UFS RV/0425-W/06

UFSRV/0425-W/0618.1.2007

Anspruchszinsen bei eingewendeter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn HV, vom 9. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 7. Dezember 2005 betreffend Anspruchszinsen entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom 12. Dezember 2005 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in Höhe von € 161,12, € 260,24 und € 155,29 fest.

In den dagegen eingebrachten Berufungen vom 9. Jänner 2006 verweist der Bw. im Wesentlichen auf die Punkte 1 bis 53 der gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheide betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002.

Weiters führt er aus, dass er zu seinen fristgerecht eingereichten Einkommensteuererklärungen die Bescheide vom 2. Februar 2002 betreffend Einkommensteuer 2000, vom 13. Juni 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 und vom 5. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 erhalten habe. In der Zwischenzeit habe vom 14. Juni 2004 bis 2. August 2004 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 stattgefunden und habe diese die bisherigen Hauskosten anerkannt. Es seien somit die Hauskosten für 2003 im Bescheid vom 3. August 2004 und für 2004 im Bescheid vom 31. August 2005 genehmigt worden. Die Salden der Einkommensteuerbescheide habe der Bw. fristgerecht saldiert. Mit 7. Dezember 2005 habe das Finanzamt sogar rückwirkend bis einschließlich 1999 diese Hauskosten nicht anerkannt, wogegen er berufen habe. Das Finanzamt habe sogar rückwirkend Anspruchszinsen vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2005(?) für das Jahr 2000 verrechnet, obwohl der erste Bescheid mit 2. Februar 2002 ergangen sei. Für das Jahr 2001 seien sogar rückwirkend Anspruchszinsen vom 1. Oktober 2002(!) bis 8. Dezember 2005 verrechnet worden, obwohl der erste Bescheid mit 13. Juni 2003 ergangen sei. Weiters seien für das Jahr 2002 sogar rückwirkend Anspruchszinsen vom 1. Oktober 2003 bis 8. Dezember 2005 verrechnet worden, obwohl der erste Bescheid mit 5. Mai 2004 ergangen sei. Nach gängigem Recht bestehe der Anspruch auf Verzinsung erst dann, wenn der Zahlungspflichtige nach Erhalt der Mitteilung über seine Zahlungspflicht und bis zum Ablauf der in dieser Zahlungsmitteilung gesetzten Zahlungsfrist säumig geworden sei.

Es werde daher die Stornierung der Anspruchszinsen beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).

Sofern der Bw. mit den Einwänden, dass das Finanzamt sogar rückwirkend Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 31. März 2005 (2000), für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 8. Dezember 2005 (2001) und für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 8. Dezember 2005 (2002) verrechnet habe, obwohl erste Bescheide mit 2. Februar 2002, 13. Juni 2003 und 5. Mai 2004 ergangen seien, eine unrichtige Festsetzung der Anspruchszinsen vorbringen möchte, ist dem vorerst zu entgegnen, dass hinsichtlich des Jahres 2000 der Erstbescheid mit 8. Februar 2002 erging, welcher mit Bescheid vom 21. August 2002 erneut geändert wurde. Die Anspruchszinsen wurden somit zu Recht für einen Zeitraum von höchsten 42 Monaten von den jeweiligen Differenzbeträgen, die sich aus den Abgabenbescheiden vom 7. Dezember 2005 nach Gegenüberstellung mit den Bescheiden von 21. August 2002, 13. Juni 2003 und 5. Mai 2004 in Höhe von € 1.144,09, € 2.228,66 und € 2.043,31 ergeben, berechnet. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Berechnungen wohl nur rückwirkend erfolgen können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 18. Jänner 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Stammabgabenbescheid, unrichtige Berechnung

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