UFS RV/1330-W/06

UFSRV/1330-W/0610.1.2007

Antrag auf Herabsetzung eines Säumniszuschlages im Zuge der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Jänner 2006, StNr. betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Lt. Vermerk auf dem Notariatsakt vom 11. November 2004, GZ. des Notars betr. die Errichtung der S.GmbH(Bw.) wurde die anlässlich der Errichtung der Gesellschaft anfallende Gesellschaftsteuer für den ersten Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Notar zur ERfNr. selbst berechnet und in der Folge wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) diese Selbstberechnung am 12. Jänner 2005 durch eine elektronische Anmeldung mit einem selbst berechneten Betrag von € 0,00 bekannt gegeben.

Die Bw. wurde am 26. März 2005 ins Firmenbuch eingetragen und am 25. Oktober 2005 in Folge beendeter Liquidation gelöscht.

Auf Grund einer Mitteilung des Notars vom 3. Mai 2000 setzte das FAG für den oa. Vorgang gegenüber der Bw. unter der StNr. mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 2. November 2005 gemäß § 201 BAO eine Gesellschaftsteuer in Höhe von € 72.576,90 fest.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 setzte das FAG unter derselben Steuernummer gegenüber der Bw. wegen Nichtentrichtung der Gesellschaftsteuer einen ersten Säumniszuschlag von € 1.451,54 fest.

Aus der Form der im Akt einliegenden Zweitschrift des Säumniszuschlagsbescheides ist zu schließen, dass es sich um einen automationsunterstützt erstellten Bescheid handelt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte zu Handen des Vertreters der aufgelösten Gesellschaft gemäß § 80 Abs. 3 BAO. Als bescheiderlassende Behörde ist das FAG bezeichnet. Der Bescheid ist mit 13. Jänner 2006 datiert, ohne Angabe und ohne Unterschrift eines Genehmigenden und bezieht sich auf die "Gesellschaftsteuer 2005 in Höhe von Euro 72.576,90". In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Bw. die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 9. Dezember 2005 entrichtet habe.

Unter Bezugnahme auf die Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid brachte die Bw. auch eine Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 13. Jänner 2006 ein und beantragte dessen ersatzlose Behebung.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. in Zweifel ziehe, dass es sich bei dem als "Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages" bezeichneten Schriftstück um einen Bescheid handle. Das Schriftstück enthalte weder die Anführung eines verantwortlichen Sachbearbeiters noch eine Unterschrift. Es sei ernstlich zu bezweifeln, dass eine zuständige natürliche Person die Vorschreibung eines Säumniszuschlages approbiert habe, da sich der Approbant rechtsirrig über das aktenwidrige Vorbringen hinweggesetzt haben müsste, dass an eine gelöschte GmbH eine Zustellung erfolgte. Damit sei aber auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Vorschreibung erwiesen.

Zu dem in der Folge ergangen Aussetzungsbescheid gemäß § 281 Abs. 1 BAO des FAG, in dessen Begründung ausgeführt ist, dass im gegenständlichen Berufungsverfahren die Absprechung des Bescheidcharakters (vollautomatisierter Säumniszuschlagsbescheid) strittig sei, und dass wegen der gleichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2005/14/0014 ein Verfahren anhängig sei, beantragte die Bw. mit der Begründung, es gehe hier nicht nur um die Frage des vollautomatisierten Säumniszuschlagbescheides, sondern darum, ob bei Bescheidzustellung an eine voll beendete GmbH überhaupt eine Säumnis vorliegen könne, die Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2006 wies das FAG die Berufung sinngemäß mit der Begründung ab, dass die Zustellung des Gesellschaftsteuerbescheides vom 2. November 2005, auf Grund dessen die Gesellschaftsteuer am 9. Dezember 2005 fällig geworden sei, ordnungsgemäß erfolgt sei und da ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verspätet eingebracht worden sei, der Säumniszuschlag zu Recht bestehe.

Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.

Ein in der Berufungsschrift gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung wurde anlässlich des am 3. November 2006 im Berufungsverfahren zu RV/1308-W/06 stattgefundenen Erörterungsgespräches zurückgenommen.

Der Gesellschaftsteuerbescheid wurde samt Berufungsvorentscheidung vom unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 14. November 2006, RV/1308-W/06, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. ................ (4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, ............................... (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ............................ ......................"

Zum Einwand, dass es sich bei der Bw. um keine rechtlich existente Person handle und somit auch keine wirksame Zustellung hätte erfolgen können, wird auf die Begründung im Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 14. November 2006, RV/1308-W/06 verwiesen, wonach der Bw. Rechts- und Parteifähigkeit zukommt.

Zur Behauptung, es sei ernstlich zu bezweifeln, dass eine zuständige natürliche Person die Vorschreibung des Säumniszuschlages approbiert habe, ist zu sagen, dass aus der vorliegenden Aktenlage (lt. FAG: "vollautomatisierter Säumniszuschlagsbescheid") zwar zu schließen ist, dass es sich hier um eine mittels technischer Vorrichtung (Datenverarbeitungssystem) erlassene und auf automatisierter Entscheidung gründenende Erledigung handelt, diese aber auf Grund der Fiktion des letzten Halbsatzes des § 96 BAO, wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten, dem zur Erlassung des Säumniszuschlagsbescheides zuständigen FAG als auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde zuzurechnen ist. Solche Bescheide bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Im Übrigen weist die gegenständliche Erledigung alle weiteren in den §§ 93 und 96 BAO genannten erforderlichen Merkmale auf.

Im HInblick darauf, dass der angefochtene Bescheid aus den folgenden Gründen antragsgemäß aufzuheben war, wurde von einer Aussetzung der Entscheidung über die gegenständliche Berufung nach § 281 Abs. 1 BAO zu dem beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2005/14/0014 anhängigen Verfahren Abstand genommen.

Mit dem Hinweis auf die Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid und dem Antrag, den angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid zu beheben, stellte die Bw. auch einen Antrag auf Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides nach § 217 Abs. 8 BAO.

Ein solcher Antrag kann auch in der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages gestellt werden. Gesetzliche Inhaltserfordernisse bestehen nicht. Aus dem Antrag muss lediglich ersichtlich sein, weshalb eine Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen bzw. die Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden beantragt wird (Ritz, BAO-Kommentar, RZ 65 und 68 zu § 217 BAO; Ritz, SWK 2001, S 337, Herabsetzung und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen).

Mit der Aufhebung des Gesellschaftsteuerbescheides durch den unabhängigen Finanzsenat gemäß 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz wurde die dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid zu Grunde liegende Stammabgabe im Sinne des § 217 Abs. 8 BAO zur Gänze herabgesetzt (siehe Ritz, BAO-Kommentar, RZ 52 zu § 217 BAO).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 10. Jänner 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Säumniszuschlag, Berufung, Herabsetzung

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