Keine Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch Maßnahmen der Einhebung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rauch Wirtschaftstreuhand GmbH, 8074 Graz-Raaba, Dr. Auner Straße 2/II, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 29. Mai 2006 betreffend Solidarschuld bzw. Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 30. Oktober bzw. 3. November 1997 veräußerte der Bw. ein vertraglich näher bezeichnetes Grundstück je zur Hälfte an die Ehegatten BM und KM. Für diesen Rechtsvorgang wurde den Erwerbern jeweils mit Bescheid vom 17. Februar 1998 die Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung gebracht. In der Folge ergaben weiter gehende Ermittlungen des Finanzamtes, dass nicht nur der Grundstücksanteil Kaufgegenstand des vorangeführten Vertrages war, sondern auch ein darauf zu errichtendes Gebäude. Mit Bescheiden vom 30. Mai 2001 wurden daher die Verfahren betreffend Grunderwerbsteuer gegenüber den oa. Erwerbern wieder aufgenommen und die Grunderwerbsteuer auf Basis jeweils entsprechend erhöhter (anteiliger) Bemessungsgrundlagen (Grundkosten zuzüglich Kosten des Fertigteilhauses) festgesetzt. Die von den Ehegatten M dagegen eingebrachten Berufungen wies das Finanzamt jeweils mit Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2001 als unbegründet ab. Schließlich wurden die Berufungen auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidungen vom 18. Juni 2003 abgewiesen. In weiterer Folge ergingen von Seiten der Abgabenbehörde erster Instanz per 26. April 2004 bzw. per 26. Juli 2005 Zahlungsaufforderungen an die Ehegatten M. Am 11. Mai 2004 sowie am 7. Dezember 2005 wurden laut Abgabeninformationssystem des Bundes weitere Einhebungsschritte (Schreiben bzw. Anrufe bei den Pflichtigen) gesetzt.
Da die Einhebung der Abgabenschuld bei den "Erstschuldnern", welche die Grunderwerbsteuer laut Kaufvertrag vom 3. November 1997 im Innenverhältnis in ihr Zahlungsversprechen übernommen hatten, trotz der angeführten Einhebungsmaßnahmen erfolglos geblieben ist, erging ua. der hier berufungsgegenständliche Solidarschuld- und Grunderwerbsteuerbescheid vom 29. Mai 2006 (betreffend den Hälfteerwerb der KM).
Die dagegen erhobene Berufung wird mit dem Einwand der Verjährung begründet: Der zugrunde liegende Erwerbsvorgang sei bereits im Jahr 1997 verwirklicht worden, das Recht, dafür Grunderwerbsteuer vorzuschreiben, sei daher - im Hinblick auf die in § 207 Abs. 2 BAO verankerte fünfjährige Verjährungsfrist - per 31. Dezember 2002 verjährt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 2006 ab.
Im Vorlageantrag wird zunächst gerügt, dass der bekämpfte Bescheid entgegen den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung keinen Haftungsbescheid iSd. § 224 BAO darstelle. Vielmehr handle es sich um einen Bescheid, mit welchem eine Abgabe gegenüber einem Mitschuldner zur ungeteilten Hand festgesetzt worden sei. Dementsprechend seien im Berufungsfall auch die Verjährungsbestimmungen der §§ 207 ff. BAO - und nicht jene des § 238 BAO - anzuwenden. Der Grundsatz, wonach bei Gesamtschuldverhältnissen Unterbrechungshandlungen gegen alle Gesamtschuldner wirken, gelte nach einhelliger Rechtsprechung nicht für eindeutig gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Maßnahmen. Da die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Amtshandlungen ausschließlich gegen den Hauptschuldner gerichtet seien, würden diese keine Unterbrechung der Verjährungsfrist gegenüber dem Bw. bewirken. Daher sei bezüglich des Bw. mit Ablauf des Jahres 2002 die Festsetzungsverjährung eingetreten.
Über Antrag des Bw. wurde am 20. Dezember 2006 eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten.
Die ha. Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 2006 wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 21. Mai 2007, 2007/16/0014, (beim UFS eingelangt am 12. Juni 2007) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die gegenüber den "Erstschuldnern" gesetzten Amtshandlungen die Verjährung auch gegenüber dem Bw. als Gesamtschuldner unterbrochen haben oder nicht.
Der VwGH hat mit oa. Erkenntnis bzw. mit Erkenntnis vom 21. Mai 2007, 2007/16/0015, ausgesprochen, die in § 209 Abs. 1 BAO normierten Tatbestandsmerkmale "nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" seien dahingehend auszulegen, dass es sich hiebei nur um solche Amtshandlungen handelt, die auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches durch Bemessung oder Feststellung der Abgabe gerichtet sind, nicht jedoch darüber hinausgehend auf die Geltendmachung durch Hereinbringung des Abgabenanspruches. Amtshandlungen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung einer bereits festgesetzten Abgabe dienen, sind daher nicht auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches durch Bemessung oder Feststellung gerichtet und verlängern daher nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO, sondern allenfalls die Einhebungsverjährungsfrist.
Daraus folgt für den Berufungsfall, dass den Zahlungsaufforderungen in den Jahren 2004 und 2005 als Amtshandlungen, die bloß der Einhebung des bereits festgesetzten Abgabenanspruches bei den Käufern dienten, keine die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BAO verlängernde Wirkung zur Bemessung des Abgabenanspruches gegenüber dem als Gesamtschuldner haftenden Bw. zukam, sodass der Anspruch auf Festsetzung der Abgabe gegenüber dem Bw. mit Ablauf des Jahres 2004 verjährte.
Auf die ausführliche Begründung der dem Bw. bekannten VwGH-Erkenntnisse 2007/16/0014 und 0015, jeweils vom 21. Mai 2007, wird verwiesen.
Auf Grund der dargestellten Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 26. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Gesamtschuldner, Festsetzungsverjährung, Bemessungsverjährung, Unterbrechungshandlungen, Verjährungsfrist |
Verweise: |