UFS RV/2205-W/05

UFSRV/2205-W/052.2.2007

Familienbeihilfe - Haushaltszugehörigkeit

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0058 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 28.11.2007 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GM, 3500, vom 18. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 10. November 2005 betreffend Abweisung eines Antrages vom 12.10.2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Monat Oktober 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Abweisung des Antrags vom 12.10. 2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 10. November 2005 wurde das Ansuchen des Berufungswerbers (Bw.) betreffend Familienbeihilfe für die Kinder DM und CM für den Monat Oktober 2005 abgewiesen. Die Begründung dafür lautete wie folgt:

"Gemäß § 2a FLAG 1967 hat derjenige Elternteil einen vorrangigen Anspruch auf Familienbeihlfe, der den Haushalt führt, dem das Kind angehört, weil angenommen werden kann, dass damit auch die überwiegende Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil besorgt wird. Das bedeutet, dass bis zum Nachweis des Gegenteiles die Mutter als die Person gilt, die den Haushalt überwiegend führt. Da Sie bis einschließlich 2. Oktober 2005 mit der Kindesmutter MC im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, hat diese einen vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Monat Oktober."

Gegen diesen Bescheid legte der Bw. rechtzeitig Berufung ein und führte hiezu folgendes aus:

"Es ist grotesk wem die Familienbeihilfe für ein ganzes Monat zuzusprechen, der im Monat Oktober 2005 nur 2 Tage den Haushalt geführt hat. Wenn so eine Vorgehensweise in der Privatwirtschaft getätigt würde, könnten sämtliche Betriebe unseres Landes zusperren. Im Prinzip sagt Ihr Abweisungsbescheid umgelegt auf die Privatwirtschaft folgendes aus: 2 Tage arbeiten - Einen vollen Monatsgehalt beziehen. Frau T, wenn das Ihre Meinung und auch die Meinung des Finanzamtes ist, so möchte ich Ihnen höflichst mitteilen, dass hier das Gesetz umgehendst geändert werden muss. Ich ersuche nochmals um Überprüfung und um Überweisung der Familienbeihilfe für Oktober 2005"

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, ...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

....

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, ...

Gem. § 7 FLAG wird die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt. Ergänzend bestimmt § 10 FLAG auszugsweise:

(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die

Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8

Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) ....

Aus § 2 Abs. 2 FLAG leitet sich ab, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in zwei Stufen zu prüfen ist (vgl. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130 in ÖStZB 1988, 392):

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

§ 2a Abs. 1 FLAG lautet:

"Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt."

Die Kindesmutter hat nicht behauptet, dass die Söhne im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zu ihrem Haushalt gehört hätten und gibt auch nicht an, dass die Söhne den Haushalt ihres Vaters verlassen hätten.

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103 mwN), wobei der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat ist (§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG). Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind ist damit ständig neu zu beurteilen und kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat variieren (siehe etwa VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103). Da die Familienbeihilfe für ein Monat nicht geteilt werden kann und nur einmal pro Monat (§ 10 Abs. 4 FLAG) an eine einzige Person (§ 7 FLAG) gewährt werden kann, ist zu beurteilen, wer diese Person ist. Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt nämlich voraus, dass nicht jemand anderer zu deren Bezug berechtigt ist.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenververfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.

Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die beiden Söhne des Bw. haben vom 1. bis 2. Oktober 2005 dem gemeinsamen Haushalt der Eltern und ab 3. Oktober 2005 dem Haushalt des Bw. angehört.

Somit hat im Streitzeitraum überwiegend kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Bw. und dessen damaliger Ehegattin bestanden und der Bw. hat im Monat Oktober 2005 den Haushalt, in dem die Kinder lebten, überwiegend geführt. Die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum steht somit dem Bw. zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 2. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Haushaltszugehörigkeit, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

Stichworte