UFS RV/0016-K/06

UFSRV/0016-K/063.1.2007

Wiederaufnahme des Verfahrens, unvollständige Lohnzettel im Erstverfahren, berichtigte Lohnzettel

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Mainhart, Dr. Lamp und Horst Hoffmann im Beisein der Schriftführerin FachOInsp Orasch über die Berufung der R.Z., Pensionistin, geb. XY, K,TPG40, vertreten durch Mag. Erich Guggi, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Paradeisergasse 10, vom 19. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Alexander Spielmann, vom 13. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002 nach der am 20. Dezember 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

R.Z. (in der Folge Bw.), geboren am XY , ist Pensionistin und bezieht Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sowie von der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (in der Folge RfK).

Mit Eingaben jeweils vom 6. Februar 2004, beim Finanzamt eingelangt jeweils am 16. Februar 2004, reichte die Bw. Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 und 2002 ein. Darin führte sie auf Seite 1 des Formulares L 1 für das Jahr 2001 neben ihren persönlichen Daten als "pensionsauszahlende Stellen im Veranlagungsjahr" die Anzahl 2 sowie namentlich die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die RfK an. Im Formular L 1 des Jahres 2002 wies sie unter der Rubrik "pensionsauszahlende Stellen im Jahr 2002" die Anzahl 2 aus. Den Erklärungen beigelegt wurden von der Bw. u.a. Lohnzettel der RfK, 9020 Klagenfurt, Theatergasse 4, für den Zeitraum 0101 bis 3112 2001 (mit steuerpflichtigen Bezügen laut Kennzahl 245 in Höhe von S 201.600,00) und für den Zeitraum 0101 bis 3112 2002 (mit steuerpflichtigen Bezügen laut Kennzahl 245 in Höhe von € 13.682,44). Die von der Bw. vorgelegten Lohnzettel enthalten zwar den Namen und die Adresse der Bw., nicht jedoch eine Sozialversicherungsnummer; als Geburtsdatum ist auf den Lohnzetteln jeweils der YZ angeführt.

Der Einkommensbesteuerung des Jahres 2001 wurden vom Finanzamt lediglich die von der Bw. bezogenen Pensionseinkünfte der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde gelegt. Nicht zum Ansatz gebracht wurden die von der Bw. bezogenen Pensionseinkünfte der RfK. Laut Einkommensteuerbescheid vom 25. Juni 2004 ergab sich eine Abgabengutschrift von € 3.488,59. Auch im Jahr 2002 wurden die von der Bw. bezogenen Pensionseinkünfte der RfK vom Finanzamt nicht berücksichtigt; der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 25. Juni 2004 wies eine Gutschrift von € 3.976,50 aus.

In der Folge wurden die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 vom Finanzamt mit Bescheiden jeweils vom 13. Dezember 2005 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und wurde darin jeweils begründend ausgeführt, dass die Wiederaufnahme deshalb verfügt worden sei, weil von einem Arbeitgeber der Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. In den neu ergangenen Einkommensteuerbescheiden desselben Datums wurden die Pensionseinkünfte der RfK mit S 201.600,00 (für das Jahr 2001) und € 13.682,44 (für das Jahr 2002) angesetzt und ergaben sich daraus Abgabennachforderungen in Höhe von € 3.706,31 (für das Jahr 2001) und € 3.382,01 (für das Jahr 2002).

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005, beim Finanzamt eingelangt am 29. Dezember 2005, erhob die Bw. im Wege ihres steuerlichen Vertreters Berufung gegen die angeführten Bescheide. Begründet wurde die Berufung wie folgt: I. Sachverhaltsdarstellung: Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 2001 und 2002 habe die Bw. - gleichzeitig - am 16. Februar 2004 beim Finanzamt eingebracht. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 sei ordnungsgemäß angegeben worden, dass für die Bw. zwei Lohnzettel ausgestellt worden seien. Weiters seien die Namen und Anschriften der beiden pensionsauszahlenden Stellen auf der ersten Seite der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 angeführt worden. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 sie im System "Finanz-Online" noch kein Lohnzettel der "RfK", 9020 Klagenfurt, Theatergasse 4, hinterlegt gewesen. Aus diesem Grunde seien der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 auch eine Kopie des Lohnzettels für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2001 der "RfK" beigelegt worden. Für das Kalenderjahr 2002 sei in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ebenfalls angegeben worden, dass für die Bw. zwei Lohnzettel ausgestellt worden seien. Aus dem gleichen Grund wie für das Kalenderjahr 2001 - kein Lohnzettel der "RfK" im System "Finanz Online" hinterlegt - sei auch dieser Steuererklärung der Lohnzettel der "RfK" beigelegt worden. Die Einkommensteuerbescheide für das Kalenderjahr 2001 und für das Kalenderjahr 2002 seien am 25. Juni 2004 ausgefertigt worden. In diesen Einkommensteuerbescheiden seien die Daten aus den Lohnzetteln der "RfK" nicht enthalten gewesen. Dies trotz der Tatsache, dass diese Lohnzettel - wie oben angeführt - zum Zeitpunkt der Erlassung des Steuerbescheides dem Finanzamt bekannt gewesen seien (da von der Bw. eingereicht). Mit den angefochtenen Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 und 2002 seien nun die bisher - unberücksichtigten - Lohnzettel in die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2001 bzw. 2002 aufgenommen worden. Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Kalenderjahre 2001 und 2002 sei rechtswidrig. Aus der Rechtswidrigkeit der "Wiederaufnahme des Verfahrens" ergebe sich zwingend, dass auch die neu erlassenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 rechtswidrig seien. II. Rechtsbegründung: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 seien die Lohnzettel der "RfK" (durch Einreichung des Steuerpflichtigen) dem Finanzamt vorgelegen. Eine spätere Übermittlung dieser Lohnzettel durch die bezugauszahlende Stelle ("RfK") vermöge an der Tatsache nicht zu ändern, dass diese Lohnzettel der Finanzbehörde schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 bekannt gewesen seien. Durch die - offensichtlich wesentlich verspätete - Übermittlung der Lohnzettel durch die "RfK" an das Finanzamt seien in den Steuerangelegenheiten der Bw. jedoch keine "neuen Beweismittel" hervorgekommen. Diese Beweismittel seien der Finanzbehörde schon auf Grund der eingereichten Abgabenerklärung bekannt gewesen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei somit nach den Vorschriften des § 303 Abs. 4 BAO nicht zu verfügen gewesen. Nachdem kein - gültiger - Wiederaufnahmegrund vorliege, seien auch die neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 rechtswidrig und aufzuheben. III. Begehren: Unter Hinweis auf die Ausführungen in den Abschnitten I. und II. werde der Antrag gestellt, den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 sowie den Bescheid hinsichtlich der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 2002 ersatzlos aufzuheben. Eine Aufhebung der Bescheide, mit welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werde, bedinge auch die Aufhebung der neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002. Vorsorglich werde auch die Aufhebung dieser Einkommensteuerbescheide beantragt. Für den Fall der Vorlage dieser Berufung an den "unabhängigen Finanzsenat" werde vorsorglich gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung über diese Berufung durch den gesamten Berufungssenat und gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Bericht vom 10. Jänner 2006 dem unabhängigen Finanzsenat mit folgenden Anmerkungen vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen für die Jahre 2001 und 2002 am 16. Februar 2004 sei der Lohnzettel der RfK in der Datenbank unter der Versicherungsnummer (der Bw.) nicht eingespielt gewesen. Die Anzahl der Lohnzettel sei daher unter der Annahme, dass eventuell eine gemeinsame Versteuerung durchgeführt worden sei, von bisher laut Eingabe 2 LZ auf 1 LZ vom Bearbeiter abgeändert worden. Nach Subjektvereinigung (LZ falsches Geburtsdatum ohne SV) sei von der EDV am 13. Dezember 2005 eine automatische Wiederaufnahme durchgeführt worden.

In der am 20. Dezember 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. ergänzend ausgeführt, dass die amtlichen Erklärungsformulare in beiden Streitjahren vollständig ausgefüllt worden seien. Im Jahre 2001 sei noch eine namentliche Ausführung der beiden pensionsauszahlenden Stellen im Formular vorgesehen gewesen, weshalb auch die RfK namentlich als zweite pensionsauszahlende Stelle angeführt worden sei. Im Jahr 2002 sei nur mehr die Angabe der bloßen Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen im Formular gefordert gewesen.

Zum Sachverhalt gab es seitens des Amtsvertreters keine Ergänzungen.

Über Befragen führte der Amtsvertreter aus, dass eine gemeinsame Versteuerung von Pensionsbezügen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht nur generell möglich sei, sondern dies aus Sicht des Finanzamtes den Regelfall darstelle. Es wäre im gegenständlichen Fall durchaus möglich gewesen, dass die RfK mit der Pensionsversicherungsanstalt eine gemeinsame Versteuerung der Pensionsbezüge der Bw. vorgenommen habe.

Über Befragen führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Bw. schon seit Jahren, somit seit jedenfalls vor 2001 verwitwet sei. Die Bw. habe in den Jahren vor 2001 über wechselnde Einkünfte, beispielsweise aus der Veräußerung einer Land- und Forstwirtschaft, verfügt. Die Versteuerung der beiden Pensionen sei nach dem Wissensstand des steuerlichen Vertreters jeweils ordnungsgemäß erfolgt. Durch den Wegfall von selbständigen Einkünften dürfte die Bw. glaublich ab dem Jahr 2001 nur mehr der Arbeitnehmerveranlagung unterlegen sein.

Nach kurzer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zwecks Abfrage der elektronisch gespeicherten Daten wurden die steuerlichen Daten der Bw. vor 2001 (nämlich von 1996 bis 2000) von den Anwesenden eingesehen. Daraus ist ersichtlich, dass die Lohnzettel der angeführten Jahre jeweils zeitgerecht dem Finanzamt nach § 84 EStG übermittelt und der Veranlagung zugrunde gelegt wurden.

In rechtlicher Hinsicht verwies der steuerliche Vertreter zunächst auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift. Hinsichtlich des Umstandes, dass in den den Erklärungen beigelegten Lohnzetteln das Geburtsdatum unrichtig und die Sozialversicherungsnummer nicht angeführt worden seien, führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass dies nicht entscheidungsrelevant sei, da die Bemessungsgrundlagen richtig einbekannt worden seien. Er führte weiters aus, dass es nach seiner Ansicht ausreichend gewesen wäre, überhaupt keinen Lohnzetteln, sondern lediglich eine Darstellung der Bemessungsgrundlagen den Erklärungen beizulegen. Der steuerliche Vertreter beantragte die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Der Amtsvertreter führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass eine Beilage von Lohnzetteln bzw. gesonderte Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen durch den Arbeitnehmer nicht vorgesehen sei. Es sei vielmehr gesetzlich geregelt, dass die Arbeitgeber bzw. Bezug auszahlenden Stellen die Lohnzettel an das Betriebsstättenfinanzamt direkt übermitteln. Damit würden Missbrauch und eigenmächtige Datenänderungen durch den Lohnempfänger hintangehalten werden. Wenn ein Lohnzettel zusätzlich vorhanden sei, könne dies eine Hilfe sein, es sei jedoch für die Datenerfassung nicht vorgesehen. Das Finanzamt sei immer bestrebt, rechtsrichtige Bescheide zu erstellen. Selbst wenn im gegenständlichen Fall keine Wiederaufnahme durchzuführen gewesen wäre, wäre nach Ansicht des Amtsvertreters eine Berichtigung der angefochtenen Bescheide nach § 293 BAO durchzuführen. Aus der Sicht des Finanzamtes habe die Bw. einen ungerechtfertigten Steuervorteil von rund € 7.000,00 erhalten, welcher durch die angefochtenen Bescheide rechtsrichtig korrigiert worden sei.

Aus der Sicht des Amtsvertreters stelle sich weiters die Frage, warum der steuerliche Vertreter im Rahmen seiner Überprüfungspflicht der ergangenen Bescheide nicht den Fehler festgestellt und dem Finanzamt bekannt gegeben habe.

Der steuerliche Vertreter führte zu der vorhin angeführten Frage aus, dass es keine gesetzliche Überprüfungspflicht gebe.

Der Amtsvertreter teilte mit, dass er sich hinsichtlich der Überprüfungspflicht auf die im Veranlagungsakt einliegenden und vom steuerlichen Vertreter vorgelegten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe", Punkt 17 Abs. 1 lit. a und b. beziehe.

Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass es sich bei den genannten Bestimmungen um eine Verpflichtung gegenüber seiner Klientin und nicht gegenüber dem Finanzamt handle. Er ergänzte angesichts dieser Erörterung sein Vorbringen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht noch dahin gehend, dass seine Kanzlei, nachdem sie im "Finanz-Online"-Verfahren feststellen habe müssen, dass die Lohnzettel der RfK eben nicht elektronisch erfasst worden seien, die in den Akten einliegenden schriftlichen Lohnzettel angefordert habe, um dem Finanzamt die richtigen Bemessungsgrundlagen bekannt geben zu können.

Der Amtsvertreter führte in rechtlicher Hinsicht weiters aus, dass nach der gesetzlichen Bestimmung des § 84 EStG 1988 die Übermittlung an das Betriebsstättenfinanzamt zu erfolgen habe und ausschließlich dort die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich von Lohn- bzw. Pensionseinkünften zu erfassen seien. Der Wissensstand des Bearbeiters vor der Bescheiderlassung in erster Instanz habe sich nach Ansicht des Amtsvertreters somit nur auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Erfassung von Lohnzetteln beziehen können. Eine weitere Rekonstruktion der Überlegungen des damaligen Bearbeiters sei nicht mehr möglich, da er nicht mehr dem Finanzamt angehöre. Der Amtsvertreter beantragte die Abweisung der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2001 und 2002 vorliegen, in concreto, ob das wesentliche Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 4 BAO, nämlich das Neuhervorkommen einer Tatsache (eines Beweismittels) als erfüllt anzusehen ist.

Dazu ist festzuhalten, dass Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände sind, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz, BAO-Kommentar3, § 303 Tz 7 mit Judikaturhinweisen).

Gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Nach Z 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat der Lohnzettel alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Gemäß Abs. 5 des § 84 EStG 1988 sind auf dem Lohnzettel u.a. die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.

Nach § 84 Abs. 4 leg.cit. ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Die auf Grund der Bestimmung des § 84 Abs. 4 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurde mit BGBl. II 1997/9 veröffentlicht und sieht im § 1 Abs. 1 u.a. vor, dass die Übermittlung der Daten von Lohnzetteln (für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995) gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 mittels Datenleitungen über Übermittlungsstellen (Österreichisches Statistisches Zentralamt oder Radio Austria AG) zu erfolgen hat.

Die detaillierte gesetzliche Regelung bei der Übermittlung von Lohnzetteln durch den Arbeitgeber (bzw. die bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle) sowie das mittels Verordnung geregelte Verfahren (Verordnung BGBl II 1997/9) stellen sicher, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zweifelsfrei zuordenbar und ziffernmäßig eindeutig festgelegt sind. Der Lohnzettel stellt die grundlegende Information für die Arbeitnehmerveranlagung dar; durch das gesetzlich normierte Übermittlungsverfahren wird sicher gestellt, dass - wie der Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat - Fehler in der Verarbeitung der bekannt gegebenen Daten, ein allfälliger Missbrauch und eigenmächtige Datenänderungen durch Lohnempfänger selbst hintangehalten werden.

Die Vorlage eines Lohnzettels durch den Arbeitnehmer sieht das geschilderte Verfahren demnach nicht vor; durch Arbeitnehmer übermittelte Lohnzettel verschaffen der Finanzverwaltung allenfalls eine zusätzliche (rechtlich jedoch nicht vorgesehene) Information. Anzumerken ist, dass die Bw. in den Streitjahren als Beilage zu den Abgabenerklärungen dem Finanzamt von ihr angeforderte und von der RfK per Telefax zugegangene "Lohnzettel" vorgelegt hat. Diese vorgelegten "Lohnzettel" entsprechen nicht den im Gesetz vorgesehenen Anforderungen, da auf ihnen jeweils keine für die Zuordnung zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderliche Sozialversicherungsnummer angeführt ist und das darin jeweils ausgewiesene Geburtsdatum von jenem der Bw. um ganze fünf Jahre abweicht. Lediglich die für die Versteuerung heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen decken sich mit den in der (späteren) Folge von der RfK dem Finanzamt im gesetzlich vorgesehenen Verfahren übermittelten Lohnzetteln.

Der Einwand der Bw., dass die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer und des Geburtsdatums nicht entscheidungsrelevant sei, muss in Anbetracht der geschilderten Rechtslage verworfen werden. Dafür, dass mit der Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen bzw. mit der alleinigen "Darstellung der Bemessungsgrundlagen" - wie der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - dem Gesetz bereits Genüge getan wäre, gibt es unter Hinweis auf die vorherigen rechtlichen Ausführungen keinen Anhaltspunkt.

Der Umstand, dass die von der Bw. bekanntgegebenen Lohnzetteldaten den Steuerbemessungsgrundlagen der Jahre 2001 und 2002 (vorerst) nicht hinzugerechnet wurden, kann dem Finanzamt in Anbetracht der zum Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagungen fehlenden Daten des Arbeitgebers der Bw. bzw. auf Grund der aufgezeigten Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der durch die Bw. selbst vorgelegten Lohnzettel nicht angelastet werden. Dies umso mehr, als sich herausgestellt hat, dass die Lohnzettel der Bw. für die vor den Streitjahren liegenden Jahre von der RfK ordnungsgemäß und zeitgerecht übermittelt wurden und die Veranlagungen für die Jahre 1996 bis 2000 zügig erfolgen konnten. Das Finanzamt hatte aus diesem Grunde für die Streitjahre keinen Anlass, die Richtigkeit der elektronisch erfassten Daten in Zweifel zu ziehen. Die vom Finanzamt vorgebrachte Annahme des Bearbeiters, dass die Pensionsbezüge der Bw. ab dem Jahre 2001 gemeinsam versteuert würden und deshalb ab diesem Zeitpunkt nur ein Lohnzettel elektronisch übermittelt worden sei, erscheint nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als durchaus denkmöglich.

Dass das Finanzamt im Erstverfahren keine weiteren Ermittlungen im Zusammenhang mit den Lohnzetteln der Bw. angestellt hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Liegt nämlich eine tatsächliche Unvollständigkeit von Erklärungen vor, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO grundsätzlich selbst dann gerechtfertigt, wenn sich die Abgabenbehörde die entsprechenden Kenntnisse verschuldetermaßen nicht selbst verschafft hat (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Orac Verlag, Wien 1994, zu § 303 BAO, 6 b) cc)).

Wenngleich eine gesetzliche Pflicht zur Überprüfung der ergangenen Bescheide durch den steuerlichen Vertreter der Bw. nicht besteht bzw. - wie dieser in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - lediglich gegenüber seiner Klientin gegeben ist, so ist doch anzumerken, dass der steuerliche Vertreter nach Ergehen der Erstbescheide (jeweils vom 25. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002) keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Angelegenheit beim Finanzamt richtig zu stellen.

Das verspätete Hervorkommen der Lohnzettel der RfK (in Form der Übermittlung derselben zwei bzw. drei Jahre verspätet) stellt im Lichte der obigen Ausführungen jedenfalls eine neue Tatsache dar, die das Finanzamt zur Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO berechtigte.

Demzufolge ergingen auch die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002, mit denen das von der RfK jeweils bezogene Einkommen für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurde, zu Recht.

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessenübung ist grundsätzlich dem Prinzip Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 303 Tz 38 mit Judikaturnachweisen), unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde.

Unter diesem Gesichtspunkt und in Anbetracht der Tatsache, dass die steuerlichen Auswirkungen der amtswegigen Wiederaufnahme nicht bloß geringfügig sind (der im gegenständlichen Fall zur Nachzahlung gelangende Abgabenbetrag beläuft sich auf € 7.781,47) ist die Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2001 und 2002 zu verfügen und damit der rechtsrichtigen Besteuerung der Pensionsbezüge der Bw. den Vorrang einzuräumen, nicht zu beanstanden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am 3. Jänner 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wiederaufnahme des Verfahrens, Vorlage von unvollständigen Lohnzetteln im Erstverfahren, berichtigte Lohnzettel

Stichworte