UFS RV/0924-W/07

UFSRV/0924-W/0720.4.2007

1. Kein Werbungskostenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit eines Pensionisten. 2. Grundsatz von Treu und Glauben.

 

Anmerkungen:
B-VG, Art 18

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Pensionist; er bezog im streitgegenständlichen Jahr 2006 ausschließlich Pensionseinkünfte von der V-Anstalt. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006 machte er unter der Kennzahl 719 ("Arbeitsmittel") einen Betrag von 367,94 € an Werbungskosten geltend. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt im diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid, der am 26. Februar 2007 erging, nicht gewährt; begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz dazu aus, dass bei Pensionisten ein Werbungskostenabzug gemäß § 16 EStG 1988 nicht anerkannt werden könne.

Dagegen berief der Bw.: Er erhebe gegen den oa. Einkommensteuerbescheid vollinhaltlich Einspruch, da es nicht möglich gewesen sei, diverse Unklarheiten betreffend absetzbare Werbungskosten (zB. Kosten für seinen PC, für Reiseaufwendungen etc.) telefonisch einer Klärung zuzuführen. Die Reiseaufwendung betreffend müsse allerdings festgehalten werden, dass diese in seinem Antrag nicht enthalten gewesen sei. Um seine Angaben transparenter zu machen, reiche er folgende Ergänzungen und Beilagen nach:

a) EDV-Arbeitsplatz (Computer etc.):

Aus mehreren Gründen habe der Bw. im April 2005 (also ein Monat vor seiner Pensionierung) beschlossen, sich ein Notebook, einen Printer etc. anzuschaffen, da sein ehemaliger Arbeitgeber nicht bereit gewesen sei, ihm dieses Equipment zu akzeptablen Bedingungen zu überlassen. Bevor er dies getan habe, habe er natürlich beim Finanzamt angerufen, wie es mit der Abschreibung ausschaue usw. Die AfA für die Jahre 2006 und 2007 (in seinem Fall 367,94 €) sei nicht nur im Einkommensteuerbescheid für 2005 eingetragen, sondern sei sogar während einer persönlichen Vorsprache am do. Finanzamt nochmals handschriftlich festgehalten worden. Diese Vorsprache sei im Frühjahr 2006 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, wo er schon ein knappes Jahr in Pension gewesen sei. Ohne Anschaffung des oa. Equipments wäre es dem Bw. weder möglich gewesen, sein Aufgabengebiet bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gleitend zu übergeben, noch in diversen nationalen regionalen und internationalen Fachgremien als Experte weiter mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit erfolge ehrenamtlich und werde nicht entlohnt; dort arbeiteten hoch qualifizierte Spezialisten quasi ehrenamtlich.

b) Reiseaufwendungen:

Im September 2006 habe er an der Y-Generalversammlung in Berlin als AT-Delegierter teilgenommen; diese Reise stehe in engem Zusammenhang mit der oa. Verbandstätigkeit. Der Aufwand dafür habe rund 1.000,00 € betragen (diesbezüglich verwies der Bw. auf zwei der Berufung angeschlossene Beilagen (S 9f./2006 Arbeitnehmerveranlagungsakt), darunter eine Reservierungsbestätigung des A-Hotels vom 26. Juni 2006). Eine Mitarbeit bei W, X, Y, Z usw. sei ehrenamtlich und sei auch während seiner Dienstzeit ehrenamtlich gewesen; soviel zur Frage des Finanzamtes, ob diese Tätigkeit mit einem Einkommen verbunden sei. In diesen Gremien würden zB. Europanormen für die Informationstechnik, die Errichtung von WANs und LANs usw. erarbeitet. Diese Arbeit sei im öffentlichen Interesse und im Einklang mit der rechtlichen Situation in Österreich (zB. dem Elektrotechnikgesetz).

Derartige Tätigkeiten könnten nicht ohne moderne Arbeitsmittel (EDV) und ohne ständige Weiterbildung (Fachzeitschriften, Bücher, Seminare...) erfolgen. Es sei nicht einzusehen, dass zB. ein Berufstätiger derartige Ausgaben einkommensteuersenkend geltend machen könne und ein Pensionist nicht, da auch die im Berufsleben stehenden Mitglieder für ihre Tätigkeit dortselbst nichts bekämen. Im weitesten Sinne könnten die Auslagen des Bw. auch als "Weiterbildung" (lebenslanges Lernen) betrachtet werden. Der Bw. erwarte einen entsprechend korrigierten Einkommensteuerbescheid und keine Belehrung über die Auslegung des EStG. Das Finanzamt sei keine Rechtsanwaltskanzlei; allenfalls sei es jedoch angewiesen, rasch, dynamisch und bürgernahe zu entscheiden.

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am 27. März 2007 der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 1. und 4. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bw. im Jahr 2006 ausschließlich Pensionseinkünfte von der V-Anstalt bezogen hat und dass er in diesem Zeitraum für diverse Fachgremien technischer Ausrichtung (W, X, Y, Z) ehrenamtlich tätig war; dass diese Tätigkeit ehrenamtlich war und daher nicht entlohnt wurde, hat der Bw. in seiner Berufung selbst ausdrücklich angeführt (siehe oben; auch handelt es sich bei dieser Mitarbeit um kein Ehrenamt, das mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. zusammenhängt (die Aufwendungen stehen in keinem Zusammenhang mit Funktionen in Berufsvertretungen), da sich der Bw. bereits in Pension befindet). Fest steht weiters, dass beim Bw. die von ihm genannten Aufwendungen (Computer, Reisen) aus dieser Tätigkeit tatsächlich angefallen sind.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden:

Wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 (siehe oben) ergibt, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen; sie setzen somit das Vorhandensein von Einnahmen voraus. Dies folgt auch aus § 16 Abs. 1 4. Satz EStG 1988, wonach Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind: Einkünfte (als Nettogröße von Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben bzw. Einnahmen abzüglich Werbungskosten) sind nur bei Zufluss von Einnahmen denkbar (vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor).

Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine rein ehrenamtliche Tätigkeit des bereits pensionierten Bw. vor; er erzielt aus seiner Mitarbeit in diversen Fachgremien keine Einnahmen. Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass - wie der Bw. in seiner Berufung ausführt - derartige Tätigkeiten nicht ohne moderne Arbeitsmittel (EDV) und ohne ständige Weiterbildung erfolgen können; er stellt auch nicht in Abrede, dass dem Bw. die von ihm genannten Aufwendungen aus dieser Tätigkeit tatsächlich erwachsen sind; allerdings ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (siehe oben) diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen.

Zu prüfen bleibt, ob aus den Ausführungen des Bw., er habe noch vor der Anschaffung seines Notebooks, Printers etc. beim Finanzamt angerufen, "wie es mit der Abschreibung ausschaue usw.", und die AfA für die Jahre 2006 und 2007 (367,94 €) sei "nicht nur im Einkommensteuerbescheid für 2005 eingetragen", sondern sei sogar während einer persönlichen Vorsprache am do. Finanzamt nochmals handschriftlich festgehalten worden (diese Vorsprache sei im Frühjahr 2006 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er schon ein knappes Jahr in Pension gewesen sei), für sein Berufungsbegehren etwas zu gewinnen ist:

Mit diesen Ausführungen spricht der Bw. den Grundsatz von Treu und Glauben an, der auch im Abgabenrecht zu beachten ist (Ritz, BAO, 3. Auflage, § 114 Tz 6):

Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben, ist (Ritz, § 114 Tz 7, mit Judikaturnachweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist bei Ermessensentscheidungen und - nach überwiegender Auffassung - bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen; die Anwendung von Treu und Glauben setzt somit einen Vollzugsspielraum voraus (vgl. Ritz, § 114 Tz 8; dem Grundsatz von Treu und Glauben wird ua. bei der Nachsicht gemäß § 236 BAO, bei der Ermessensübung für die amtswegige Wiederaufnahme (§ 303 Abs. 4 BAO) und bei Aufhebungen gemäß § 299 BAO Bedeutung zukommen, ebenso etwa bei der im Ermessen liegenden Haftungsinanspruchnahme (Ritz, § 114 Tz 12, mit Literatur- und Judikaturnachweisen)). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Nachweise bei Ritz, § 114 Tz 9) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt insbesondere voraus, dass die erteilte Auskunft nicht offenkundig unrichtig ist (vgl. Ritz, § 114 Tz 11).

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch eine solche offenkundig unrichtige Auskunft vor; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ist bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit eines Pensionisten, die mit keinerlei Einnahmen in Zusammenhang steht, ein Werbungskostenabzug nicht möglich (siehe oben). In Anwendung des Legalitätsprinzips ist somit im hier zu beurteilenden Fall eine Zuerkennung von Werbungskosten zwingend zu versagen, die Entscheidung der Behörde liegt weder in deren Ermessen noch liegt der Fall einer Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe vor (ein Vollzugsspielraum der Behörde ist nicht gegeben). Für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben verbleibt somit im gegenständlichen Fall kein Raum (zumal der Bw. in seiner Berufung selbst ausführt, die persönliche Vorsprache am Finanzamt sei im Frühjahr 2006 erfolgt (auch der Einkommensteuerbescheid für 2005, auf den sich der Bw. bezieht, erging erst am 31. März 2006), also zu einem Zeitpunkt, als er seine EDV-Ausstattung bereits angeschafft hatte).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 20. April 2007

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung, Pensionist, Einnahmen, Einkunftsart, Werbungskosten, Arbeitsmittel, EDV, Computer, PC, Notebook, Printer, Abschreibung, AfA, Reiseaufwendungen, Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit, Grundsatz von Treu und Glauben, Legalitätsprinzip, Ermessensentscheidung, Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Vollzugsspielraum, offensichtlich unrichtige Auskunft

Verweise:

Ritz, BAO, 3. Auflage, § 114 Tz 6 bis 9, 11, 12

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