UFS FSRV/0023-I/07

UFSFSRV/0023-I/0719.7.2007

Strafzumessung im fortgesetzten Verfahren

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 11. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. September 2004, SN X, im fortgesetzten Verfahren über die Festsetzung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe)

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert: Gemäß § 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit € 2.900,00 festgesetzt, gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit sieben Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Strafverfahrens mit € 290,00 bestimmt. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom 13. September 2004, SN X, hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Verantwortlicher der Fa. X-KEG hinsichtlich der Monate Juli 2000 bis April 2001 und August 2001 bis März 2002 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von € 15.989,16 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen ausgesprochen.

Der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Berufung vom 11. Oktober 2004 hat der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom 17. November 2004, FSRV/0053-I/04, teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid insoweit abgeändert, als dieser hinsichtlich der Zeiträume 07/00, 12/00 und 03/02 aufgehoben wurde, weiters im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort "fortgesetzt" aufgehoben wurde und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 14.506,21, die Geldstrafe auf € 3.400,00, die im Falle deren Uneinbringlichkeit an deren Stelle zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage und die Kosten des Verfahrens auf € 340,00 herabgesetzt wurden.

Gegen diese Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat der Berufungswerber am 22. Juni 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2007, Zl. 2005/14/0072-5, wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Schuldspruch richtet, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, soweit nämlich mit dem angefochtenen Bescheid eine Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wurde, wurde der Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Somit ist die Berufung des Beschuldigten vom 11. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 13. September 2004, SN X, hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe als unerledigt anzusehen. Es ist daher über diesen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden.

Der Unabhängige Finanzsenat hat den Beschuldigten mit Schreiben vom 29. Juni 2007 ersucht, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Diesem Ersuchen hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. Juli 2007 entsprochen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 5, 1. Satz FinStrG wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Gemäß § 21 Abs. 1, 1. Satz FinStrG ist, wenn jemand durch eine Tat mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat, auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs. 2, 2. Satz FinStrG).

Gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die des Täters zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/14/0072-5, die Beschwerde, soweit sie sich gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Schuldspruch richtet, als unbegründet abgewiesen. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich demnach, wie in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 17. November 2004, Zl. FSRV/0053-I/04, festgestellt, auf € 14.506,21, der Strafrahmen beträgt somit € 29.012,42.

Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers ist Folgendes festzustellen:

Für das Jahr 2003 hat das Finanzamt Kufstein Schwaz wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer gemäß § 184 BAO geschätzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wurde mit € 9.500,00 ermittelt und dem Einkommensteuerbescheid für 2003 (Einkommen € 9.440,00) vom 5. Jänner 2007 zugrunde gelegt, welcher unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2004 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt und mit € 9.500,00 ermittelt. Daneben erzielte der Berufungswerber im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 4.776,07; dies wurde dem Einkommensteuerbescheid für 2004 (Einkommen € 14.216,07) wiederum vom 5. Jänner 2007 zugrunde gelegt, welcher unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Im Jahr 2005 erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 15.121,30 (Einkommen € 14.961,30) und im Jahr 2006 erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 13.199,95 (Einkommen € 12.394,08). Für das Jahr 2007 ist aus dem Schreiben des Berufungswerbers vom 12. Juli 2007 ersichtlich, dass er bereits in mehreren Beschäftigungsverhältnissen gestanden ist und bisher (offenkundig bis zum 29. Mai 2007) insgesamt Nettoeinkünfte von € 8.004,85 erzielt hat. Weiters brachte der Berufungswerber vor, er habe kein Vermögen (Mietwohnung, kein eigener PKW, keinerlei Wertgegenstände), habe Schulden von ca. € 120.000,00 (aus ehemaliger Selbständigkeit) und sei für ein Kind sorgepflichtig; dieser Unterhalt belaufe sich auf € 255,00 monatlich.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Berufungswerbers in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt € 29.012,42. Die Geldstrafe wurde von der Vorinstanz mit € 4.000,00, das sind rund 12,5% des dort ermittelten Strafrahmens von € 31.978,32, ausgemessen.

Bei der Strafausmessung sind die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die erstatteten Selbstanzeigen, die als Beitrag zur Wahrheitsfindung anzusehen sind, als mildernd zu berücksichtigen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt im mittlerweile schon langen Zurückliegen der Tathandlungen; die Tatzeiträume liegen zwischen August 2000 und Februar 2002. Zudem ist die teilweise Schadensgutmachung als mildernd zu werten: aus dem Abgabenkonto der X-KEG, StNr. Y (Rückstandsausweis vom 19. Juli 2007) ist ersichtlich, dass die Nachforderungen an Umsatzsteuer 08/00 bis 11/00 zwischenzeitlich entrichtet wurden. Schließlich ist mildernd zu berücksichtigen, dass mit den Verfehlungen nur ein vorübergehender Abgabenkredit erzwungen werden sollte, eine angestrebte dauernde Abgabenvermeidung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG aber nicht vorgeworfen wurde. Hingegen ist die Mehrzahl der deliktischen Angriffe als erschwerend zu werten.

Unter Berücksichtigung dieser dargestellten Strafzumessungsgründe und der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Berufungswerbers - wobei letztere bei einer Gegenüberstellung der Höhe der laufenden Einkünfte einerseits und der Schuldenlast und der Sorgepflicht andererseits durchaus als angespannt bezeichnet werden können - ist im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von € 2.900,00 (das sind 10% des Strafrahmens) tat- und schuldangemessen.

Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Ausgehend von der Strafausmessung der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage abzumildern.

Eine weitere Reduzierung der Strafe kommt aus general- wie aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach dem Beschuldigten pauschale Kosten im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 19. Juli 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

fortgesetztes Verfahren, Strafzumessung, Strafe, Strafhöhe, Geldstrafe, persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Stichworte