UFS RV/0030-G/04

UFSRV/0030-G/049.3.2007

keine doppelte Haushaltsführung eines Ledigen

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. A.T. in XY., vom 27. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 2. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Rechtsanwaltsanwärter und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sein Dienstort ist Wien. Er ist seit 2. September 2001 in XZ. gemeldet.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 hat der Berufungswerber XY., als derzeitige Wohnanschrift angegeben und hat beantragt, die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Juli 2003 hat das Finanzamt Liezen den Antrag, die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen, abgewiesen und dazu ausgeführt:

Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen diese Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in ihrem Fall diese Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer können Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigne Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellen keine Werbungskosten dar. Das Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Überwiegend heißt, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50% der tatsächlichen Arbeitstage, zumindest aber mehr als an zehn Tagen im Kalendermonat, anfallen müssen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2003 legte der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus, dass sich sein Hauptwohnsitz nach wie vor in Liezen befinde und er auch die anteiligen Betriebs- und Haushaltskosten zu zahlen habe. Für die Anerkennung als Werbungskosten sei nur erheblich, dass an beiden Orten tatsächlich Kosten entstehen.

Das Finanzamt Liezen hat mit Schreiben vom 29. Juli 2003 eine umfassende Darstellung ihrer Rechtsansicht zur doppelten Haushaltsführung und zum Pendlerpauschale an den Berufungswerber mit der Bitte um eine Stellungnahme erlassen. Der Berufungswerber gab diesbezüglich am 3. August 2003 eine umfangreiche Stellungnahme ab.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2003 wurde die Berufung vom Finanzamt Liezen abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Mit Bericht vom 18. Februar 2004 legte das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018). Solche Ursachen müssen aber aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).

Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Kosten für doppelte Haushaltsführung stellen dann Werbungskosten dar, wenn die doppelte Haushaltsführung berufsbedingt ist (vgl. zB Doralt, EStG9, § 16 Tz 220 und die dort zit. Judikatur). Als Werbungskosten kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (vgl. VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Von einem Mehraufwand kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten (zB Wohnmöglichkeit bei den Eltern) verbunden ist (vgl. VwGH 16.3.1988, 87/13/0200).

Nach der Aktenlage und den durchgeführten Erhebungen des Finanzamtes Judenburg Liezen liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde.

Herr T.A., geb. xx.xx.xx. ist aktuell zu 162/6728 Eigentümer am Wohn- und Geschäftsgebäude in L..

Ableiten läßt sich die Wohnnutzfläche der Eigentumswohnung von Hrn. T. sen. verlässlich auf Grund der ursprünglichen ideellen Anteile zum Stichtag 1.1.1986. Damals betrug der Anteil des Genannten am Gesamtobjekt 69/2753. Im Jahr 1985 hat die Republik Österreich (Postverwaltung) nämlich eine Wohnung zum Zwecke der Büroerweiterung erworben, deren Anteil 64/2753 betrug. Diese Wohnung bestand aus einem Vorraum, 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC und Kellerabteil mit einer Nutzfläche von 81,61 m2. Umgelegt auf 69/2753 (Anteil T. ) dürfte diese Wohnung folglich eine Nutzfläche von ca. 83 m2 aufweisen.

Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister sind folgende Personen an obiger Adresse gemeldet: A. B. C. D.

Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kommt im vorliegenden Fall eine steuerliche Berücksichtigung der unter dem Titel "doppelte Haushaltsführung" als Werbungskosten geltend gemachten Beträge aus mehreren Gründen nicht in Betracht:

Im vorliegenden Fall wäre das Erfordernis der doppelten Haushaltsführung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der (laut Aktenlage ledige und allein stehende) Berufungswerber in der elterlichen Wohnung in Liezen auch tatsächlich über einen eigenen Haushalt verfügt hätte.

Nach den o.a. Ermittlungsergebnissen kann jedoch von einer eigenen, getrennten Haushaltsführung des Berufungswerbers in der elterlichen Wohnung keine Rede sein. Vom Berufungswerber wurde offenbar lediglich ein Zimmer allein bewohnt, während die übrigen Räumlichkeiten gemeinschaftlich (mit der Familie bzw. der Schwester) genutzt wurden.

Im Übrigen entspricht es auch der herrschenden Rechtsauffassung, dass ein im elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" anzusehen ist (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0066; 18.12.1997, 96/15/0259).

Wie bereits seitens des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Juli 2003 ausgeführt wurde, kann von einem eigenen Haushalt eines ledigen und allein stehenden Steuerpflichtigen wohl nur dann gesprochen werden, wenn die Wohnung aus eigenem Recht genutzt wird und er die Kosten des Haushaltes überwiegend trägt. Davon kann hier aber offenbar keine Rede sein.

Nach den Ermittlungsergebnissen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungswerber in Wien überhaupt erstmals einen eigenen Hausstand gegründet hat und ihm dadurch auch erstmalig Kosten für eine eigene Haushaltsführung entstanden sind.

Zu den Familienheimfahrten wird ausgeführt, dass nach herrschender Rechtsauffassung Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. zB zB Doralt, EStG9, § 4 Tz 359, und die dort zit. Judikatur, sowie § 16, Tz 220).

Die geltend gemachten Fahrtkosten sind daher der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am 9. März 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten ledig, Haushalt, beruflich veranlasst

Verweise:

VwGH, 95/14/0096
VwGH, 87/13/0200
VwGH, 96/15/0259

Stichworte