UFS RV/0199-F/04

UFSRV/0199-F/046.8.2007

Eindeutige Feststellungen der Abgabenbehörde bei Annahme der Hinterziehung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Metzler & Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatungs- GmbH, 6900 Bregenz, Brielgasse 27, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1992 bis 2000 entschieden:

Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

2) Die im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 eingebrachten Vorlageanträge werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 276 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.

3) Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

4) Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Die Bescheide werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.

Entscheidungsgründe

Der zwischenzeitlich verstorbene Berufungswerber LH investierte in das Anlagemodell EACC. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergingen neue, vorläufige Sachbescheide für die Streitjahre 1992 bis 1999, in welchen die daraus erzielten Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich in Ansatz gebracht wurden. Entsprechend ging die Abgabenbehörde I. Instanz im (endgültigen) Erstbescheid für das Streitjahr 2000 vor. In seiner Berufung führte LH aus, die Wiederaufnahmebescheide seien aufzuheben und die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Null anzusetzen. Die in Streit stehende Anlage sei nämlich ihrem rechtlichen Charakter nach ungeklärt. Die Rechtsqualität der sogenannten "Dividenden" sei erst noch zu untersuchen und der Zufluss zu bewerten. Überdies seien bei der Ermittlung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb betreffend die Jahre 1994 und 1995 falsche Beträge in Ansatz gebracht worden.

In ihren Berufungsvorentscheidungen vom 28. Juni 2004 wies die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufungen gegen die

Aus dem Betriebsprüfungsbericht ließen sich die Wiederaufnahmegründe eindeutig ersehen. Im Hinblick auf die Sachbescheide verwies die Behörde auf zwischenzeitlich ergangene, ebenfalls die Causa EACC betreffende Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, aus denen hervorgehe, dass sowohl ausbezahlte als auch reinvestierte Beträge steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 darstellten. Diese Begründung bezog sich auch auf die Berufungsvorentscheidungen betreffend die Streitjahre 1994 bis 1999, die im Übrigen folgende Varianten enthielten:

Zeitnah erging der Erstbescheid betreffend das Streitjahr 2000, der ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Null verzeichnete.

Die zum Teil als vorläufige Bescheide erlassenen Berufungsvorentscheidungen wurden in der Folge für endgültig erklärt.

Unter Aufrechterhaltung und näherer Ausführung des bisher Vorgebrachten reichte der Berufungswerber Anträge auf Vorlage seiner Berufungen gegen die Einkommensteuersachbescheide 1992 bis 1999 an die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Im gleichen Zuge wurde seitens der Abgabenbehörde I. Instanz die gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 gerichtete Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.

Die Referentin des Unabhängigen Finazsenates trat in einen Schrift- und telefonischen Gesprächswechsel mit dem steuerlichen Vertreter, als deren Ergebnis er sein bisheriges Vorbringen wie folgt abänderte:

Am 23. Juni 2005 erging die Berufungsentscheidung RV/0174-F/04 des Unabhängigen Finanzsenates zur oben genannten StNr. A. Darin wurde den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1996 bis 2000 stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide wurden ersatzlos aufgehoben.

Im Hinblick auf die Zustellung ergaben Nachfragen bei der Gebührenabteilung des Finanzamtes Feldkirch und beim Bezirksgericht Bregenz, dass die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren nach LH am 23.6.2005 stattgefunden hat und AH unter der Adresse IDS, als Erbin aufscheint.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (BGBl. Nr. 194/1961 in den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen Nr. 151/1980, Nr. 818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie die nach dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57).

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 209 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung Nr. 312/1987; vgl. ab 1.1.2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO) bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird. Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.

Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer gemäߧ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen des BGBl. 194/1961, Nr. 151/1980, Nr. 818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005, Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde. Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß § 8 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen.

Eine Überprüfung für die Streitjahre 1992 und 1993 ergibt folgendes Bild:

 

1992

1993

Erstbescheid

21.5.93

2.8.94

Verjährung gemäß § 207 BAO

31.12.98

31.12.99

angefochtener Bescheid

24.8.01

24.8.01

Ergebnis

verjährt

verjährt

Der unabhängige Finanzsenat sieht nach Aktenlage keine Handhabe für einen Hinterziehungsvorsatz hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er geht nach Abwägung der Gesamtsachlage davon aus, dass sich der Berufungswerber - gerade auch im Hinblick auf die Angabe im Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund ihrer Erwirtschaftung im Ausland "zinssteuerfrei" sei - nicht dessen bewusst war, mit seiner Unterlassung gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Die Mittelaufbringung für die Finanzierung der Anlage ist - nicht zuletzt wegen des Ablebens des Berufungswerbers im Jahr 2005 - nicht mehr mit Sicherheit nachvollziehbar. Insgesamt ist nicht von einem Hinterziehungsvorsatz auszugehen. Das gegen den Berufungswerber wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt. Zusammenfassend ist, wie oben ausgeführt, für die Streitjahre 1992 und 1993 Verjährung festzustellen.

2) Mit Anbringen vom 15.6.2007 wurden die Vorlageanträge im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 des Finanzamtes Bregenz zurückgenommen. Sie waren daher von der Abgabenbehörde spruchgemäß für gegenstandslos zu erklären. Damit gelten die Berufungen als durch die (teilweise stattgebenden) Berufungsvorentscheidungen (§276 Abs. 3 BAO) erledigt.

3) Mit Anbringen vom 15.6.2007 wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 zurückgenommen. Damit treten die angefochtenen Bescheide, je vom 24.8.2001, in formelle Rechtskraft. Die dadurch erfolgte Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trägt der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0174-F/04 betreffend die StNr. A Rechnung.

4) Für das Jahr 2000 waren unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung ebenfalls negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz zu bringen.

Da die Ungewissheiten über den Umfang der Abgabepflicht (§ 200 Abs. 1 BAO) beseitigt sind, waren die Bescheide für endgültig zu erklären bzw. hatten die Festsetzungen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erfolgen.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Feldkirch, am 6. August 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Festsetzungsverjährung, Hinterziehung, Vorsatz, Offenlegungspflicht

Stichworte