UFS RV/0020-I/07

UFSRV/0020-I/077.8.2007

Verspätete Einbringung der Berufung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0175 eingebracht. Mit Erk. v. 20.12.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0020-I/08 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-Company, Adr, vertreten durch Managing Director H, ebendort, vom 22. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. November 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Die Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2007 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Laut Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 hat die X-Company (= Berufungswerberin, Bw), vertreten durch den Managing Director H, wh. lt. Vertrag in F,X-Weg5, von Herrn R die Liegenschaft in EZ1 zum Kaufpreis von € 39.000 erworben. Die Übergabe erfolgte mit Vertragsunterfertigung.

Im Schreiben der Bw vom 8. November 2006 wurde ua. unter "PS" ersucht, "der Einfachheit halber bitte die Korrespondenz direkt an F,T-Weg26" zuzustellen.

Das Finanzamt hat daraufhin ausgehend von einer gemischten Schenkung - neben der Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung - der Bw mit Bescheid vom 10. November 2006, StrNr, gem. § 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, Schenkungssteuer im Betrag von € 13.491,57 vorgeschrieben. Der Bemessung wurde der dreifache Einheitswert der Liegenschaft (€ 92.003,82) abzüglich der Gegenleistung zugrunde gelegt.

In der dagegen erhobenen Berufung, zur Post gegeben lt. Briefumschlag am 19. Dezember 2006 und beim Finanzamt eingelangt am 22. Dezember 2006, wurde eingewendet, über das Wohnhaus sei ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, weshalb keine Schenkung vorliege bzw. keine Schenkungssteuerpflicht gegeben sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2007, adressiert lt. eigenem Ersuchen nunmehr an F,T-Weg26, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der "Berufung" vom 16. Jänner 2007, zu qualifizieren als Vorlageantrag, wurde wiederholt, dass - abgesehen von der wohl rechnerischen Richtigkeit - dem Grunde nach aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages keine Schenkung vorliege. Im Übrigen habe der Bescheid die Bw "auf Umwegen erreicht" und sei zudem an die falsche Person gerichtet gewesen.

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der inländische Vertreter der Bw, H, mit Hauptwohnsitz an der Adresse in F,T-Weg26 gemeldet; er scheint unter dieser Adresse auch im Telefonbuch (Herold.at) auf.

Im Zuge der Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung durch den UFS wurde die Bw mit Vorhaltschreiben vom 3. Juli 2007 (zu Hden. des Vertreters an die genannte Adresse) davon in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf die einmonatige Berufungsfrist und der Postaufgabe der Berufung am 19. Dezember 2006 die Einbringung der Berufung als verspätet zu betrachten sei. Die Bw wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen bzw. gegenteilige Umstände darzulegen sowie entsprechende Nachweise für die Rechtzeitigkeit der Berufung beizubringen. Des Weiteren wurde um Bekanntgabe ersucht, an wen genau und unter welcher Adresse Zustellungen zu erfolgen hätten.

Das Vorhaltschreiben mit der Fristsetzung bis längstens 25. Juli 2007, nachweislich zugestellt am 9. Juli 2007, blieb bis dato unbeantwortet; es wurde auch keinerlei (ev. telefonisches) Ansuchen um etwaige Fristverlängerung gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postlaufes werden gem. Abs. 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag der Zustellung.

Nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl I 1998/158, gilt für Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen Zusteller (Post) als bewirkt gilt.

Im vorliegenden Falle bedeutet dies, dass nach der obigen gesetzlichen Vermutung der Schenkungssteuerbescheid vom 10. November 2006 spätestens als am 15. November 2006 zugestellt gilt. Mit diesem Tag hat die Frist zur Stellung einer Berufung begonnen und nach obigen gesetzlichen Bestimmungen die einmonatige Berufungsfrist am Freitag 15. Dezember 2006 geendigt. Ein dem widersprechendes Vorbringen samt Nachweis wurde trotz Aufforderung von der Bw nicht erstattet; das Vorhaltschreiben vom 3. Juli 2007 blieb unbeantwortet.

Die gegenständliche Berufung wäre sohin nur dann fristgerecht gewesen, wenn sie spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist eingebracht worden wäre. Demgegenüber erfolgte jedoch die Postaufgabe nachweislich erst am 19. Dezember 2006 sowie der Eingang der Berufung beim Finanzamt erst am 22. Dezember 2006 und damit verspätet.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit b BAO hat (= zwingend) die Abgabenbehörde eine Berufung, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, durch Bescheid zurückzuweisen.

Hat die Abgabenbehörde erster Instanz den Anlass zur Zurückweisung nicht aufgegriffen, obwohl ihr dies von Gesetzes wegen aufgetragen ist und eine Sachentscheidung getroffen, so hat die mit Vorlageantrag angerufene Abgabenbehörde zweiter Instanz den Grund zur Zurückweisung wahrzunehmen, die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und über die Berufung mit Zurückweisung zu entscheiden (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2735).

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 7. August 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Schlagworte:

Berufungsfrist, Zustellung, Zurückweisung

Stichworte