UFS RV/1713-W/05

UFSRV/1713-W/0511.5.2007

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0125 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom 18.9.2007 zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S-GesmbH, vom 15. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 17. Juni 2005 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 19. November 2004 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den am Abgabenkonto sich ergebenden Rückstand in Monatsraten in Höhe von € 300,00 überweisen zu dürfen.

Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 17. Juni 2005 ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass sie den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfange nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpfe.

Durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Nachtrag zum Kaufvertrag und dessen Rechtsunwirksamkeit sei die Gegenleistung für Gründstücke im vereinbarten Vertrag von S 10.000.000,00 um mehr als die Hälfte reduziert worden, sodass von der für den Nachtrag zum Kaufvertrag vom 9. Juni 1993 vorgeschriebenen und von der Bw. eingezahlten Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5% von S 5.000.000,00, das seien S 175.000,00, zu refundieren beantragt werde, da die Bw. diesen Betrag an die Verkäuferin nicht mehr ausbezahlt habe und somit nicht auch nicht der Grunderbsteuer unterliege

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2005 als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich das vorher zuständige Finanzamt für den Betrag der offenen Steuerschuld in das Grundbuch als Sicherstellung habe eintragen lassen. Daher sei auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Finanzamt von € 300,00 pro Monat für die Bw. abgesichert und die Bescheidbegründung nicht richtig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.

Obwohl der Bw. bereits mit Bescheid vom 11. November 2004 vorgehalten wurde, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheint, hat die Bw. weder im Zahlungserleichterungsansuchen vom 19. November 2004 noch in der Berufung vom 8. Juli 2005 dem etwas entgegnet.

Auch der Hinweis im Vorlageantrag auf die Sicherstellung durch Einbringung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ vermag im Hinblick auf die vorrangig einverleibten Pfandrechte in Höhe von S 5.500.000,00, S 16.4000.000,00 und S 1.000.000,00 daran nichts zu ändern, zumal der Anteil der Bw. lediglich 1/20 beträgt und auch die Urkunde bereits am 4. November 2004, somit vor dem schon angeführten abweisenden Zahlungserleichterungsbescheid vom 11. November 2004, errichtet wurde.

Hinzu kommt, dass laut Kontoabfrage vom 10. Mai 2007 seit Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens lediglich 4 Raten zu € 300,00 (10. Dezember 2004, 31. Dezember 2004, 15. März 2005 und 5. September 2005) geleistet wurden, sodass sich der aushaftende Rückstand von € 13.785,72 laut angefochtenem Bescheid lediglich auf € 13.485,72 verminderte.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 11. Mai 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

erhebliche Härte, Gefährdung der Einbringlichkeit, Pfandrecht

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