Beweislast für Einreichung der Abgabenerklärung im Zwangsstrafenverfahren
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bf, vom 5. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 24. November 2006 betreffend Zwangsstrafen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. November 2006 hat das Finanzamt Bregenz der Berufungsführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € vorgeschrieben, um die Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 zu erzwingen.
In der Berufung gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie die Einkommensteuerklärung fristgerecht eingereicht habe. Sie übermittelte dem Finanzamt eine Kopie der mit Datum 23. November 2006 versehenen Einkommensteuererklärung.
Das Finanzamt Bregenz forderte die Berufungsführerin mit Vorhalt vom 7. Dezember 2006 auf u.a. zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
"In ihrem Schreiben - eingelangt am 5. Dezember 2006 - schreiben Sie, dass aus der miteingereichten Kopie der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2005 ersichtlich sei, dass die Erklärung fristgerecht eingereicht wurde.
Leider kann anhand der eingereichten Erklärung nicht erkannt werden, dass diese von Ihnen fristgerecht eingebracht worden ist.
Die Kopie der Erklärung hat keinen Einlaufstempel des Finanzamtes Bregenz aus dem ersichtlich wäre, dass das Original fristgerecht abgegeben wurde.
Die Kopie der Einkommensteuererklärung für 2005 ist bei uns am 5. Dezember 2006, also mehr als 10 Tage nach der Festsetzung der Zwangsstrafe eingegangen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. Jänner 2007 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Ich habe fristgerecht meine Einkommensteuererklärung 2005 auf dem Postweg an Sie geschickt (siehe Datum meiner Unterschrift). Da es sich um einen ganz normalen Postbrief handelt, habe ich natürlicherweise keinen Eingangsstempel vom Finanzamt. Ich bin somit auf Ihre Willkür angewiesen."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2007 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Der Festsetzung der Zwangsstrafe sind vorausgegangen:
- die Zusendung der Steuererklärung für 2005 im Dezember 2005,
- die automatische Erinnerung am 8. September 2006 mit Frist 29. September 2006,
- die Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe am 19. Oktober mit Frist 10. November.
Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstücks (Steuererklärung) bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender. Hiefür reicht der Beweis des Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht. Vom Finanzamt Bregenz wurde zweimal an allen in Frage kommenden Orten Ihre angeblich abgegebene Steuererklärung gesucht. Leider konnte die Erklärung nicht gefunden werden, sodass angenommen werden muss, dass die Einkommensteuererklärung 2005 nicht fristgerecht beim Finanzamt Bregenz eingereicht wurde. Aus diesem Grunde wurde am 24. November 2006 die Zwangsstrafe festgesetzt."
Im Vorlageantrag vom 16. Februar 2007 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Ich bin nicht gewillt eine Zwangsstrafe an Sie zu bezahlen. Ich habe fristgerecht meine Steuererklärung an Sie abgegeben. Nach Rücksprache mit einem Steuerberater, habe ich erfahren, dass in dieser Zeit sehr vieles beim Finanzamt nicht rund lief. Bescheide waren nicht da, Gutschriften nicht ausgehändigt. Ich gehe davon aus, dass meine Erklärung ebenfalls somit unterging. Ich bitte Sie erneut, die Zwangsstrafe zurückzunehmen, da ich mir keiner Schuld bewusst bin. Ansonsten werde ich weitere Schritte mit meinem Steuerberater einleiten. Sie können anhand meiner Unterschrift mit Datum erkennen, dass die Erklärung fristgerecht abgegeben wurde."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Dass die Vorlage von Steuererklärungen durch den Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden darf, ergibt sich aus der eben zitierten Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß §§ 133 ff leg. cit.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden erstinstanzlichen Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Berufung gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 24. November 2006 die mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 angedrohte Zwangsstrafe verhängt. Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist kein Rückschein vorhanden, die Zustellung des Bescheides ergibt sich aber aus der Tatsache, dass die Berufungsführerin gegen diesen Berufung erhoben hat (ohne Zustellung des Zwangsstrafenbescheides hätte die Berufungsführerin keine Kenntnis von der Verhängung der Zwangsstrafe gehabt und hätte daher auch nicht dagegen berufen können). Die Berufung und eine der Berufung beigefügte Kopie der Einkommensteuererklärung sind am 5. Dezember 2006 beim Finanzamt eingegangen. Der Zwangsstrafenbescheid wurde daher vor dem 5. Dezember 2006 der Berufungsführerin zugestellt.
Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlagen des Schriftstückes bei der Behörde trifft daher den Absender. Im gegenständlichen Fall hat die Berufungsführerin behauptet, dass Sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 am 23. November 2006 unterfertigt habe und dass sie diese mit der Post dem Finanzamt übermittelt habe. Nach Rücksprache mit einem Steuerberater habe Sie erfahren, dass zur Zeit als Sie die Einkommensteuererklärung eingebracht habe, beim Finanzamt Bregenz vieles nicht rund gelaufen sei, Bescheide nicht da gewesen seien und Gutschriften nicht ausgehändigt worden seien. Dem UFS ist nicht bekannt, dass Ende 2006 beim Finanzamt Bregenz vieles nicht rund gelaufen ist. Dies ist daher lediglich als eine Schutzbehauptung zu qualifizieren, die der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Selbst wenn einzelne Bescheide nicht auffindbar gewesen wären, wäre daraus für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen, da Ihr die Beweislast dafür obliegt, dass die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beim Finanzamt Bregenz eingelangt ist, bevor ihr der Zwangsstrafenbescheid zugestellt wurde. Dies ist ihr aber definitiv nicht gelungen. Aus dem Vorbringen, dass Sie die Einkommensteuerklärung für das Jahr 2005 am 23. November 2006 unterfertigt habe, ist nichts zu gewinnen, weil daraus weder hervorgeht, dass die Berufungsführerin die Einkommensteuerklärung rechtzeitig zu Post gegeben hat, noch dass die Postsendung nicht verloren gegangen ist. Zudem ist es auch leicht möglich, dass die Berufungsführerin die Einkommensteuererklärung nach Erhalt des Zwangsstrafenbescheides mit einem Datum versehen hat, das vor dem Datum des Zwangsstrafenbescheides liegt.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist eine Ermessensentscheidung. Im gegenständlichen Fall sind der Verhängung der Zwangsstrafe vorausgegangen:
- die Zusendung der Steuererklärung für 2005 im Dezember 2005,
- die automatische Erinnerung am 8. September 2006 mit Frist 29. September 2006,
- die Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe am 19. Oktober 2006 mit Frist 10. November 2006.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Höchstrahmen einer Zwangsstrafe nicht einmal zu 10% ausgeschöpft wurde, der Berufungsführerin bereits hinsichtlich der Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht werden musste, im gegenständlichen Fall die Berufungsführerin zweimal erinnert wurde, die Einkommensteuerklärung für das Jahr 2005 abzugeben, war das Ermessen dahingehend auszuüben, über die Berufungsführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € zu verhängen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 17. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Zwangsstrafe, Beweislast |