Schätzung nach bescheidenen Lebenshaltungskosten
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0017-0019 eingebracht.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der endgültig festgesetzten Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Seit 1992 besteht zwischen dem Bw und der Amtspartei Streit über Unternehmereigenschaft, Rechnungen und deren Erfordernissen sowie Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu bestimmten Geschäften, wobei der Verwaltungsgerichtshof in folgenden den Bw betreffenden Erkenntnissen die Verweigerung des Vorsteuerabzugs zu Recht erkannt hat: VwGH vom 12.9.2001, 2001/13/0047,VwGH vom 12.9.2001, 99/13/0069, VwGH vom 12.9.2001, 98/13/0111.
Im Erkenntnis 2001/13/0047 hat der VwGH zu Recht erkannt, dass zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 auch gehört, dass diese das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausweist. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Feststellung getroffen, dass die gegenständlichen Rechnungen nur zum Schein gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorstellungen über den tatsächlichen Wert der von ihm erworbenen Rechte gehabt, noch Vorstellungen darüber, wann das vereinbarte Entgelt dem Rechnungsleger zukommen sollte. Der Beschwerdeführer selbst habe von Glücksgeschäften gesprochen. Tatsächliche Verwertungen seien in keinem Fall festgestellt worden, ebenso wenig tatsächliche Zahlungen. Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen sah die belangte Behörde insbesondere auch durch die ungewöhnliche Geschäftsabwicklung im Falle der Verwertungsrechte für das so genannte "Farbspiel" bestätigt. Die Rechte darauf seien zunächst vom Beschwerdeführer an Frau E.K. verkauft und anschließend von dieser an den Beschwerdeführer zurückverkauft worden. Beide Vertragsteile hätten jeweils die Vorsteuer in Höhe von S 220.000,-- bzw. S 212.000,-- geltend gemacht. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid weiters Berechnungen an, wonach der Beschwerdeführer eine unrealistisch hohe Anzahl von Spielen verkaufen müsste, sollten sich die vereinbarten Entgelte für die Verwertungsrechte amortisieren. Überdies erlaube es die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht, die vereinbarten Leistungsentgelte sowie weiters erforderliche Produktions- und Vermarktungskosten zu bestreiten. So habe das Finanzamt seit drei Jahren vergeblich versucht, den Abgabenrückstand von rund S 1,8 Mio. einbringlich zu machen. Der Beschwerdeführer beziehe lediglich eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft in der Jahreshöhe von S 45.340,-- (für 1994) bis S 83.556,-- (für 1999). Ein Finanzierungsplan sei nicht vorgelegt worden. Zur Frage nach tatsächlichen Zahlungen habe der Beschwerdeführer solche nicht einmal behauptet, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, für die Anerkennung von Vorsteuern bedürfe es keiner Zahlung des vereinbarten Leistungsentgeltes.
Ob der Beschwerdeführer beabsichtigte, das ihm in Rechnung gestellte Leistungsentgelt zu entrichten, ist eine von der belangten Behörde auf der Tatsachenebene zu lösende Sachfrage. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm zukommenden Schlüssigkeitsprüfung die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass dies nicht der Fall gewesen sei (die Feststellung der fehlenden Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen schließt im Beschwerdefall die fehlende Zahlungsabsicht erkennbar mit ein), nicht als unschlüssig zu erkennen. Das sich ausschließlich mit der Frage der Existenz von Verwertungsrechten beschäftigende Beschwerdevorbringen geht an dem Umstand vorbei, dass die belangte Behörde aufgrund einer Vielzahl von Indizien auf die fehlende Ernsthaftigkeit des vereinbarten Rechtserwerbes gegen Zahlung der in den Rechnungen genannten Beträge geschlossen hat. Die von der belangten Behörde dabei unter Wahrung des Parteiengehörs angestellten Überlegungen stehen mit der Lebenserfahrung in Einklang. Auf der Basis dieser somit unbedenklichen Sachverhaltsfeststellung hat die belangte Behörde den Vorsteuerabzug zu Recht verweigert, da zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 auch gehört, dass die Rechnung das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausweist (vgl. nochmals Erkenntnis vom 27. Juni 2001). Anders als der Beschwerdeführer meint, sind nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 nicht erfüllt, sodass der Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund verweigert werden durfte.
In der folgenden Berufungsentscheidung bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 vom 23. März 2004, RV/4468-W/02 (VwGH-Beschwerde anhängig 2007/14/0052), wurde erhoben, dass die im obigen Erkenntnis erwähnte EK vom Bw im Wege der Aufrechnung mit sog. Gegenrechnungen bzw. Gegenleistungen bezahlt worden sei. Zum Beweis wurde ein Kontokorrentkonto vorgelegt.
Weiters wurde in jenem Berufungsverfahren erhoben, dass der sich als Verleger bezeichnende Bw neben jenen Rechtserwerben, zu denen der VwGH mit Erkenntnis 2001/13/0047 die vom unabhängigen Finanzsenat vertretene Rechtsanschauung der fehlenden Ernsthaftigkeit bestätigt hat, von einer anderen Klientel die Verwertungsrechte um ein Entgelt von ATS Null erwirbt. Nach dem Grund befragt, weshalb er einmal die Rechte um geradezu utopische Beträge bis zu ATS 1.800.000,- und in anderen Fällen um ATS Null erwerbe, gab der Bw lediglich zu Protokoll, dass das Vereinbarungssache sei, wirtschaftliche Gründe nannte er hingegen keine.
Dieser neue Sachverhalt wurde vom unabhängigen Finanzsenat in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 so beurteilt, dass mangels Entgeltcharakters keine steuerbaren Umsätze vorlägen und ohne Entgeltlichkeit der Leistung die die Unternehmereigenschaft begründenden Kriterien nicht erfüllt seien. Als steuerlich relevante wirtschaftliche Tätigkeiten des Unternehmens des Bw seien nur die an AF erfolgte Vermietung der im ersten Stock der Liegenschaft des Bw liegenden Wohnung und der Gewerbetrieb der Buchherstellung anzusehen.
Für das Jahr 2003 ist in rechtserheblicher derselbe Sachverhalt wie im Beschwerdefall 2001/13/0047 und im Berufungsfall RV/4468-W/02 anzunehmen, das heißt, dass nur die beiden Einkunftsquellen Vermietung und Buchherstellung umsatzsteuerlich relevante Tätigkeiten sind, also das Unternehmen des Bw bilden, denn aufgrund der abgegebenen Steuererklärung 2003 ist anzunehmen, dass der Bw aufgrund einer irrigen Rechtsansicht verjährte Einnahmen erfasst hat und die sog. Scheingeschäfte ihren Niederschlag darin gefunden haben.
Nach der auf dem Prinzip der Vereinnahmung der Entgelte erstellten Umsatzsteuererklärung betrug der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte laut KZ 000 € 18.052,73, der wie folgt aufgeteilt wurde:
steuerfrei ohne Vorsteuerabzug: | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmer) | € 2.876,60 |
§ 6 Abs. 1 Z 8 (Bankgeschäfte) | € 6.000,00 | |
steuerpflichtig | mit Normasteuersatz 20 % | € 1.369,37 |
mit ermäßigtem Steuersatz, 10 % | € 6.990,64 | |
mit ermäßigtem Steuersatz 8 % | € 816,12 |
Von der mit € 1.038,21 erklärten Umsatzsteuer zog der Bw eine Vorsteuer von € 9.614,97 ab und ermittelte so eine Umsatzsteuergutschrift von € 8.576,76.
Mit Vorhalt vom 14. Juli 2004 wurde der Bw gebeten, die Umsätze nach Tätigkeiten aufzugliedern (Verlag, Vermietung usw.). Weiters wurde er nach den Umsätzen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994 und den 8%igen Umsätzen gefragt. Schließlich wurde der Bw aufgefordert, die Rechnungen vorzulegen, die Vorsteuern aufzugliedern sowie belegmäßig nachzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2004 legte der Bw eine berichtige Umsatzsteuererklärung vor, in der er übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug von € 8.876.60 erklärte, sowie eine Jahresübersicht, in der die Einnahmen aus Verlagstätigkeit und Vermietung aufgeschlüsselt seien, und monatliche Tabellen, aus denen sämtliche Umsätze zu ersehen seien, beilegte. In der beiliegenden Umsatzsteuerübersicht seien die verschiedenen Steuersätze aufgegliedert. Die Kopie betreffend die € 816,12 sei mit dem Buchungsposten 3081 am 10. November 2003 dem Finanzamt übergeben worden. Die € 6.000,00 beträfen den Buchungsposten 3097. Dabei handle es sich um ein zinsenloses Darlehen, Kopie beiliegend. Weites beiliegend eine Aufstellung der bereits übergebenen Belege von März bis August 2003 (FA-Akt, Blatt 10 bis 36).
Mit Datum 4. August 2005 erließ die Amtspartei den Umsatzsteuerbescheid 2003, der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erging, in dem sie die Entgelte mit Ausnahme der 8 %igen Umsätze erklärungskonform erfasste. Die 8 %igen Umsätze wurden mit den 10 %igen Umsätzen addiert und zu diesem Steuersatz erfasst. Vorsteuern wurden keine berücksichtigt. Die Vorläufigkeit wurde damit begründet, dass in den Vorjahren noch offene Verfahren vorhanden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung vom 11. August 2005 folgenden Inhalts, die der Bw beim unabhängigen Finanzsenat einbrachte:
"1.) Rechtswidrig ist die Bescheidbegründung, daß ein vorläufiger Bescheid erging, da in den Vorjahren noch offene Verfahren vorhanden sind. 2.) Mangelhaft ist die Begründung, da nicht nachvollziehbar ist, wie das Finanzamt auf eine vorläufige Umsatzsteuer von Euro 1.054,55 kommt."
Es wird der Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt und die Festsetzung der Umsatzsteuer 2003 gemäß der Umsatzsteuererklärung 2003 vom 23. Juni 2004.
Die Amtspartei sprach über diese Berufung mit Berufungsentscheidung vom 7. Februar 2006 ab und erfasste nunmehr Entgelte von € 14.412,17 als 10 %ige Umsätze und berücksichtigte eine Vorsteuer von € 520,-. In der Begründung wird ausgeführt, dass betreffend Vermietung und Verpachtung 10 Hauptmonatsmietzinse (369,55*10=3.695,50 €) und € 1.816,67 an freiwillig geleistetem Mietentgelt (10/12 von € 2.180,-), wobei auf die Punkt 7 und 8 im Erwägungsteil der Berufungsentscheidung vom 16.12.2005, RV/0347-W/04, verwiesen wird. Die Einnahmen aus der Buchherstellung schätzt die Amtspartei analog zur bereits angeführten Berufungsentscheidung mit € 8.900,-. Ebenso die Vorsteuern mit je € 260,- aus Vermietung und Verpachtung und aus der Buchherstellung. Diesbezüglich wird auf Punkt 11 im Erwägungsteil der bereits mehrfach genannten Berufungsentscheidung verwiesen.
Die Punkte 7, 8 und 11 im Erwägungsteil der Berufungsentscheidung RV/0347-W/04 lauten: 7. Vermietung an EK
Bezüglich der dem Normalsteuersatz unterworfenen Mieteinnahmen von EK iHv 10.900,80 Euro wird auf die Berufungsentscheidung RV/4468-W/02, Punkt 2 im Erwägungsteil, verwiesen, wonach die von EK tatsächlich dem Bw überwiesenen Beträge als ihr Anteil an der infolge anzunehmender Lebensgemeinschaft gegebenen Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen sind. Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder gänzlich fehlen (zB VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101; OGH vom 27.5.1988, 3Ob61/88).
Für die Lebensgemeinschaft sprechen neben den in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 angeführten Gründen weiters folgenden niederschriftlich gemachten Aussagen der EK: "Der Bw plant die Bücher auch selbst zu binden, sobald wir zu Geld kommen" (Niederschrift vom 24.5.2004), "Ich will, dass meine und die Rechnungen des Bw anerkannt werden"; "Wir waren in so vielen Geschäften, ich kann das (Anm.: die Wareneinkäufe) nicht trennen"; "Es ist ohne Belang, wer von uns beiden etwas kauft, weil man die günstigere Gelegenheit sucht"; "Manchmal kaufe nicht ich ein, weil der Verlag des Bw in manchen Bereichen Prozente bekommt"; "Er ist der wichtigere von uns beiden"; "Ich mache für manche Autoren Vorwörter und Illustrationen in den Büchern, helfe beim Einpacken der Mindestabnahmen für die Autoren, dichte Gedichte nach" (Niederschrift vom 4.6.2004, Unterschrift verweigert); "Ich fordere, dass LP als Unternehmer auch in dieser Beziehung gilt. Diese Forderung steht im Zusammenhang mit der Aberkennung seiner UID-Nummer".
EK erhebt Forderungen an die Abgabenverwaltung, wie sie nur von einer sehr nahen Angehörigen erhoben werden und weit über eine reine Geschäftsbeziehung hinausgehen. Die gemeinsamen Interessen und das gemeinsame Handeln kommen ganz klar und eindeutig zum Ausdruck. Die - übrigens nach ihrer Aussage entgeltlos erbrachte - Unterstützung des Bw beim Versand von Mindestabnahmen etc ist als familienhafte Mithilfe anzusehen, die noch keine steuerlich relevante Tätigkeit darstellt. Dies insbesondere in Verbindung mit dem Vorbringen, dass sie sein Badezimmer benutze, er aber in ihrer Wohnküche esse, führt zu dem Schluss, dass zumindest von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Ob tatsächlich auch eine Geschlechtsgemeinschaft gegeben ist, ist daher ohne Bedeutung. Da der Bw als naher Angehöriger der Partei anzusehen ist, ist ein Fremdvergleich zulässig. Auf die in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 zum Fremdvergleich angeführte Judikatur mwN wird verwiesen.
Zu den aufgerechneten Mieteinnahmen wird insbesondere auf die Punkte 6 bis 8 im Erwägungsteils der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 verwiesen, wonach das tatsächlich beabsichtigte Entgelt, zu jenen behaupteten Leistungen, mit denen nunmehr aufgerechnet werden soll, in Wahrheit mit ATS Null anzunehmen ist. Da entgeltlose Leistungen jedoch sinn- und zwecklos sind, ergibt bei logischer Fortführungen der Würdigung, dass inhaltslose Abmachungen, nicht ernst gemeinte Geschäfte vorliegen. Sowohl der Bw als auch EK wurden bereits beide finanzstraf- und strafrechtlich mit diesen Geschäften verurteilt, indem das Straflandesgericht Wien diese Geschäfte als Scheingeschäfte beurteilt worden sind (Seite 6 bis 10 im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02). Die Aufrechnung mit einer wertlosen Forderung führt zu keinen Einnahmen.
Berufungsentscheidung RV/4468-W/02, Punkt 2 des Erwägungsteiles: Darüber hinaus ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass der Bw und EK eine Lebensgemeinschaft bilden und diese bereits im Berufungszeitraum bestanden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts überdies nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0004).
Keiner dieser drei Punkte ist im Streitfall erfüllt, weshalb sich alternativ auch aus diesem Grund die Zurechnung der Mieteinnahmen an den Bw ergebe. Zwischen dem Bw und EK wurden die Betriebskosten nicht wie behauptet abgerechnet, denn zu den Überweisungen von EK in der Größenordnung von monatlich ATS 7.2000,- bis ATS 8.800,- an den Bw wurden keine Belege vorgelegt. EK hat zu diesen monatlichen Überweisungen mit Schriftsatz vom 6.3.2003 bekannt gegeben, dass es sich dabei um die Bezahlung des Betriebskostenpauschales incl. Strom, Gas und Telefon bezüglich der angemieteten Räumlichkeiten handle. Demnach wäre ihr Anteil mehr als die gesamten tatsächlich entstandenen Kosten. Zu diesen Beträgen kämen noch die aufgerechneten Mietzinse von monatlich ATS 6.500,-. Die monatlich von EK auf ein Konto des Bw überwiesenen Beträge werden als ihr Anteil an der infolge Lebensgemeinschaft gegebenen Wirtschaftsgemeinschaft beurteilt
8. Vermietung an AFHiezu wird auf Punkt 10b des Erwägungsteils in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 hingewiesen. Das zusätzlich zu den mit Kontenüberweisung tatsächlich vereinnahmten Mieteinnahmen im Wege des Zinsverzichts von der Mieterin erhaltene Mietentgelt für ein dem Bw im Jahr 1991 zinsenlos hingegebenes Darlehen wird auch für das Jahr 2002 mit netto (ATS 30.000,00) gemäß § 184 BAO geschätzt. Auch im Verzicht auf eigene Zinsen ist ein iSd § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 aufgewendetes Entgelt zur Erlangung der Leistung zu erblicken. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehen und Mietvertrag ist aufgrund der an leg. op. angeführten Beweismitteln anzunehmen. Die im Schriftsatz vom 4.3.2005 dargelegten Einwendungen zeigen eine Rechtswidrigkeit dieser Rechtsansicht nicht auf, vielmehr bestätigt der Bw diese Rechtsansicht, indem er darauf hinweist, dass der angemessene Mietzins öS 13.760,00 betragen habe.
Zu dem AF zurückgezahlten Betrag von € 45.000,00 ist zu ergänzen, dass diese Zahlung nicht der Bw, sondern die W&G-GmbH (GmbH), im Zuge der Freimachung bezahlt hat, wobei der die Darlehenssumme übersteigende Betrag eine Entschädigung für Übersiedlung darstellt. Indem die GmbH in diese Kapitalschuld des Bw eingetreten ist und diese beglichen hat, ist die Darlehensverbindlichkeit beim Bw (durch Zufluss von Einnahmen) erloschen. Von 1991 bis 2004 hätten Zinsen und Zinsenzinsen aus dieser Kapitalsumme den vom Bw auf Seiten der AF ins Treffen geführten Gewinn von ATS 119.213,50 bei weitem überstiegen. Den Vorteil aus diesem Geschäft hatte der Bw, nicht AF. Die Notlage beim Bw ist nicht erkennbar. Da nicht der Bw, sondern die neue Liegenschaftseigentümerin die Rückzahlung seiner Schuld besorgt, hat der Bw übrigens einen - einkommen- und umsatzsteuerlich unbeachtlichen - Zufluss in Höhe des Darlehens.
11. Schätzungsberechtigung: Diese ist gegeben, denn wie oben dargelegt, erfasst der Bw die Einnahmen nicht im Zeitpunkt ihres Zufließens, wodurch die Aufzeichnungen formell und materiell unrichtig werden. Weiters erfasst der Bw die "Vermittlungsprovision" zu den In-sich-Geschäften bei der Lieferung von Mindestabnahmeverpflichtungen gar nicht, wodurch sich die Aufzeichnungen in jedem Fall als unvollständig erweisen. Weiters erstellt der Bw seine Aufzeichnungen nicht anhand der Originalunterlagen, sondern wählt selektiv die Einnahmen danach aus, indem er eine Abrechnung anfertigt.
Um einen bestimmten Sachverhalt nachzuweisen, reicht es nicht aus, Beweismittel vorzulegen. Vielmehr sind darüber hinaus Überlegungen bekannt zu geben, weshalb ein bestimmter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden soll. Nicht nachvollziehbar ist bspw, dass der Bw zu seinen Betriebsausgaben die Rechtsanwaltskosten für eine Säumnisbeschwerde des KG zählt. Insgesamt hat sich der Bw mit den vorgehaltenen Schätzungsgrundlagen nicht auseinandergesetzt.
Im Vorlageantrag vom 16. Februar 2006 wird vorgebracht, es habe kein Anlass bestanden, die gleiche Vorschreibung wie 2002 vorzunehmen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum eine vorläufige Vorschreibung erfolgt sei und nicht eine endgültige. Das Jahr 2002 lasse sich nicht mit dem Jahre 2002 vergleichen, da der Bw seine Tätigkeit im Jahr 2003 nur 9 Monate hindurch habe ausüben können. Er habe auch keinen Antrag auf Pauschalierung gestellt. Es wird der Antrag auf Stattgabe der Berufung und Festsetzung der Umsatzsteuer 2003 gemäß der Umsatzsteuererklärung vom 23. Juni 2004 gestellt.
Mit Devolutionsantrag vom 12. März 2007 rügt der Bw die Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich seines Antrages vom 11. September 2006 auf endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 2003.
Im Jahr 2003 verbüßte der Bw vom 19. August bis 19. November eine Ersatzfreiheitsstrafe, die über ihn wegen Abgabenhinterziehung iVm Fälschung von Beweismitteln verhängt worden war. Für Ende Oktober war die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft anberaumt gewesen, die er abwenden konnte, indem er seine Liegenschaft an eine GmbH veräußerte.
Bezüglich der Einkommensteuer 2003 wurde am 22. Dezember 2006 aufgrund eines Devolutionsantrages der Einkommensteuerbescheid RD/0088-W/04 vom unabhängigen Finanzsenat erlassen, in dem folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Bw hat die auf seinen Konten eingegangene Geldbeträge für Buchlieferungen und Anzahlungen für noch herzustellende Bücher nicht in seine Aufzeichnungen aufgenommen und auch nicht erklärt. Der Bw gab an, dass eine Vereinnahmung erst dann stattfinde, wenn er mit dem Autor abrechne, und nicht wenn er vom Autor die Herstellungskosten (von ihm als Kaution bezeichnet) erhalte. Dass der Bw aber bereits im Zeitpunkt des Einlangens auf dem Konto über den Geldbetrag verfügen könne, ändere seiner Ansicht nichts daran, dass er infolge Dauerleistungen die Vereinnahmung erst im Zeitpunkt der Abrechnung habe. Diese Beträge sind auch nicht in die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen und auch nicht in die Umsatzsteuererklärung aufgenommen worden. Stattdessen hat er mit dem auf seinem Konto in den Jahren 1984 und 1986 eingegangen 8 %igen Umsatz von € 816,12 ein bereits verjährtes Entgelt erklärt. Als Grund, weshalb er diesen Umsatz im Jahr 2003 erklärte, gab der Bw an, weil im Streitjahr der Vertrag abgelaufen sei (s. RD/0088-W/04, Seite 2 bis 4, Punkt 3 des Erwägungsteiles).
Zu den auf dem BRD-Konto eingegangenen Beträgen über insgesamt € 410,33 gab der Bw an, dass € 204,48 ein jetzt eingegangenes Entgelt zu einer vor dem 1.1.1995 in die BRD erfolgten Buchlieferung sei, weshalb Steuerfreiheit als Exportlieferung gegeben sei. Er habe den in der BRD lebenden Autor F klagen müssen und der Rechtsanwalt habe im Jahr 2003 diesen Betrag überwiesen. Die weiters auf diesem Konto vereinnahmten Entgelte von sohin € 205,85 entfielen auf Lieferungen nach dem 31.12.1994 in die BRD (Autoren: Sch € 13,50, D € 90,80, Z (Alltägliches) € 38,40 und (Besinnliches) € 63,15).
Weiters wurde ein von EK dem Bw als Darlehen gegebener Betrag von € 6.000,- als vereinnahmtes Entgelt für die Herstellung von Büchern beurteilt und mit netto € 5.454,54 als Betriebseinnahme erfasst, weil einerseits die Rückzahlung als durch Aufrechnung erbracht behauptet wurde und andererseits der Bw Bücher an EK geliefert hat, wofür er aber kein Geld bekommen zu haben behauptete. In freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der besonderen Lage dieses Einzelfalles, dass die offen gelegten Aufrechnungsgeschäfte nie zu objektiv nachvollziehbaren Vermögensvermehrungen führen, aber der Bw im Fall der Buchherstellung von den Hobbyautoren Einnahmen in Form von tatsächlichen Geldmitteln erhält, waren diese beiden echten Vermögenswerte als reales Geschäft miteinander in Verbindung zu setzen, also von einem Leistungsaustausch Geld gegen Buchlieferung auszugehen, wobei einige Werke bereits erschienen und andere geplant sind (s. RD/0088-W/04, Seite 3 und Punkt 5.1 des Erwägungsteiles).
Für den im Jahr 2003 um € 9.229,17 nach Skonto angeschafften Drucker wurde im Einkommensteuerverfahren ein Privatanteil von 40 % angenommen, das sind € 922,92 von der Jahres-AfA mit € 2.307,29 (s. RD/0088-W/04, Punkt 5.1. des Erwägungsteiles).
Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (schriftlich vereinbarter Mietzins, separat erhaltene Betriebskosten und freiwilliges, aufgerechnetes Mietentgelt für zinsenloses Darlehen) wurden im Einkommensteuerverfahren 2003 mit € 6.971,21 ermittelt (s. RD/0088-W/04, Punkt 6 des Erwägungsteiles). Ferner wurde ein ungeklärter Vermögenszuwachs von € 2.881,82 netto festgestellt.
Die Vorhalte und Niederschriften erfolgten für die Verfahren Festsetzung Einkommensteuer 2003 sowie Berufung Umsatzsteuer 2003 gemeinsam und auch die Beantwortungen des Bw nahmen jeweils auf beide Verfahren Bezug, weshalb auf das im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Dezember 2006, RD/0088-W/04, dargestellte Ermittlungsverfahren verwiesen werden kann. Soweit nur die Umsatzsteuer betreffendes Vorbringen erstattet wurde, ist Folgendes zu ergänzen:
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 bringt der Bw vor, ihm gebühre jedenfalls der Vorsteuerabzug für sämtliche Betriebsausgaben seiner Liegenschaft. Art. 6 Abs. 2 RL 77/388/EWG (6. MwSt-RL). EuGH 8.5.2003, C 269/2003 "Seeling": Bis zum gegenständlichen Urteil war ein Vorsteuerabzug für die nichtunternehmerisch genutzten Teile nicht zulässig. Infolge des Urteils "Seeling" ist aber ein voller Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer auch noch so geringen Nutzung des Gebäudes zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen geboten.
Schließlich ist der besondere Zustand zu berücksichtigen, in dem sich die Liegenschaft, und zwar sowohl der Nebentrakt als auch das Haupthaus samt Hof, befindet. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist eine Vermüllung der Liegenschaft gegeben. So wird zB herunter gefallenes Papier liegen gelassen. Allein durch den Zustand, in dem sich sämtliche Räume befinden, ist es unmöglich, zur betrieblich Nutzung eines Raumes Feststellungen zu treffen, weil in jedem Raum die Vermüllung im Vordergrund steht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß0 § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Der Bw hat gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).
2. rechtliche Würdigung in Bezug auf Schätzungsvoraussetzungen: Vereinnahmung liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Unternehmer über den Wert der Gegenleistung rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Ausreichend ist das Vorliegen der objektiven Umstände, subjektive Kenntnis von der Erlangung der Verfügungsmacht ist nicht erforderlich. Die Verfügungsmacht über die Gegenleistung ist erlangt, wenn der Unternehmer in der Lage ist, gegenwärtig wirksame werdende Dispositionen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu treffen (Ruppe, UStG, Kommentar, 3. Auflage, § 17, Tz 32, 33 und 35, mwN). Die Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten entspricht dem einkommensteuerlichen Prinzip der Besteuerung nach Maßgabe des Zuflusses, weshalb auf die im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Dezember 2006, RD/0088-W/04, Punkt 3 des Erwägungsteiles, dargestellten Rechtsgrundlagen und die rechtliche Würdigung verwiesen werden kann.
Der Zeitpunkt der Vereinnahmung ist beim Bw im Fall von Überweisungen der Zeitpunkt des Einganges auf seinem Konto (Valuta) und im Fall von Barerhalt eben dieser Zeitpunkt. Indem der Bw den Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht zu diesen Zeitpunkten annimmt, sondern dann, wenn er die Abrechnung macht oder der Vertrag abläuft (siehe Autor M), belastet er seine Aufzeichnungen und Abgabenerklärungen mit formaler und materieller Unrichtigkeit iSd § 184 Abs. 3 BAO. Zu vereinnahmten Kautionen hat der Bw darüber hinaus vorgebracht, solche auch bar zu vereinnahmen, doch könne er sich nicht mehr erinnern, ob das im Jahr 2003 der Fall gewesen sei.
Die laut Punkt 2 iVm Punkt 3 des Werknutzungsvertrages - auf die in der Berufungsentscheidung vom 16. Dezember 2005, RV/0347-W/04, enthaltene Wiedergabe eines Mustervertrages wird verwiesen - von den Autoren zu hinterlegende Kaution ist nach Ansicht des Bw als Sicherheitsleistung für Verkäufe anzusehen, weshalb er die Vereinnahmung im Zeitpunkt des Erhaltes der Kaution als nicht gegeben betrachtet. Er sieht die Kaution in dem Zeitpunkt als vereinnahmt an, in dem er mit dem Autor abrechnet. Hätte der Bw tatsächlich die als Kaution erhaltenen Gelder gesondert verwahrt und die Verfügungsmacht nicht ausgeübt, wäre auch bei der Istbesteuerung der Zeitpunkt der Vereinnahmung als erfolgt anzusehen, in dem der Bw jene Anzahl an Büchern fertig gestellt hat, die den im Punkt 2 genannten Wert für Vorbestellungen entspricht, also die der Kaution gegenüberstehende Schuld der Buchlieferung eingelöst hätte. Der vom Bw gewählte Zeitpunkt der Erklärung als vereinnahmte Entgelte ist in jedem Fall unzutreffend, denn der Zeitpunkt des Zuflusses ist ein objektiv feststellbarer, und kein frei wählbarer Zeitpunkt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass der Bw bereits bei Erhalt der als Kaution bezeichneten Gelder berechtigt ist, darüber zu verfügen, zumal er auf die Frage nach der Bestreitung der Lebenshaltungskosten eingewandt habe, diese aus bar erhaltenen Kautionen gegebenenfalls zu bestreiten. Dieser Umstand ist nicht neu, denn so sagte der Bw bereits im Beschwerdefall 93/13/0218 aus, "allfällige Defizite" der Lebenshaltungskosten seien durch "Ausleihungen von den Kautionen und Guthaben der Autoren" gedeckt worden. Im bezüglich der Einkommensteuer 2002 geführten Berufungsverfahren wurde erhoben, dass der Bw den Autor FK aufgefordert hat, für Kosten für Papier, Satz und Druck Überweisungen zu tätigen, wobei er jene Erlagscheine verwendete, die der Bw dem Autor zur Überweisung der Kaution gab. Auch der Bw selbst gab an, dass sich die Kaution an den Herstellungskosten orientiere und dass er damit die Herstellungskosten bestreite, was er nur dann kann, wenn er darüber Verfügungsmacht erlangt habe. Die als Kaution bezeichneten Gelder stellen daher in Wahrheit so genannte Druckkostenbeiträge dar, über die der Pflichtige sofort nach Erhalt verfügen kann, weshalb dazu bei gegebener Istbesteuerung im Zeitpunkt des Eingangs auf seinem Konto oder Barerhaltes die Steuerpflicht entsteht.
Weiters erhält der Bw von den Autoren Vermittlungsprovisionen, die er als nicht steuerbar ansieht, weil er sie im (Vollmachts)Namen des Autors vom Autor vereinnahmt und der Autor als Hobbyautor nicht steuerpflichtig ist. Da der Pflichtige den Autor gegenüber dem Autor vertrete, sei der Bw - wie der Hobbyautor - auch nicht steuerpflichtig. Diese unzutreffende Rechtsansicht wurde ebenfalls bereits in den das Jahr 2002 betreffenden Berufungsentscheidungen vom 16. Dezember 2005, RV/0347-W/04, und vom 26. Mai 2006, RV/1308-W/05, ausführlich behandelt, weshalb aus Gründen der Vereinfachung darauf verwiesen werden kann. Es handelt sich dabei um die als "In-sich-Geschäfte" bezeichneten Vorgänge. Soweit der Pflichtige über die Druckkostenbeiträge hinausgehend Gelder für hergestellte Bücher erhält, sind diese ebenfalls ihm zuzurechnende vereinnahmte Entgelte, unabhängig davon, wie sie heißen (Vermittlungs- oder Verlagsprovision). Dass er diese vereinnahmten Entgelte nicht erklärt, belastet er seine Aufzeichnungen und Abgabenerklärungen nochmals mit formaler und materieller Unrichtigkeit.
Ein betriebswirtschaftlich geführtes Unternehmen liegt gegenständlich nicht vor, vielmehr schleppt der Bw in der Lagerkartei so genannte Karteileichen mit. Der Bw scheint die Fähigkeit verloren zu haben, wertvoll von wertlos zu unterscheiden, denn es ist in der Tat bemerkenswert, dass er auf der einen Seite ausgerechnet Scheingeschäfte mit Rechtserwerben behauptet, zu denen bereits das Straflandesgericht Wien von Utopiezahlen gesprochen hat, und auf der anderen Seite WC-Papierrollen als Verpackungsmaterial aufhebt. Auf beiden Seiten liegen extreme unrealistische Wertvorstellungen vor. Blatt 117 bis 119 des Rechtsmittelaktes RV/0347-W/04 zeigen einen bis zur Decke mit Kartons voll gestopften Lagerraum, den man den Raum nicht betreten kann, weil man bereits beim Türstock vor einer Kartonwand steht. Nach Ansicht des Bf handelt es sich um Verpackungsmaterial. Sowohl der Nebentrakt als auch das Wohngebäude sind von der Vermüllung betroffen. Der vermüllte Zustand der Liegenschaft und jedes einzelnen Raumes macht es unmöglich, Feststellungen zur Nutzung der Räume zu treffen. Erschwert werden Feststellungen zu Nutzung dadurch, dass der Bw an der mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht Einklang zu bringenden Auffassung festhält, sämtliche Räume würden unternehmerisch genutzt werden, obgleich der Bw hier schläft und isst, also sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juli 2006 gab der Bw an, von den Betriebskosten des Hauses keinen Privatanteil ausgeschieden zu haben. Auf die Frage nach dem Nachweis der betrieblichen Veranlassung gab der Bw mit demselben Schriftsatz Auskunft, dass es im Jahr 2003 157 Buchungsposten gegeben habe. Er fragte: "Wollen Sie für jeden Buchungsposten einen Nachweis der betrieblichen Veranlassung? Dazu benötige ich 3 Monate." Damit hat der Bw iSd § 184 Abs. 2 BAO über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen gegeben, die für die Ermittlung der Grundlagen iSd § 184 Abs. 1 BAO wesentlich sind.
Ferner ist festzustellen, dass vom Konto der dt. Postbank nur die Auszüge vom 16. Jänner bis 2. Oktober 2003 vorgelegt wurden. Anlässlich einer Amtshandlung wurde dieser Umstand dem Bw vorgehalten, der auch zugesagt hat, noch am selben Tag die fehlenden Auszüge zu faxen (s. Niederschrift vom 6. Oktober 2006). Das Fehlen der Auszüge von einem Geschäftskonto macht die Aufzeichnungen materiell unrichtig.
Schließlich legte die Bw - mit Ausnahme von den Kontoauszügen - nur Kopien vor, obgleich eine Belegsammlung die Originalbelege zu beinhalten hat.
3. Schätzungsmethode: Die im Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2003 durchgeführte Geldflussrechnung ergab eine Vermögensunterdeckung, weshalb eine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten vorgenommen wird. Zur rechtlichen Beurteilung und Begründung wird auf die Punkte 4 und 5.1 des Erwägungsteiles im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Dezember 2006, RD/0088-W/06, und das dort zitierte VwGH-Erkenntnis vom 27.8.1998, 93/13/0218, verwiesen, welches den Bw betraf. Die unaufgeklärt gebliebene Unterdeckung bei einem angenommenen Bedarf für Lebenshaltungskosten von monatlich € 545,-, wegen der Inhaftierung vom 19. August bis 19. November sohin für neun Monate € 3.170,-, ergibt ein vereinnahmtes Entgelt von € 2.881,82. Es wird davon ausgegangen, dass der Bw als Kaution oder Provision bezeichnete Entgelte vereinnahmt hat, weil nur zu dieser Betätigung ein Schwarzumsatz möglich ist, zur Vermietung hingegen nicht.
Die vereinnahmten Entgelte werden wie im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 22. Dezember 2006, RD/0088-W/04, als Betreibseinnahmen bzw. Einnahmen angenommen, sind jedoch nach Steuersätzen zusammenzufassen bzw. das für den vor dem 1.1.995 erfolgten Export vereinnahmte Entgelt gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. § 7 UStG 1994 steuerfrei zu belassen.
4. Schätzung von Vorsteuern: Die Vorsteuer betreffend kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Amtspartei sich an den für das Jahr 2002 getroffenen Feststellungen orientiert hat und als laufende Vorsteuer € 520,- analog auch für das Jahr 2003 berücksichtigte. Der Bw zeigt mit seinem Berufungsvorbringen auch nicht auf, dass geschätzte Vorsteuern in dieser Höhe unzutreffend seien, denn entgegen seiner Ansicht wurde er auch im Jahr 2002 nicht "zwangspauschaliert", sondern die gemäß § 184 BAO bestehende Schätzungsberechtigung orientierte sich an der Pauschalierungsregelung. Als Grund dafür ist anzusehen, dass ausgabenseitig bzw. für Vorsteuern wegen der Vermüllung keine Feststellung getroffen werden können, unter dem Müllberg jedoch ein Gewerbe bzw. eine wirtschaftliche Betätigung entfaltet wird, die vom Umfang als eher klein zu beurteilen ist und die gesetzliche Pauschalierungsregelgung insbesondere für kleine Fälle vorgesehen ist. Nicht unerwähnt kann an dieser Stelle bleiben, dass sich die Notwendigkeit zur Durchführung von Umsatzsteuerverfahren ausschließlich deshalb ergibt, weil der Bw die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht in Anspruch nehmen will, sondern einen Antrag auf Regelbesteuerung eingebracht hat und auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Jahren gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 diesen aufrecht erhält.
Das Jahr 2003 unterscheidet sich von sämtlichen Vorjahren ab einschließlich 2000 dadurch, dass es von einer kostenintensiven Anschaffung gekennzeichnet war. Dieser Einzelvorgang ist mit seinen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen, wobei der Eigenverbrauch als dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegendes Entgelt zu erfassen ist, wie auch die Privatentnahme in der Einkommensteuer für 2003 als Betriebseinnahme zu erfassen war (s. Punkt 5.1 des Erwägungsteiles des Einkommensteuerbescheides RD/0088-W/04).
Weitere ebenfalls als nicht laufende Ausgaben zu bezeichnende Geschäftsfälle ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (Kuvert Betriebskosten und Reparaturen):
1. Rechnung des Installateurs vom 26. August 2002 über netto € 513,50 (Buchungsposten 03068 des Bw) über die Behebung eines Wassergebrechens im Bad der AF 2. Rechnung des Fliesenlegers vom 14. August 2002 über netto € 589,50 (Buchungsposten des Bw 03089) über Fliesenreparaturen nach Installationsarbeiten im Bad der AF; 3. Rechnung des Dachdecker-Spenglers vom 2. Dezember 2003 über netto € 1.474,35 (Buchungsposten 03141 des Bw) über Reparaturen nach einem Hagelschaden am Haupthaus und am Nebengebäude.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Vorsteuer ist demnach in dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem der Unternehmer die Leistung und eine darüber errichtete Rechnung iSd § 11 UStG 1994 erhalten hat. Das ist zu den unter Punkt 1 und 2 angeführten Rechnungen im Jahr 2002 (Sollprinzip) der Fall gewesen, weshalb der Vorsteuerabzug im Jahr 2003 zu diesen Rechnungen zu versagen ist.
Der vom Dachdecker-Spengler gelegten Rechnung fehlt der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistungen oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt hat iSd § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994. Dies und die Kenntnis, wann der den Schaden verursachende Hagel stattgefunden hat, sind für das Jahr 2003 von umso größerer Bedeutung, weil gegen Ende Oktober 2003 zu dieser Liegenschaft ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
5. Seeling Der Einwand des EuGH-Urteiles "Seeling" geht ins Leere, weil die Liegenschaft des Bw im Jahr 1989 - also noch im Geltungsbereich des UStG 1972 und sohin vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union - renoviert wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen ist weiters nicht ersichtlich, dass zur Liegenschaft Aufwendungen angefallen waren, die steuerlich über einen längeren Zeitraum zu verteilen wären. Seeling ist für den Bw somit gar nicht anwendbar.
Der im "Seeling"-Urteil dargelegte 100 %ige Vorsteuerabzug bei Liegenschaften kann jedoch nur dann zu einem umsatzsteuerlichen Vorteil führen, wenn ein gemischt genutztes Gebäude nach dem 31.12.1994 hergestellt oder renoviert wird. Diesfalls stünde nach den im Seeling-Urteil ins Treffen geführten Überlegungen des EuGH bei einem gemischt genutzten Grundstück aus den Herstellungs- bzw. Renovierungskosten der Vorsteuerabzug im Jahr der Herstellung bzw. Renovierung zu 100 % zu, während der anteilige Eigenverbrauch verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (von meist 50 bis 67 Jahren) zu erfassen ist. Selbstverständlich führt auch Seeling nicht dazu, dass auf die Privatnutzung entfallende Vorsteuern abschließend abzugsfähig bleiben, lediglich die zeitliche Erfassung von Vorsteuerabzug und Eigenverbrauchsbesteuerung ist verschieden.
6. Berechnung der Steuer: Von dem auf dem Konto der dt. Postbank eingegangen Betrag von € 410,33 hat der Bw für den Export/F € 204,48 umsatzsteuerfrei vereinnahmt, die verbleibenden € 205,85 sind ein Bruttobetrag einschließlich 10 % Umsatzsteuer, was netto € 187,14 ergibt. An weiteren dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätzen hat der Bw erhalten: die Eingänge auf seinem österr. PSK-Konto für Bücher von netto € 4.302,22, das Entgelt von EK für Bücher von netto € 5.454,54, den ungeklärten Vermögenszuwachs von netto € 2.881,82 und die Mieteinnahmen von netto € 6.971,21 (laut Punkt 6 des Erwägungsteiles des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 22. Dezember 2006, RD/0088-W/04), was insgesamt € 19.796,93 ausmacht.
Mit dem Normalsteuersatz ist der Eigenverbrauch iHv € 922,92 des Druckers (Privatanteil laut Einkommensteuerbescheid) zu besteuern.
Für die Umsatzsteuer 2003 ergeben sich somit folgende Besteuerungsgrundlagen:
In Euro | Steuersatz | Steuer | |
Summe der vereinnahmten Entgelte, davon entfallen auf: | € 20.924,33 | ||
Steuerfreier Export, Lieferung BRD vor 1.1.1995 | 204,48 | frei | |
Buchherstellung und Vermietung | 19.796,93 | 10 % | 1.979,70 |
Eigenverbrauch Drucker | 922,92 | 20 % | 184,58 |
Summe Umsatzsteuer | 2.164,28 | ||
Vorsteuer laut angefochtenem Bescheid | 520,00 | ||
Vorsteuer neu Drucker nach Skonto | 1.845,21 | ||
abzüglich Summe Vorsteuern | - 2.365,21 | ||
Umsatzsteuergutschrift | - 200,93 |
Die in Aussicht genommene Abweichung vom angefochtenen Bescheid wurde der Amtspartei mit Vorhalt vom 13. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht, wogegen sie keine Einwände erhoben hat.
7. Endgültige Abgabenfestsetzung Da keine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO besteht, hat die Abgabenfestsetzung endgültig zu erfolgen.
Wien, am 24. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Schätzungsbefugnis, materielle Mängel von Aufzeichnungen |
Verweise: | VwGH 12.09.2001, 2001/13/0047 |