedern:

Arbeitsmittel, spezielle Uniformbekleidung

150,00 €

Fachliteratur für Ausbildung

250,00 €

Umschulung, erstes Ausbildungsjahr

2.840,00 €

50% Grundgebühr Handyrechnung

210,00 €

Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 sind die darin geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 3.450,00 € ident mit den für das Jahr 2003 beantragten.

Mit Ergänzungsvorhalt vom 26. September 2005 wurde die Berufungswerberin in Bezug auf die Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 aufgefordert, unter Anderem die geltend gemachten Werbungskosten durch Vorlage der entsprechenden Belege und Unterlagen nachzuweisen.

Eingereicht wurde unter Anderem eine Zahlungsbestätigung der Akademie vom 15. Juli 2004, wonach für das erste und das zweite Ausbildungsjahr der zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung zur Dipl. Wellness Trainer/in Kosten von 5.680,00 € angefallen und von der Berufungswerberin beglichen worden wären. Zu welchem Zeitpunkt ein Betrag in welcher Höhe beglichen worden ist, geht daraus nicht hervor.

Weiters liegt vor ein Zertifikat vom 20. August 2003, wonach die Berufungswerberin die Ausbildung zum "Wellnesstrainer 1" bestanden hätte. Diese würde Grundlagen in den Bereichen Wellness/Gesundheitsförderung, Bewegung, Entspannung, Ernährung und allgemeinen Methodik/Didaktik vermittelt habe. Zudem ein Zertifikat vom 22. Juli 2004, wonach die Berufungswerberin die Ausbildung zum "Wellnesstrainer 2" bestanden hätte. Es würden Fachkenntnisse in den im obigen Zertifikat angeführten Bereichen vermittelt worden sein. Des Weiteren folgende Aufstellung: "Kenntnisse und Fähigkeiten Nach Abschluss der zweijährigen Ausbildung zum/zur Wellnesstrainer/in verfügen die Absolventinnen und Absolventen über Fachkenntnisse in verschiedenen "Entspannungstechniken" und in den Bereichen "Bewegung" und "gesunder Ernährung". Diese Qualifikation befähigt sie zur Erteilung von Bewegungskursen wie Fitgymnastik, Konditionstraining, Rückengymnastik und Herzkreislauftraining, Entspannungskursen wie Stretching oder progressiver Muskelentspannung. Weiters sind die Absolventinnen und Absolventen befähigt, Kraftraumberatung für Einzelpersonen und Gruppen, sowie Einführungskurse zu den Themen "gesunde Ernährung für Freizeitsportler" und "Wellness/Gesundheitsförderung" durchzuführen. Im Rahmen der Ausbildung wurde die Qualifikation "Nordic Walking Guide" erworben."

Weiters liegt vor ein Aktenvermerk der Amtspartei über ein Gespräch mit der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin vom 30. Mai 2006 wie folgt: "Es müsse eine Anerkennung erfolgen, da nicht Voraussetzung ist, dass eine hauptberufliche Anwendung erfolgt. Momentan kann nicht gesagt werden, wann und ob eine berufliche Anwendung/Betätigung begonnen wird und auch Einkünfte erzielt werden. Der Beruf als Flugbegleiterin wird nicht aufgegeben. Zeitweise wird diese beim Sportverein ehrenamtlich ausgeübt."

Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. Juni 2006 wurden Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages von 132,00 € anerkannt. Dies mit folgender Begründung: Berufsausbildungskosten seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen würden. Würden die erworbenen Kenntnisse nur nebenbei (z.B. Sportverein) ohne eigene Entlohnung zur Verfügung gestellt werden, so führe dies nicht zur Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten. Die geltend gemachten Handygebühren hätten nicht anerkannt werden können, da keine Beweismittel vorgelegen wären.

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 9. Juni 2006 wurden Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages von 132,00 € anerkannt. In der Begründung wurde auf die zum Einkommensteuerbescheid 2003 ergangene verwiesen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 wurde gegen obige Bescheide Berufung eingereicht wie folgt: Die Berufung richte sich gegen die Höhe der Einkommensteuer aufgrund der Nichtanerkennung von Werbungskosten (Berufsausbildungskosten und Handygebühren). Begründung: Entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien Rz 258a ff sei es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgebe. Die angestrebte Tätigkeit müsse zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen. Der Zweck der Umschulung müsse gemäß Rz 360 LStR darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall sei, oder andere Motive der Bildungsmaßnahme der Steuerpflichtigen zu Grunde liegen würden, sei im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Spreche das Gesamtbild für das Vorliegen dieser Absicht, würden Werbungskosten vorliegen, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes letztlich scheitere. Das "Abzielen" sei somit veranlagungsjahrbezogen nach Art einer Liebhabereibeurteilung zu prüfen, eine spätere Änderung des zunächst vorhandenen Willensentschlusses hätte keine schädliche Wirkung für die Vergangenheit.

Die Berufungswerberin sei derzeit als Flugbegleiterin tätig und hätte in den Jahren 2003 und 2004 eine Umschulung zum "diplomierten Wellnesstrainer" bei der Akademie absolviert. Nach Abschluss dieser Umschulungsmaßnahme sei die Berufungswerberin berechtigt, folgende Tätigkeiten selbständig auf entgeltlicher Basis auszuüben: - jegliche Art von Bewegungstrainings (Nordic Walking Kurse, Lauftrainings, Aerobic, Wirbelsäulengymnastik, usw.); - Entspannungstraining; - Wohlfühlmassagen. Die Zielgruppe bzw. Abnehmer ihrer Dienstleistungen seien vor Allem Vereine, Volkshochschulen, Wellnesshotels oder Thermen. Auch Unternehmen würden Wellnesstrainer zur Motivation ihrer Mitarbeiter engagieren. Die dargestellten Dienstleistungen könnten entweder in Gruppen- oder Einzeltherapien (Personal Coaching) angefordert werden. Die Ausbildung zum "Diplomierten Wellnesstrainer" könne aufgrund dieses weiten Einsatzgebietes zur Einkunftserzielung keinesfalls der privaten Lebensführung zugerechnet werden. Der derzeitige Beruf als Flugbegleiterin sei außerdem - gerade für Frauen - nicht auf Dauer zur Einkunftserzielung geeignet (Unvereinbarkeit mit Familienplanung). Die Absicht der Berufungswerberin, in naher Zukunft Schritt für Schritt einen Umstieg in den neuen Beruf als Wellnesstrainer zu vollziehen, liege somit auf der Hand. Geplant sei vorerst eine Kürzung der Arbeitszeit als Flugbegleiterin, um neben gesicherten Einkünften die selbständige Tätigkeit als Wellnesstrainer aufzubauen - um später eventuell zur Gänze von diesen Einkünften den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Aufgrund dieser Ausführungen seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschulung zum Diplomierten Wellnesstrainer jedenfalls als Werbungskosten in den Veranlagungen 2003 und 2004 zu berücksichtigen. Nachdem im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit als Flugbegleiterin die Verpflichtung für die Berufungswerberin bestehe, während Bereitschaftsdiensten jederzeit telefonisch erreichbar zu sein und dafür kein Firmentelefon zur Verfügung gestellt werde, seien die Kosten für die beruflich veranlassten Telefonate als Werbungskosten absetzbar. In den Erklärungen für 2003 und 2004 seien nur die Grundgebühren und keine weiteren Gesprächsgebühren angesetzt worden - diese seien aufgrund der Verpflichtung zur Erreichbarkeit jedenfalls als betriebliche Kosten zu werten. Weiters würde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt werden.

Am 31. Juli 2006 wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am 10. Juli 2007 wurde an die Berufungswerberin folgender Ergänzungsvorhalt abgefertigt: "1. In den Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 wurden jeweils Werbungskosten in Höhe von 3.450,00 € geltend gemacht. Mit Ergänzungsvorhalt vom 26. September 2005 wurden Sie durch die Amtspartei aufgefordert, diese durch Vorlage von Belegen und Unterlagen nachzuweisen. Nach Aktenlage ist dies in sehr geringem Ausmaß erfolgt.

Sie werden nun aufgefordert, sämtliche geltend gemachten Werbungskosten zu belegen (nachvollziehbare Zahlung im jeweiligen Jahr). Weiters ist im Hinblick auf die Arbeitsmittel und die Fachliteratur die berufliche Veranlassung nachzuweisen. In Bezug auf die Fachliteratur sind die jeweiligen Werke mit Autor, Titel und kurzer Inhaltsangabe zu versehen und die berufsspezifische Veranlassung ausführlich darzulegen.

2. Umschulungskosten Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht eindeutig ersichtlich, welche Ausgaben in welchem Jahr angefallen sind. Ein belegmäßiger Nachweis ist daher einzureichen. Wurden im Hinblick auf die Kosten für die Ausbildung zur Wellnesstrainerin Förderungen in Anspruch genommen? Wenn ja, wären diese bekannt zu geben. Wann und in welcher Form wurde die Tätigkeit bereits ausgeübt? Wann wurden Einnahmen in welcher Höhe erzielt? Welche Maßnahmen wurden wann getroffen, um als Wellnesstrainerin Fuß fassen zu können? Mit welchen potentiellen Auftraggebern wurde wann Kontakt aufgenommen? In welcher Form wurden wann ihre erlernten Dienstleistungen beworben? Unterlagen darüber sind einzureichen. Welche Fortbildungsmaßnahmen bzw. weitere Ausbildungsmaßnahmen in Bezug auf die Wellnesstrainertätigkeit wurden seit dem Jahr 2004 absolviert? Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.5.1986, 85/13/0045, ausgeführt hat, können vorweggenommene Werbungskosten nur dann Berücksichtigung finden, wenn "sie mit späteren Einnahmen in einer entsprechend bestimmten Verbindung stehen und die Absicht zur Erzielung derselben als klar erwiesen anzunehmen ist". Glaubhaft zu machen ist, dass sich der innere Entschluss zur Aufnahme der Tätigkeit als Wellnesstrainerin durch entsprechende Handlungen nach außen manifestiert hat und ein Hinarbeiten auf eine Betriebseröffnung bzw. die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit ersichtlich ist. Es müssen über eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund derer mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht, dass eine solche Tätigkeit entfaltet wird (siehe etwa VwGH 5.6.2003, 99/15/0038). Sie werden daher aufgefordert, diese Umstände detailliert darzulegen.

Aus einem Aktenvermerk der Amtspartei vom 30. Mai 2006 über ein Gespräch mit Ihrer steuerlichen Vertretung geht Folgendes hervor: "Es müsse eine Anerkennung erfolgen, da nicht Voraussetzung ist, dass eine hauptberufliche Anwendung erfolgt. Momentan kann nicht gesagt werden, wann und ob eine berufliche Anwendung /Betätigung begonnen wird und auch Einkünfte erzielt werden. Der Beruf als Flugbegleiterin wird nicht aufgegeben. Zeitweise wird diese beim Sportverein ehrenamtlich ausgeübt." Laut Berufungsschrift vom 11. Juli 2006 sei geplant, "in naher Zukunft Schritt für Schritt einen Umstieg in den neuen Beruf als Wellnesstrainer zu vollziehen". Die Angaben widersprechen sich, um Aufklärung wird ersucht.

Nach Ansicht des Senates konnte bisher nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Ausbildungsmaßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 auf die Ausübung eines anderen Berufes abgezielt haben. Wesentlich ist, dass die ernsthafte Absicht, die Tätigkeit zu entfalten, für die Berufungsjahre nachgewiesen werden muss.

3. Telefongrundgebühr Wie unter 1. ausgeführt, sind die geltend gemachten Kosten zu belegen. Nach Aktenlage entsprechen die jeweils 210,00 € der Hälfte der Grundgebühr des Handys. Auf welchen Grundlagen wurde die Schätzung von 50% vorgenommen? Wie viele Stunden Bereitschaftsdienst waren in den Jahren 2003 und 2004 jeweils zu absolvieren? Gesprächsgebühren in welcher Höhe sind in den Berufungsjahren jeweils angefallen?"

Mit Schreiben vom 2. August 2007 wurde wie folgt geantwortet: zu 1. Die Werbungskosten für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 in der Höhe von jeweils 3.450,00 € würden sich gemäß beigeschlossener Tabellen-Auflistung zusammensetzen. Der Differenzbetrag aus 2003 ergebe sich deshalb, weil die ersten drei Monate im Kurs WTII (Oktober bis Dezember 2003; Position 5, 7, 8) für das Veranlagungsjahr 2004 geltend gemacht worden wären. Weiters sei die Gebühr der Fachliteratur auf 2003 (Position 6) und 2004 (Position 11) aufgeteilt worden. Des Weiteren seien unter dem Titel Arbeitsmittel uniformgerechte Schuhe und Strümpfe geltend gemacht worden, für welche aber zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Belege mehr vorhanden seien. Derartige Kleidungsvorschriften würden vom Arbeitgeber gefordert, jedoch finanziell nicht abgegolten, deshalb seien diese Aufwände in der Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden. Die gewünschte Beschreibung der Fachliteratur liege bei. zu 2. Förderungen seien in keiner Form in Anspruch genommen worden, weil nach Auskunft der Wirtschaftskammer ausschließlich Förderungswerber mit hauptberuflichem Zusammenhang förderungswürdig seien. Ausübung der Tätigkeiten wie folgt:

Juni 2005

Sport-Union, Einsteigerworkshop, Fachvortrag; Einnahmen: 90,00 €

Beilage A

2005/2006

Sport-Union, immer donnerstags, 19-20 Uhr (10x Wintersemester, 10x Frühjahrssemester) "Aerobic" Einnahmen: 200,00 € pro Zehnerblock

Kein Beleg vorhanden

April 2006

Sport-Union, Einsteigerworkshop, Fachvortrag Einnahmen: 90,00 €

Beilage B

Ab 10-2007

VHS "Body Styling" (10 Einheiten) Progressive Muskelrelaxion (PMR) Entspannungsübung (1 Einheit als Schnupperkurs, mit Erwartung auf Buchungsnachfrage ab Frühjahr 2008)

 

Bei der VHS seien auch bereits 2006 bei der bisherigen Trainerin Schnupper-Trainerstunden abgehalten worden. Maßnahmen seien dahingehend getroffen worden, dass die Berufungswerberin sowohl bei der Sport-Union, als auch bei der VHS Fuß fassen hätte können, um Trainereinheiten abhalten zu können. Mit diesen potentiellen Auftraggebern sei sofort nach der Diplomprüfung Kontakt aufgenommen worden. Seit dem Jahr 2004 seien folgende Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahmen getroffen bzw. weiterführende Kurse absolviert worden:

Sport-Union

Einsteigerseminar zur Präsentation der "Fit für Österreich"-Workshops

 

Sport-Union

"Indoor-Fitness & Aerobic-Workshop" (siehe Zertifikat)

Dezember 2005

Der berufliche Umstieg von ihrer bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit als Flugbegleiterin werde wie bereits erwähnt in naher Zukunft Schritt für Schritt erfolgen. Für die Ausübung der oben angeführten Referenzen bzw. in weiterer Folge für die Abhaltung der ab Herbst 2007 gebuchten Stunden über die VHS sei bereits mit April 2006 eine Reduzierung der Vollarbeitszeit auf 85% Teilzeit vorgenommen worden. Ihre Absicht würde darin liegen, die Tätigkeit als Flugbegleiterin erst dann vollständig zu beenden, sobald die Verdienstmöglichkeiten rentabel seien und sie dadurch auch ihre monatlichen Fixkosten decken könne. Eine derartige Ausbildung würde sie sich ohne Absicht auf hauptberufliche Ausübung nicht finanziert haben. Zu 3. Die geltend gemachten Kosten für die Grundgebühr des Handys seien aufgrund Empfehlung des Betriebrates auf 50% festgelegt worden, da für den Bereitschaftsdienst mehrere Stunden Erreichbarkeit notwendig gewesen wären. Diese würden sich 2003 und 2004 auf etwa 5 bis 7 Tage pro Monat belaufen, zumal an diesen Tagen eine Erreichbarkeit in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr gegeben hätte sein müssen und bei Bedarf auch zurückgerufen werden müsse. Diese Gesprächskosten würden ohnedies nicht geltend gemacht worden sein. Beigelegt wurde folgende Aufstellung als "Anlage Werbungskosten":

 

Empfänger

Art

Zweck

Datum

Betrag

1

Südwind Buchwelt

Fachliteratur

Kurs WTI 2003

14. November 2002

190,11

2

Akademie

Kursgebühr

Semester I

14. November 2002

1.448,50

3

Akademie

Kursgebühr

Semester II

28. Mai 2003

1.164,50

4

Akademie

Kursgebühr

Anzahlung Semester III und IV

August 2003

298,00

5

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

Oktober 2003

311,24

6

Akademie

Fachliteratur

WTII 2003/2004

Oktober 2003

95,00

7

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

November 2003

311,24

8

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

Dezember 2003

311,24

9

One

Grundgebühr

Bereitschaftsdienste

2003

210,00

10

Arbeitgeber

Umlage

Betriebsratsumlage

2003

45,00

   

Abzüglich Gebühr aus WTII (2003)

 

-933,72

     

3.451,11

11

Akademie

Fachliteratur

WTII 2003/2004

Jänner 2004

132,00

12

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

Jänner 2004

311,24

13

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

Februar 2004

311,24

14

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

März 2004

311,24

15

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

April 2004

311,24

16

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

Mai 2004

311,24

17

Akademie

Kursgebühr

WTII 2003/2004

Juni 2004

311,24

18

One

Grundgebühr

Bereitschaftsdienste

2004

210,00

19

Arbeitgeber

Umlage

Betriebsratsumlage

2004

92,16

20

 

Arbeitsmittel

Schuhe

2004

100,00

21

  

Strümpfe

35

115,50

   

Übertrag aus WTII 2003

 

933,72

     

3.450,82

Beigelegt wurden Belege über die Zahlung der oben angeführten Kursgebühren. Des Weiteren wurden beigelegt Einladungen zum Einsteigerworkshop "Fit für Österreich" der Sportunion am 17. Juni 2005 und am 7. April 2006. Die Berufungswerberin scheint dabei als Referentin auf. Zusätzlich eine Bestätigung über die Teilnahme der Berufungswerberin an einem Indoor-Fitness & Aerobic-Workshop im Dezember 2005. Des Weiteren eine handschriftliche Auflistung von Büchern wie folgt: - Ernährungslehre zeitgemäß - praxisnah von Prof. Ulrike Arens-Azevedo, Dr. Beate Günther, Renate Pletscher, Georg Schneider; Inhaltverzeichnis: - Ernährung, Gesundheit, Leistungsfähigkeit Kohlehydrate - Energielieferant 1. Ordnung - kohlehydratreiche Lebensmittel - Fette - die....Nährstoffe - Fettreiche Lebensmittel - Einweißstoffe - wichtige Baustoffe - Eiweißreiche Lebensmittel - Wasser, Grundlage aller Lebensvorgänge - Mineralstoffe und Vitamine - Genussmittel - auch Lebensmittel? - Ernährungsempfehlungen - Der Körper des Menschen, Einführung in Bau und Funktion von Adolf Foller Inhaltverzeichnis: Bewegungsapparat, Herz- und Gefäßsystem, Blut, Immunsystem, Lymphe - .....System, Atemsystem, Verdauungssystem, Nervensystem - Stretching, das Expertenhandbuch, Grundlagen für Trainer und Sportler von Karin Albrecht, Stephan Meyer, Lukas Zahner Inhaltverzeichnis: Anatomische/physiologische Grundlagen, Welche Muskeln müssen gedehnt werden?, Basistechniken - dehnen, Technik und Grundsätzliches im Bewegungstraining, Dehnungsübungen zu den verschiedenen Körperbereichen, Beweglichkeitstraining mit Senioren, Kindern und Jugendlichen - Gymnastik - aber richtig! von Peter Michler/ Maonka Graß Inhalt: Mobilisieren - dehnen - Kräftigen, Grundbewegungen + .....Beispiele dazu - Locker sein macht stark von Erik Franklin Wie wir durch Vorstellungskraft beweglich werden Inhalt: Unser Körper denkt mit, Beweglichkeit, Die Kraft der Vorstellung, Die Körperhaltung, Die Organe....., Die Atmung, Der Alltag als Trainingsparadies - Rückenschule - endlich schmerzfrei und entspannt von Prof. Dr. med. Günther T. Werner, Michaela Nelles Inhalt: Wirksame Übungen: was dem Rücken wirklich hilft Richtig sitzen, stehen und bewegen Rückenfreundliche Möbel, geeignete Sitztiefe - Sporternährung - Leistungsförderung durch vollwertige und bedarfsangepasste Ernährung von Peter Konapka Inhalt: Die Bedeutung der Ernährung Die Grundlagen der Ernährung Die vollwertige, bilanzierte Ernährung Verdauung und Leistung Ernährungsstrategie in der Praxis Ernährungsrichtlinien in den einzelnen Sport... - Entspannungstraining von Douglas A. Bernstein, Thomas D. Borkovec Handbuch der progressiven Muskelentspannung Inhalt: Grundlagen der Entspannungstrainings Anwendungsgebiete des Entspannungstrainings Das Grundverfahren, die Grundzüge Mögliche Schwierigkeiten - Lösungsvorschläge Hypnose, Medikamente und Entspannung - Die neue mentale Stärke von James E. Loehr Sportliche Bestleistung durch mentale, emotionale und physische Konditionierung Inhalt: Die wahre Bedeutung mentaler Stärke, das Wettkampf-Ich, das Real-Ich, Stress und Erholung, Über- und Untertraining Training in Zyklen: Periodisierung, die Rolle der Bewusstheit, Angst bewältigen, Physisch stark werden, mental stark werden. - Atme richtig - der Schlüssel zu Gesundheit und Ausgeglichenheit von Hiltrud Lodes Inhalt: Wo und wie geschieht atmen? Atmen und entspannen Nasenatmung Bewegung und Aufrichten Der eigene Atemrhythmus Atmen und Kommunikation - Wirbelsäulengymnastik von Silke Grotkasten/Hubert Kienzerle Inhalt: Praktische Übungsprogramme zur Gesundhaltung der Wirbelsäule und zur Therapie degenerativer Bandscheiben und Wirbelsäulenveränderungen - Anatomie und Physiologie - Prüfungswissen für Pflegeberufe von Maria-Anna Schoppmeyer Inhalt: Die Zelle, Die Gewebe des Körpers und ihre Funktion, Der Bewegungsapparat, das Nervensystem, Sensibilität und Sinnesorgane, die Haut und ihre Funktion, das Verdauungssystem, Hormone, Blut, Herz, das Kreislaufsystem, das Atmungssystem, das ...System, die Geschlechtsorgane - Das original Übungsheft für das Autogene Training, Anleitung vom Begründer der Selbstentspannung Professor Dr. Dr. h.c.l.H. Schultz Inhalt: Übungsbeispiele, Verlauf und Anwendungen von Autogenem Training - Gymnastik mit dem Pezziball von Alexander Jordan/Martin Hillebrecht Inhalt: Allgemeine Hinweise zur Gymnastik mit dem Pezziball Gesundheitliche Auswirkungen bei der Nutzung des Pezziballes Gymnastik mit dem Pezziball - praktische Übungen, Entspannungsübungen - Sportbiologie von G. Weineck Inhalt: Auswirkungen sportlicher Belastungen bzw. sportlicher Trainings auf den menschlichen Organismus Alltägliche Probleme wie Muskelkater, Muskelkrampf, Seitenstechen, toter Punkt, etc. Anpassungsphänomene der verschiedenen Organsysteme an ein sportliches Training, Informationen über wichtige sporthygienische Fragen wie Ernährung, Doping oder die Auswirkungen von Zigarettenkonsum auf die sportliche Leistungsfähigkeit

Am 9. August 2007 wurde ein neuerlicher Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin abgefertigt: "1. Im Ergänzungsvorhalt vom 10. Juli 2007 wurden Sie aufgefordert, sämtliche geltend gemachten Werbungskosten zu belegen. Dies ist nicht vollständig erfolgt. Der Senat geht davon aus, dass die Positionen, deren Zahlung im jeweiligen Jahr nicht nachgewiesen worden ist, nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind.

2. Die notwendigen Angaben bzw. der Nachweis der beruflichen Veranlassung betreffend die Fachliteratur wurde nicht eingereicht. Dies wäre nachzuholen. Andernfalls können diese Kosten nicht anerkannt werden.

3. Auch die Grundgebühr Telefon muss belegmäßig nachgewiesen werden. Da im Durchschnitt von 6 Tagen Bereitschaftsdienst pro Monat auszugehen ist und dies 72 Tagen pro Jahr entspricht, geht der Senat davon aus, dass im Wege einer Schätzung höchstens 20% der angefallenen Grundgebühr beruflich veranlasst sein können. Eine Empfehlung eines Betriebsrates kann in dieser Form jedenfalls keine Schätzungsgrundlage bilden. Nehmen Sie dazu ausführlich Stellung.

4. Die Positionen 1. und 2. laut eingereichter Liste wurden im Jahr 2002 bezahlt und sind daher im Jahr 2003 nicht abzugsfähig. Die Auflistung "Ausübung der Tätigkeiten" ist nicht vollständig. Welche konkreten Einnahmen aus "Aerobic, 2005/2006" wurden im jeweiligen Jahr erzielt?

5. Es wurde von Ihnen sowohl eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, als auch eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt. Der Senat geht von einem ausreichend ermittelten Sachverhalt aus. Sie werden daher ersucht bekannt zu geben, ob diese beiden Anträge aufrecht bleiben."

Mit Schreiben vom 20. August 2007 wurde wie folgt geantwortet: zu 1. Die Werbungskosten seien mit ihrem letzten Schreiben vom 1. August 2007 vollständig und ausführlich belegt worden. Die einzigen Zahlungen, die auf Grund nunmehr fehlender Rechnungen nicht mehr nachgewiesen hätten werden können, seien jene für Schuhe und Strümpfe (Arbeitsmittel) aus dem Veranlagungsjahr 2004 (Position 20 und 21). Sie nehme zur Kenntnis, dass diese Kosten (100,00 € + 115,00 € = 215,50 €) für das Veranlagungsjahr 2004 nun nicht mehr geltend gemacht werden könnten. zu 2. Die notwendigen Angaben über die Fachliteratur seien ebenfalls äußerst umfangreich mit einem Schreiben vom 1. August 2007 übermittelt worden. Die 5-seitige und handschriftlich zusammengefasste Literaturliste wäre diesem Schreiben beigefügt gewesen. Die Notwendigkeit der Unterlagen sei seitens der Akademie gefordert worden, das hieße diese Literatur wäre für den Besuch der Akademie notwendig und unumgänglich gewesen = Nachweis der beruflichen Veranlassung! (Vergleich mit Schulbüchern) zu 3. Die Tatsache, dass der Großteil ihrer Kollegen und Kolleginnen 50% ihrer Grundgebührkosten beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht hätten und dies bei der Arbeitnehmerveranlagung auch berücksichtigt und akzeptiert worden wäre, stehe wohl in unausreichendem Verhältnis mit der vom Senat erstellten Schätzung von nur 20%. Die Annahme von 6 Bereitschaftsdiensten pro Monat sei durchaus als korrekt zu betrachten, jedoch sei auch zu berücksichtigen, dass im Zuge von laufenden Dienstplanänderungen und Änderungen in der Personaleinteilung es zu zahlreichen weiteren telefonischen Gesprächen mit der Firma/Crew-Control komme, und dadurch weiter Gesprächskosten anfielen und eine ständige Erreichbarkeit gewährleistet sein müsse. Beispiel 1: Die Berufungswerberin sei eingeteilt als Passagier von Wien nach Linz; kurzfristige Änderung: Sie müsse nun als aktives Crew-Mitglied nach Linz fliegen. Beispiel 2: Destinationsänderung kurzfristig: anstelle WIEN-GRAZ sei nun WIEN-PRAG zu fliegen. Da der Firmensitz und damit auch die Dienstplaner in Innsbruck situiert seien, und sie aber in Linz stationiert sei, seien sämtliche dienstlichen Angelegenheiten ständig und laufend telefonisch abzuklären. Diese Aufwände könnten durchaus mit einer Geltendmachung von etwa 50% der Grundgebühr teilweise gedeckt werden. Ein belegmäßiger Nachweis sei zu jetzigem Zeitpunkt nicht möglich, da mit 21. Februar 2005 zu einem anderen Handyanbieter gewechselt worden wäre (von ONE zu A1). zu 4. Sie nehme zur Kenntnis, dass die im Jahr 2002 bezahlten Gebühren für Kurs und Fachliteratur in der Arbeitnehmerveranlagung 2003 nicht geltend gemacht werden könnten. Die Auflistung "Ausübung der Tätigkeiten" sei sehr wohl vollständig und sei umfangreich übermittelt worden. Aus der Auflistung gehe eindeutig hervor, dass die Einnahmen im Jahr 2005 (Fachvortrag Juni 2005 + Wintersemester Aerobic 2005) und 2006 (Frühjahressemester Aerobic 2006 + Fachvortrag April 2006) jeweils 290,00 € betragen hätten. zu 5. Die beiden Anträge (Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, mündliche Berufungsverhandlung) würden aufrecht bleiben.

Mit Schreiben vom 20. August 2007 wurden obige Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übersendet.

Am 20. August 2007 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin übermittelt: "Nach Aktenlage wurde bisher die Zahlung von Fachliteraturaufwendungen in Höhe von 67,27 € im Jahr 2003 nachgewiesen. Sie werden letztmalig aufgefordert, die Bezahlung der in Summe 227,00 € zu belegen. Des Weiteren geht aus der Auflistung der Bücher laut Schreiben vom 2. August 2007 nicht hervor, für welches Buch welcher Betrag angefallen ist. Eine Aufstellung über die Kosten je Buch ist einzureichen."

Mit Schreiben vom 4. September 2007 wurde wie folgt von Bw. geantwortet: Sie nehme zur Kenntnis, dass die nicht belegbaren Aufwände für die Fachliteratur und für die Mobiltelefon-Grundgebühr nicht anerkannt werden könnten. Die Kurskosten in der Höhe von 2.396,22 € für 2003 bzw. 1.867,44 € für 2004 seien belegt und würden anerkannt werden. Die beiden Anträge (Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat; mündliche Berufungsverhandlung) würden hiermit aufgehoben.

Mit Schreiben vom 4. September 2007 wurden obige Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übersendet. Eine solche ist unterbleiben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Strittig ist nach Aktenlage die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten von folgenden Aufwendungen:

2003

Kursgebühren

1.462,50 €

Fachliteratur

95,00 €

Grundgebühr Telefon

210,00 €

2004

Kursgebühren

2.801,16 €

Fachliteratur

132,00 €

Grundgebühr Telefon

210,00 €

Grundgebühr Telefon Von der Berufungswerberin konnten trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Belege über die Entrichtung einer Grundgebühr von jährlich 420,00 € eingereicht werden. Da es auch Mobiltelefone gibt, für deren Benutzung keine Grundgebühr anfällt, wurde durch den Senat auch keine Schätzung der Kosten vorgenommen. Die Zahlung der je 210,00 € Telefongrundgebühr ist nicht nachgewiesen worden, weshalb schon aus diesem Grund keine Abzugsfähigkeit gegeben sein kann.

Fachliteratur Die tatsächliche Entrichtung der Kosten für Fachliteratur konnte lediglich für 67,27 € im Jahr 2003 nachgewiesen werden. Auf welche Bücher dieser Betrag entfallen würde, konnte von der Berufungswerberin nicht angegeben werden. Da in der eingereichten Auflistung Werke enthalten sind, die eine spezifische Veranlassung nahe legen (etwa "Der Körper des Menschen, Einführung in Bau und Funktion", "Anatomie und Physiologie - Prüfungswissen für Pflegeberufe", "Sportbiologie") geht der Senat aus verfahrensökonomischen Gründen davon aus, dass die belegten Kosten in Höhe von 67,27 € anzuerkennen sind.

Kurskosten Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächlich Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Im Gegensatz dazu dürfen gemäß § 20 Abs. 1 z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung, als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einem privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermeiden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176, 28.2.1995, 94/14/0195).

Nach Doralt, EStG9, Tz 203/4/2 zu § 16, sind als Umschulungsmaßnahmen nicht nur Aufwendungen abzugsfähig, die auf einen (gänzlichen) Berufswechsel ausgerichtet sind, sondern ebenso Aufwendungen, die auf eine anders geartete Nebentätigkeit abzielen.

Umschulungsmaßnahmen iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf, demnach vorweggenommene Werbungskosten. Die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes ist nicht Voraussetzung, es müssen jedoch Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichterklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Die Berufungswerberin erzielte in den Jahren 2005 und 2006 bereits Einnahmen aus der Tätigkeit als Wellnesstrainerin. Zudem hat sie ab dem Jahr 2006 ihre Dienstzeit als Flugbegleiterin um 15% verkürzt.

Ein hinreichender Zusammenhang der Ausbildungskosten mit künftigen Einnahmen, wie für den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten Voraussetzung, ist eindeutig erkennbar (siehe etwa VwGH vom 20.10.2004, 98/14/0126).

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Die anzuerkennenden Werbungskosten setzen sich wie folgt zusammen:

2003

Kursgebühren

1.462,50 €

Betriebsratsumlage

45,00 €

Fachliteratur

67,27 €

Summe

1.574,77 €

2004

Kursgebühren

2.801,16 €

Betriebsratsumlage

92,16 €

Summe

2.893,32 €

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Linz, am 19. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Umschulung, Wellnesstrainerin, vorweggenommene

Verweise:

VwGH 20.10.2004, 98/14/0126

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