UFS RV/0479-W/07

UFSRV/0479-W/0719.3.2007

Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung (§ 299 Abs.1 BAO)

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0115 eingebracht. Mit Erk. v. 23.2.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 10. Jänner 2007 betreffend Zurückweisung eines Antrages (Antrag vom 2. Mai 2006 auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2000 fest.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung entschied der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02. Der angefochtene Bescheid wurde hiebei abgeändert. Die Umsatzsteuer wurde für 2000 in Höhe von 1.482,53 € (statt bisher: 6.081,70 €) festgesetzt.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000 vom 10. Oktober 2002. Sie führte in der Begründung aus, gemäß dem Urteil des EuGH vom 3. Juli 1997, Rs. C-330/95 -Goldsmiths, dürfe die Finanzverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteige. Das Steueraufkommen müsse neutral sein. Sie habe im Jahr 2000 an Herrn L.P. Beträge in Höhe von 3333,33 S (plus 666,67 S MwSt), 10.833,33 S (plus 2.166,67 S MwSt) und 1.230 S (plus 246 S MwSt) bar bezahlt. Herr L.P. sei seit 1973 Unternehmer, besitze eine UID-Nummer und habe die Steuer deklariert. Sie selbst sei seit Mai 1999 Unternehmerin. Der Vorsteuerabzug stehe ihr daher zu.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 wies das Finanzamt die Eingabe vom 2. Mai 2006 als unzulässig zurück. Es führte in der Begründung aus, der Instanzenzug für die Umsatzsteuer 2000 sei mit der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Juli 2004 bereits erschöpft.

Strittig ist, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind nicht nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide. Dementsprechend können gemäß § 299 Abs. 1 BAO beispielsweise auch die - vom Finanzamt erlassenen - auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Änderungsbescheide, Abänderungsbescheide gemäß § 295a BAO, gemäß den §§ 293 oder 293b BAO berichtigenden Bescheide und Berufungsvorentscheidungen von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 3-5 zu § 299 BAO).

Nicht nach § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar ist jedoch eine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im vorliegenden Fall ist der Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 10. Oktober 2002 durch die Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und kann daher nicht mehr aufgehoben werden.

Der gegenständliche Antrag vom 2. Mai 2006 wurde somit vom Finanzamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10. Jänner 2007 eingebrachte Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am 19. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zurückweisung, Bescheidaufhebung

Stichworte