Studium an der Wirtschaftsuniversität
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Gerald Klug und Wolfgang Sauer im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der Bw., 8044 Graz, vertreten durch Kleiner&Kleiner Gesellschaft mbH, 8010 Graz, Burgring 22, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. April 2005 betreffend Einkommensteuer 2002 nach der am 7. Februar 2007 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 (8) EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Da das Studium der Volkswirtschaftslehre auch in Graz angeboten werde, sei eine solche Möglichkeit im gegenständlichen Fall gegeben, sodass die für die Tochter der Berufungswerberin (Bw.) im Streitjahr 2002 geltend gemachten Aufwendungen (8 Monate à 110 Euro) nicht zu berücksichtigen seien.
In ihrer Berufung richtete sich die Bw. gegen diese Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Berufsausbildung für ihre Tochter als außergewöhnliche Belastung.
Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tochter in den Jahren 1999 - 2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Studium der Volkswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Regionalentwicklung absolviert hätte. Dieser Studienschwerpunkt werde nur an der Wirtschaftsuniversität Wien angeboten. Durch die dargelegte Spezialisierungsmöglichkeit und der daraus resultierenden Berufsmöglichkeit sei die Vergleichbarkeit mit der Berufsausbildung an der Universität Graz nicht gegeben. In dieser Berufungsschrift vom 14. Juli 2005 beantragte die Bw. eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages vom "110 Euro" [1.500,00 S] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, Tz 1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 9. Juli 1987, 86/14/0101 bereits ausgeführt hat, sind die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann.
Es ist nicht erforderlich, dass das Lehrveranstaltungsangebot völlig ident ist; maßgeblich ist vielmehr, ob die Studien gleichartig bzw. gleichwertig sind (Doralt, EStG4 , § 34, Tz 76).
Für die Überprüfung dieser Frage erachtet es der VwGH als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Eine frühe Spezialisierung auf eine bestimmten Bereich der Betriebswirtschaftslehre kann unter Umständen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein, doch führt dies nach der Rechtsprechung des VwGH nicht dazu, von einer fehlenden Gleichwertigkeit der Studienangebote auszugehen( VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Im vorliegenden Fall hat die Tochter der Bw. an der Wirtschaftsuniversität Wien von 1999 bis 2004 Volkswirtschaftslehre studiert; ein Studium, das auch am Wohnort angeboten wird.
Eine Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne beider Fakultäten zeigt folgendes Bild:
Das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Für den ersten Studienabschnitt sind eine Dauer von 2 Semestern und folgende Pflichtfächer vorgesehen:
Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften, Mathematik und Statistik und eine fremde Wirtschaftssprache.
Der zweite, 6-semestrige Studienabschnitt umfasst:
Volkswirtschaftslehre-Kernbereich, Finanzwissenschaft, Volkswirtschaftslehre - Spezialisierungsbereich, Volkswirtschaftslehre - interdisziplinäres Vertiefungsfach, Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften, Soziologie, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Fremde Wirtschaftssprache und freie Wahlfächer. Die Auswahl eines aus den folgenden Wahlfächern wird im zweiten Studienabschnitt empfohlen:
Arbeitsmarkt- und Organisationsökonomik, Frauen in der Volkswirtschaft, Geoinformatik und Geomarketing.....Standort- und Regionalentwicklung......und Wirtschaftsgeographie.
An der Universität Graz wird ein sechs -semestriges Bakkalaureatsstudium und ein Magisterstudium Volkswirtschaftslehre (drei Semester) angeboten. Inhalt des Bakkalaureatstudiums sind:
Einführung in die Volkswirtschaftlehre, Mikroökonomik, Makroökonomik, internationale Ökonomik, Wachstum und Verteilung, Theoriegeschichte, Marktwirtschaftlicher Ordnungsrahmen und öffentlicher Sektor, Mathematik und Statistik, Betriebswirtschaftslehre, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten.
Inhalt des Magisterstudiums sind folgende Pflichtfächer:
Fortgeschrittene Mikroökonomik, Fortgeschrittene Makroökonomik, Wirtschaftspolitik, Marktwirtschaftlicher Ordnungsrahmen.
Es gibt somit Unterschiede bezüglich Art und Gliederung der Prüfungsfächer und der Anzahl der vorgesehenen Semester. Aber sowohl die vorgegebene Zielsetzung ("die Studierenden insbesondere hinsichtlich jener Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zu fördern, die sie in die Lage versetzen, die abgehandelten Theorien und vermittelnden Methoden in ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgversprechend einzusetzen" bzw " Die Absolventen/inn/en sollen in der Lage sein, einschlägige Problemstellungen wissenschaftlich und praxisorientiert zu bearbeiten und als kompetente Ansprechpartner/innen für diese Belange überall dort zu fungieren, wo volkswirtschaftliches Expertenwissen in Politik und Wirtschaft benötigt wird" als auch der Ausbildungsabschluss (mag.rer.soc.oec ,) sind bei beiden Ausbildungsmöglichkeiten gleichwertig.
So kommt der unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung, dass sich beide Studien in ihren Kernbereichen nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Wenn nun die Bw. vorbringt, dass das freie Wahlfach " Standort und Regionalentwicklung" den Berufsweg ihrer Tochter wesentlich geprägt hat, ist auf die eingangs zitierte Judikatur zu verweisen.
Mag im vorliegenden Fall die Spezialisierung durch das Wahlpflichtfach "Standort- und Regionalentwicklung" für die spätere Berufslaufbahn der Tochter von Vorteil sein, so folgt daraus nicht, dass die mit diesem Vorteil verbundenen Kosten zwangsläufig erwachsen. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 4.3.1986, 85/14/0164).
Der unabhängige Finanzsenat kommt nach Auseinandersetzung mit den betreffenden Studienplänen und Studienordnungen zu der Auffassung, dass die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen sind, da das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an der Universität am Wohnort absolviert werden kann.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 16. Februar 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | auswärtiges Studium, gleiches Studium, Kernbereich, Kernfächer, Spezialisierung |