UFS RV/1085-L/06

UFSRV/1085-L/0613.7.2007

Keine Gewährung des großen Pendlerpauschales, wenn die Gesamtfahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht länger als 90 Minuten dauert. Es widerspricht nicht den Denkgesetzten, wenn für einen kleinen Teil der Strecke die Benützung eines Fahrrades unterstellt wird.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom 2. August 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 2. August 2006 setzte das zuständige Finanzamt die Einkommensteuer für 2005 fest. Neben anderen, hier nicht berufungsrelevanten Änderungen, korrigierte das zuständige Finanzamt den Jahreslohnzettel hinsichtlich des Pendlerpauschales. Laut Arbeitnehmerveranlagung 2004 würde das kleine Pendlerpauschale ab 20 km in Höhe von jährlich 450,00 € zustehen. Seitens der Firma sei jedoch das große Pendlerpauschale ab 20 km berücksichtigt worden.

Mit Eingabe vom 18. August 2006 wurde Berufung gegen diese Änderung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber (Bw.) bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln vor 4 Uhr das Haus verlassen müsse, um seinen Dienst um 6 Uhr in L antreten zu können. Dies deshalb, da um diese Zeit noch kein Bus vom Ortsende T zum Bahnhof W fahren würde (4 km). Der Zug würde um 5.03 Uhr abfahren und um 5.24 Uhr in L Hbf. ankommen (ca. 25 km). Der O-Bus verlasse den Hauptbahnhof um 5.35 Uhr und komme um 5.46 Uhr in der P-Straße an (ca. 5 km). Von dort sei noch ein Fußweg von ca. 2 Minuten zurückzulegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar sei, wenn ein Teil der Wegstrecke mit dem eigenen Fahrzeug zurückgelegt werde. Nur wenn der Anfahrtsweg mehr als die Hälfte der Gesamtfahrstrecke betragen würde, sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Da dies hier nicht zutreffe, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom 22. September 2006 (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am 27. September 2006) wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass das große Pendlerpauschale für Arbeitnehmer gelte, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt sei, denen aber die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Der Anspruch auf das große Pendlerpauschale sei jedenfalls gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei einer einfachen Wegstrecke ab 20 km eine Wegzeit von 2 Stunden überschreiten würde. Der Bw. hätte die Wegstrecken und -zeiten nochmals genau ausgemessen. Von der Wohnung am Ortsende von T bis zum Bahnhof in W seien es 4,5 km. Vermutlich hätte sich der Bw. in der Berufung vom 18. August 2006 etwas unklar ausgedrückt, denn die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass diese Strecke mit dem KFZ zurückgelegt werde. Der Bw. hätte aber kein Auto. Die Gehzeit zum Bahnhof, die Fahrtdauer und die Wartezeiten würden im günstigsten Falle zwei Stunden und fünfzehn Minuten betragen.

Mit Datum 27. Oktober 2006 wurde gegenständliche Berufung den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Vorhalt vom 28. Juni 2007 seitens des nunmehr zuständigen Referenten des unabhängigen Finanzsenates wurde dem Bw. dargestellt, dass die Fahrtdauer lt. Berufung im Ausmaß von zwei Stunden und fünfzehn Minuten nicht nachvollzogen werden könne. Eigene Recherchen würden andere Ergebnisse liefern: Gehzeit für 4,5 km: rd. 50 Min. Fahrzeit Zug: 21 Min. (5.03 Uhr bis 5.24 Uhr) Wartezeit: 11 Min. Bus: 11 Min. (5.35 Uhr bis 5.46 Uhr) Gehzeit: 2 Min. GESAMT: 95 Minuten Die lt. Verwaltungspraxis angenommenen zwei Stunden würden jedenfalls nicht erreicht werden.

In einem Telefonat vom 9. und 10. Juli 2007 gab der Vater des Bw. bekannt, dass er von einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit vom 4 km/h ausgehe. Dies würde für die Strecke von 4,5 km zum Bahnhof eine Zeit von einer Stunden und fünfzehn Minuten ergeben.

Der Referent führte dazu an, dass es auch noch eine spätere Zugverbindung geben würde (um 5.14 Uhr). Dieser Zug sei erheblich schneller als jener um 5.03 Uhr; dieser benötige für die Strecke nach L lediglich 14 Minuten. Weiters sei einzuwenden, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Sohn täglich tatsächlich zu Fuß gehe. Gerade im städtischen Bereich sei es nicht unüblich, dass ein Fahrrad benützt werde oder er gelegentlich von den Eltern zum Bahnhof gefahren werde. Dass kein Fahrrad vorhanden wäre, sei hier nicht eingewendet worden.

Der Vater des Bw. führte weiters aus, dass es eine UFS-Entscheidung gebe, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar wäre, wenn es mehr als die 3-fache Zeit benötige als ein PKW. Dies Strecke T - L sei mit einem PKW in rund 30 Minuten zu bewältigen. Gerade heute sei der Sohn mit dem PKW der Mutter gefahren und hätte 24 Minuten für diese Strecke benötigt. Mit dem öffentlichen Verkehrmittel werde aber für diese Strecke jedenfalls über 90 Minuten benötigt.

Im ebenfalls am 9. Juli 2007 übermitteltem Fax wiederholte der Bw. die Darstellungen des Telefonats. Der Bw. gehe von einer üblichen Durchschnittsgeschwindigkeit von 4 km/h unter der Berücksichtigung aus, dass einerseits die Querung des innerstädtischen Bereiches mit einigen ampelgeregelten Kreuzungen nötig sei, andererseits diese Zeit auch im Winter gegangen werden müsse und dies in Bürokleidung (Anzug, Aktentasche). Anzumerken ist, dass die ursprünglich angeführte Gehzeit zum Bahnhof (4,5 km) von 115 Minuten auf eine Zeit von 68 Minuten korrigiert wurde: Gehzeit für 4,5 km: 68 Minuten Wartezeit 2-3 Minuten Fahrzeit Zug: 21 Minuten (5.03 Uhr bis 5.24 Uhr) Bus: 11 Minuten Gehzeit: 2 Minuten Dienstbeginn: 6.00 Uhr

Im Folgenden noch weitere Ermittlungsergebnisse seitens des Referenten: Wie schon oben angeführt, verkehrte im berufungsgegenständlichen Zeitraum ein weiterer Zug von W nach L, welcher die Gesamtfahrzeit des Bw. erheblich reduziert hätte. Abfahrt in W um 5.14 Uhr; Ankunft in L um 5.28 Uhr. Auch bei diesem Zug könne der Bus um 5.35 Uhr jedenfalls noch erreicht werden.

Die Fahrzeit mit dem PKW von T nach W sei je nach Fahrtstrecke und Verkehrsaufkommen in einem Rahmen von 25 Minuten und 35 Minuten anzunehmen (vgl. hierzu z. B. die Routenplaner www.rout2.tiscover.com oder www.at.map24.com ). Diese Daten würden sich auch großteils mit den Angaben des Vaters des Bw. im Telefonat vom 10. Juli 2007 decken (24 Minuten).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach Z. 6 dieser Gesetzesstelle auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wobei für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden für das Veranlagungsjahr 2004 (StReformG 2005, BGBl. I 57/2004) zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines Pendlerpauschale"):

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

450,00 Euro

jährlich

40 km bis 60 km

891,00 Euro

jährlich

über 60 km

1.332,00 Euro

jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar , dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt ("großes Pendlerpauschale"):

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

243,00 Euro

jährlich

20 km bis 40 km

972,00 Euro

jährlich

40 km bis 60 km

1.692,00 Euro

jährlich

über 60 km

2.421,00 Euro

jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Strittig ist, ob dem Berufungswerber das große Pendlerpauschale in Höhe von € 972,00 für die Fahrtstrecke zwischen 20 km und 40 km zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zusteht.

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hinsichtlich der Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte tatsächlich mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit dem PKW oder mit beiden bewältigt. Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben Fahrtstrecke ein Massenbeförderungsmittel verkehrt und seine Benutzung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist. Trifft dieser Sachverhalt zu, kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b (kleines Pendlerpauschale), ansonsten die nach lit. c (großes Pendlerpauschale) zur Anwendung (vgl. auch Feststellungen des Finanzausschusses zum EStG 1988 in ÖstZ 1988, S. 238).

Unzumutbarkeit liegt somit dann vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder auch zurück) ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt. Der Gesetzgeber verlangt hier also nicht, dass auf der ganzen Fahrtstrecke ein Massenbeförderungsmittel in Betrieb ist, es genügt, wenn ein solches hinsichtlich der halben Fahrtstrecke verkehrt.

Unstrittig ist im gegenständlich zu beurteilenden Fall, dass jedenfalls hinsichtlich mehr der halben Fahrtstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt. Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels liegt also nicht vor.

Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt. Die Frage, wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wird in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist somit im Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen. In Übereinstimmung mit Lehre wird in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft, wobei nachstehende Zeiten für die Zurücklegung der einfachen Wegstrecke durchschnittlich als zumutbar angesehen werden:

unter 20 km

1,5 Stunden

ab 20 km

2 Stunden

ab 40 km

2,5 Stunden

[Bemerkt wird, dass nach den amtlichen Erläuterungen (Regierungsvorlage) zum EStG 1988 die Fahrt mit dem Massenbeförderungsmittel insbesondere dann unzumutbar wäre, wenn sie mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Allerdings sei im Nahebereich von bis zu 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten betrage.] Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16; Doralt, EStG, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw.. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen; darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualbeförderungsmittel (z.B. Park and ride) zu unterstellen, und zwar auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.

Uneinigkeit besteht im konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 oder das sog. große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu berücksichtigen ist.

Der Vater des Bw. brachte im Telefonat vom 9. bzw. 10. Juli 2007 vor, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auch dann unzumutbar sei, wenn die Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange als die Fahrzeit mit dem Pkw sei. Der Sohn würde für den Arbeitsweg bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als dreimal solange als bei Benützung eines Pkws benötigen.

Dem ist Folgendes zu erwidern: Wie bereits oben angeführt, definiert das Gesetz den Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht, weshalb die Frage der Unzumutbarkeit im Wege der Interpretation zu lösen ist. In Übereinstimmung mit der Lehre wird - wie oben bereits dargelegt - in der Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 255) seit jeher der unbestimmte Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit nach der obigen Zeitstaffel, abhängig von der jeweiligen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, geprüft (vgl. dazu Zorn, in: Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52 zu § 16 EStG 1988). Auch Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 f zu § 16 EStG 1988, gibt die Zeitstaffel wieder, kritisiert diese jedoch in der darauf folgenden Randzahl, als dem Gesetz nicht entnehmbar. Er verlangt eine einheitliche Auslegung der "Unzumutbarkeit" unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP ) zu § 16, wird bemerkt, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels außer bei tatsächlicher Unmöglichkeit, wenn ein solches also überhaupt nicht vorhanden oder im Bedarfsfall nicht mehr in Betrieb ist, auch dann unzumutbar ist, wenn die Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange ist als die Fahrzeit mit dem Pkw. Für den Nahbereich bis 25 km wird allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von der bei Benützung eines Pkw erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen Erläuterungen die für die Klärung der (Un-)Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Pkw und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.

Liegen Wohnung und Arbeitsstätte somit mehr als 25 km von einander entfernt, dann soll nach den Intentionen des Gesetzgebers die gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Pkw in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Pkw mehr als dreimal so lange Wegzeit im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, ist nach der Zielsetzung des Gesetzgebers von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn auszugehen. Der Vergleich der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien mit den in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen entfernungsabhängig gestaffelten Zumutbarkeitsgrenzen zeigt, dass der historische Gesetzgeber die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze nicht anhand von Entfernungen, sondern durch Gegenüberstellung der Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und Individualverkehrsmittel andererseits ermittelt wissen wollte. Das alleinige Abstellen auf die Relation der Wegzeiten findet allerdings selbst im Bereich der Anwendung von durch die Gesetzesmaterialien aufgestellten Grundsätzen ihre Grenzziehung dort, wo die Gesamtwegzeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel außerhalb des Nahbereiches von 25 km lediglich die Dauer von 1,5 Stunden erreicht oder sie sogar unterschreitet. Nachdem der Gesetzgeber diese Fahrtdauer von 90 Minuten für den Nahbereich (bis 25 km) und damit wohl grundsätzlich für zumutbar erachtet, erschiene dem Unabhängigen Finanzsenat die Annahme einer Unzumutbarkeit derselben Fahrtdauer von 90 Minuten nur auf eine weitere Entfernung gegründet als sachlich nicht gerechtfertigt.

"Unterstellt man dem Gesetzgeber keine gleichheitswidrige Vorgangsweise, können die Materialien (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) wohl nur so verstanden werden, dass generell die Benützung von Massenverkehrsmitteln dann unzumutbar ist, wenn die Fahrt mit diesen einerseits 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und andererseits die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem Auto . Der Hinweis auf den Nahebereich ist bei diesem Verständnis so zu interpretieren, dass die Materialien eine Zumutbarkeitsgrenze - im Sinne der Förderung des öffentlichen Verkehrs - von 90 Minuten Fahrzeit einziehen wollen und sich das Problem einer kürzeren Fahrzeit als 30 Minuten mit dem PKW - vor dem Hintergrund des vor mehr als 15 Jahren bestanden habenden Autobahn- und Schnellstraßennetzes - nur im Nahebereich stellen könne" (UFS RV/2256-W/05; vgl. dazu Wanke, "Großes" Pendlerpauschale, wenn die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang wie die Fahrt mit dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006, Seiten 306 ff; Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006, Seiten 271 ff).

Zu diesen rechtlichen Ausführungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (unstrittig): Der Bw. muss seine Dienststelle um 6.00 Uhr erreichen. Dazu stehen ihm folgende öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung: Zug: Abfahrt W Hbf nach L Hbf. um 5.14 Uhr. Ankunft in L Hbf. um 5.28 Uhr (Fahrtdauer 14 Minuten) Bus: vom Hbf L in die P-Straße: 5.35 Uhr bis 5.46 Uhr (Fahrtdauer 11 Minuten). Wie oben erwähnt ist aber die Strecke von der Wohnung zum Dienstort maßgeblich; also auch die Zeiten zum Bahnhof W und zur Dienststelle (Dienstbeginn 6.00 Uhr). Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht gegeben und wird auch nicht eingewendet.

Strittig ist allerdings, ob eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt.

Der Bw. hat die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof W mit 4,5 km angegeben. Da er kein KFZ zur Verfügung hat, würde er laut Angabe in der Berufungsvorlage diese Strecke täglich zu Fuß zurücklegen. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 4 km/h benötige er für diese Strecke 68 Minuten.

Dem ist zu entgegnen, dass es nicht glaubwürdig erscheint, dass der Bw. diese Strecke tatsächlich täglich zu Fuß zurücklegt. Gerade im städtischen Bereich ist es durchaus üblich und zumutbar diese Strecke z.B. mit dem Fahrrad zurückzulegen. An einigen Tagen würden sich möglicherweise Mitfahrgelegenheiten ergeben bzw. würde ein Fahrzeug der Eltern zur Verfügung stehen. An Tagen mit sehr schlechter Witterung ist es auch nicht abwegig zu unterstellen, dass die Eltern den Bw. zum Bahnhof bringen, da der Bw. ja mit Bürobekleidung unterwegs sei (Fax vom 9. Juli 2007). Dass der Bw. gelegentlich auch zu Fuß gehe, wird hier auch nicht bestritten, doch ist die üblicherweise (... im Lohnzahlungszeitraum überwiegend ...) gewählte Fortbewegung maßgeblich. Als nicht gegen die Denkgesetze verstoßender Sachverhalt wird hier die Benützung eines Fahrrades angenommen. Bei einer im nicht allzu hügeligen Stadtgebiet gelegenen Strecke kann durchaus eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 15 km/h angenommen werden. Dadurch ergibt sich folgende Gesamtreisezeit:

Fahrzeit Fahrrad 4,5 km (rd. 15 km/h)

18 Minuten

Wartezeit zum Zug um 5.14 (Pause)

3 Minuten

Fahrzeit Zug

14 Minuten

Wartezeit zum Bus

7 Minuten

Fahrzeit Bus

11 Minuten

Gehzeit zur Dienststelle

2 Minuten

Wartezeit bis Dienstbeginn (6.00 Uhr)

12 Minuten

GESAMTZEIT

67 Minuten

Die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle beträgt rd. 34 km. Nach der oben dargestellten Zeitstaffel stünden dem Bw. für diese Strecke rd. 2 Stunden mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung. Diese Zeit wird lt. obiger Aufstellung bei weitem unterschritten.

Aber auch dem weiteren Einwand, dass die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als die dreifache als mit dem KFZ ausmacht, ist nicht zu folgen Der Vater des Bw. bemerkte im Telefonat vom 10. Juli 2007, dass der Sohn gestern mit dem PKW der Mutter gefahren sei und exakt 24 Minuten für die Fahrt nach Linz benötigt hätte. Die dreifache Fahrzeit (72 Minuten) liegt demnach ebenfalls über der Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (67 Minuten). Aber selbst wenn man die Fahrgeschwindigkeit mit dem Fahrrad reduzieren würde, würde man keinesfalls die auch oben angeführte Zumutbarkeitsgrenze von 90 Minuten überschreiten. Aus diesen Gründen wurde auf eine exakte Überprüfung der Fahrgeschwindigkeit mit dem Fahrrad verzichtet. Nach den Ermittlungsergebnissen (Routenplaner) ist die Fahrzeit mit dem Pkw von 24 Minuten jedenfalls als absolute Untergrenze zu werten.

Da somit im vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke - wie oben dargelegt - rd. 67 Minuten beträgt, kann, zumal diese weder mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw noch auch keinesfalls die Fahrzeit von 90 Minuten überschreitet, von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden.

Angesichts der durchaus günstigen Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem gegenständlichen Arbeitsweg des Bw., kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.

Linz, am 13. Juli 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

großes Pendlerpauschale, Zumutbarkeit, Massenbeförderungsmittel, Werbungskosten, Verwaltungspraxis, Unzumutbarkeit

Stichworte