UFS RV/0375-L/07

UFSRV/0375-L/0731.7.2007

ausnahmsweise Säumnis

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Steuerberater, 4020 Linz, Wurmstraße 18,vom 11. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner,vom 9. Februar 2004 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin (Bw.) wurden mit dem von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgefertigten automatischen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Februar 2004 für die verspätete Entrichtung des Dienstgeberbeitrages 12/2003 in Höhe von 3.149,28 € und der Lohnsteuer 12/2003 in Höhe von 11.298,26 € erste Säumniszuschläge in Höhe von 62,99 € und 225,97 €, somit insgesamt 288,96 € vorgeschrieben. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Frist (15. Jänner 2004) entrichtet wurden.

In der gegenständlichen Berufung vom 11. Februar 2004 wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Lohnabgaben ein Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden war.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2004 wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass die am 15. Jänner 2004 fälligen Lohnabgaben erst am 16. Jänner 2004 verspätet Deckung gefunden hätten. Da die Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat November 2003 erst am 16. Jänner 2004 elektronisch übermittelt worden wäre, sei die daraus resultierende sonstige Gutschrift zur rechtzeitigen Tilgung der Lohnabgaben 12/2003 zum Fälligkeitstag nicht zur Verfügung gestanden. Unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 führte das Finanzamt aus, dass die Gutschrift des auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschusses auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurückwirke.

Im Vorlageantrag vom 29. März 2004 wurde von der Bw. eingewendet, dass eine ausnahmsweise Säumnis iSd. § 221 Abs. 1 BAO vorliege.

Die Berufung wurde am 24. Juni 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenständliche Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2005, RV/0559-L/04 als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid automatisch ergangen sei und daher nicht auf den Willen des zuständigen Finanzamtes basiere.

Der gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachten Amtsbeschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, RV/2005/14/0014 gefolgt und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren hat der Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom 13. Juni 2007 dem Finanzamt Folgendes aufgetragen:

"Im vorliegenden Vorlageantrag vom 29. März 2004 behauptet die Berufungswerberin in Zusammenhang mit der verspäteten Entrichtung des Dienstgeberbeitrages 12/2003 und der Lohnsteuer 12/2003 das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis und verweist auf den mit BGBl. I 2000/142 aufgehobenen § 221 Abs. 1 BAO.

Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO idgF enthält ebenfalls eine Regelung bei ausnahmsweiser Säumnis. Um die Berechtigung der gegenständlichen Säumniszuschläge nachvollziehen zu können, wird dem Finanzamt gemäß § 279 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages zu ermitteln, ob und wann die Berufungswerberin innerhalb von sechs Monaten vor Eintritt der Säumnis im Zusammenhang mit der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages 12/2003 und der Lohnsteuer 12/2003 bereits säumig war."

In der Stellungnahme vom 18. Juni 2007 teilte das Finanzamt mit, dass die Bw. bereits im Zusammenhang mit der Entrichtung der Lohnsteuer 07/2003 und des Dienstgeberbeitrages 07/2003, sowie der am 15. Dezember 2003 fälligen Lohnabgaben säumig gewesen sei.

Der Bw. wurde die Stellungnahme des Finanzamtes vom 18. Juni 2007 mit dem Vorhalt vom 21. Juni 2007, zugestellt am 22. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht. Dazu erfolgte keine weitere Äußerung der Bw..

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ist allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese Bestimmung berücksichtigt sohin nicht die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich insbesondere aus der Feststellung des Finanzamtes, dass die am 15. Jänner 2004 fällige Lohnsteuer 12/2003 und der Dienstgeberbeitrag 12/2003 am Tag nach Eintritt der Fälligkeit durch Verrechnung mit der sonstigen Grutschrift aus der am 16. Jänner 2004 elektronisch eingebrachten Umsaatzsteuer-Voranmeldung für November 2003 entrichtet wurden. Da nach § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) die Gutschrift des auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschusses auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurückwirkt, liegt objektiv eine Säumnis iSd. § 217 Abs. 1 BAO vor.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Im gegenständlichen Fall stellte das Finanzamt fest, dass die Bw. innerhalb von sechs Monaten vor der strittigen Säumnis hinsichtlich der Entrichtung der Lohnsteuer 07/2003 und des Dienstgeberbeitrages 07/2003, sowie der am 15. Dezember 2003 fälligen Lohnabgaben säumig gewesen ist. Dieser Feststellung wurde nicht widersprochen. Auch ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis, dass diese Feststellungen des Finanzamtes unrichtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 217 Abs. 5 BAO nicht gegeben und die gegenständliche Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Linz, am 31. Juli 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

ausnahmsweise Säumnis

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