UFS RV/0296-S/06

UFSRV/0296-S/0628.12.2006

Grunderwerbsteuerbefreiung nur bei flächenmäßigem Überwiegen der befreiten Grundstücke

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0019 eingebracht. Mit Erk. v. 8.5.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, vom 25. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 24. Oktober 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufungswerberin (kurz: Bw) erwarb mit Kaufvertrag vom 15. April 2005 von AS den Hälfteanteil an der EZ 26 (M-Gut, Gesamtfläche 391.587 m²) und 3/40 Anteile an der EZ 165, jeweils Grundbuch X.

Als Kaufpreis wurde ein Betrag von € 727.500,00 vereinbart. Weiters übernahm die Bw auf der Liegenschaft lastende Ausgedingeleistungen im Gesamtwert von € 37.086,81.

2. Mit Kaufvertrag vom 14. November 2005 erwarb der Ehegatte der Bw die andere Hälfte an der EZ 26 - mit Ausnahme des Grundstücks 615 - sowie 3/40 Anteile an der EZ 165 vom Ehegatten der Verkäuferin, Hrn. HS.

3. In einem weiteren Kaufvertrag vom 14. November 2005 erwarben die Ehegatten die Liegenschaft EZ 217 Grundbuch X von Hrn. HS.

Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Kaufpreis plus übernommene Leistungen) fest.

Innerhalb offener Frist wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass die Bw ideelle Hälfteeigentümerin des an den Kaufgegenstand unmittelbar angrenzenden Gutes ist. Zwischenzeitig konnte der Ehegatte die andere Hälfte am M-Gut erwerben, damit seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flurbereinigungsmaßnahme gegeben. Der gegenständliche Erwerbsvorgang sei daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 von der Grunderwerbsteuer befreit.

Die Agrarbehörde Salzburg traf mit Bescheid vom 9. Jänner 2006 zum Antrag, ob die drei Kaufverträge (siehe oben 1. bis 3.) zur Durchführung der Flurbereinigung im Grundbuch X erforderlich waren, folgende Feststellung:

"Spruch:

1. Die Agrarbehörde stellt fest, dass die oben angeführten Kaufverträge vom 15.4./14.11.2005, womit ....................... (die Bw und ihr Ehegatte), die Liegenschaften EZ 26 Grundbuch X - ausgenommen das Grundstück 615 durch E - und EZ 217 Grundbuch X je zur Hälfte sowie die Liegenschaft EZ 165 Grundbuch X zu je 3/40 Anteilen erworben haben, hinsichtlich des Erwerbes der in der nachstehenden Tabelle angeführten Grundstücke bzw. im jeweils angeführten Umfang (Flächenausmaß) zur Durchführung der Flurbereinigung in der KG X erforderlich sind, und zwar: "

EZ

Grundstück

Benützungsart

Umfang/Ausmaß

26

200

LN

zur Gänze

34.500 m²

26

206/1

Wald

zur Gänze

1.534 m²

26

216

Wald

zur Gänze

7.121 m²

26

222

Wald

zur Gänze

2.919 m²

26

225

Wald

zur Gänze

3.467 m²

26

243

LN

Teilgrundstück

16.200 m²

26

244/20

LN

zur Gänze

10.583 m²

26

248

Baufläche (Gebäude) Baufläche (begrünt)

Teilgrundstück

2.660 m²

26

472

Wald

zur Gänze

611 m²

26

473

Wald

zur Gänze

234 m²

26

474

Wald

zur Gänze

683 m²

26

589

Wald

zur Gänze

3.992 m²

26

590

Wald

zur Gänze

899 m²

26

610

Wald

zur Gänze

4.262 m²

26

939

Straßenanlage

zur Gänze

1.511 m²

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein einheitlicher Rechtsvorgang nicht in einen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil aufgespalten werden könne. Dieser einheitliche Rechtsvorgang sei nach dem flächenmäßigen Überwiegen zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 20.02.1992, 90/16/0170). Da der flächenmäßig überwiegende Teil der Liegenschaftsübertragung nicht als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannt wurde (land- und forstwirtschaftliche Fläche 76%, Campingplatz 89%), sei die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG für den gesamten Liegenschaftserwerb nicht gegeben.

Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und ergänzend vorgebracht:

" Es darf nicht vernachlässigt werden, dass nach dem Grunderwerbsteuergesetz Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer gerade nicht das Flächenausmaß der Erwerbsgegenstände ist, sondern eben bei einem Kauf, wie der hier vorliegt, nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der sonstigen vom Käufer übernommenen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Es ist daher nur konsequent und systemgerecht, die Frage des Überwiegens von den Relationen der Werte der Grundstücke, die begünstigt sind, im Verhältnis zu den Werten der Grundstücke, die nicht begünstigt sind, abhängig zu machen. Diese Wertrelationen hat die belangte Behörde im Sachverhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.8.1995, 94/16/0299 zu Grunde gelegt, der Verwaltungsgerichtshof ist der Anwendung der Wertrelationen gefolgt und hat diese für richtig befunden, weshalb auch für das gegenständliche Verfahren richtigerweise von den Wertrelationen auszugehen ist. "

Die Bw legte ein von Dr. P für das Bezirksgericht T erstelltes Sachverständigengutachten und jenen Pachtvertrag, der zur Last C-LNR 21 in der EZ 26, Grundbuch X, geführt hat, bei und kommt abschließend unter Zugrundelegung der Aufstellung der Agrarbehörde zu nachstehender Berechnung:

" Werte in Euro laut Gutachten Dr. P

 

€ 781.000,--

Dieser Betrag ist tatsächlich zu erhöhen um die Hälfte von € 496.000,--, sohin um

€ 248.000,--

 

für die Grundstücke 244/20 und 200, abzüglich bereits in der Aufstellung enthaltener

€ -55.100,--

 

sohin um

 

€ 192.900,--

auf

 

€ 973.900,--

Anerkannt wurden

 

€ 367.397,--

zuzüglich (€ 248.000,-- abzüglich bereits enthaltener € 55.100,--)

 

€ 192,900,--

sohin

 

€ 560.297,-- "

Unter Zugrundelegung der Wertrelationen ergebe sich, dass 57,54 % der betroffenen Grundstücke dem begünstigten Zweck dienen würden und daher dem gesamten Rechtsvorgang Grunderwerbsteuerbefreiung zukomme.

Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG 1987 ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 2 Abs. 3 GrEStG werden dann, wenn sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist es nicht zulässig, den Erwerbsvorgang betreffend eine Einheit in einen steuerpflichtigen und in einen steuerbefreiten Teil zu trennen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. Juni 1983, Zl. 16/3023/80 und die dort zitierte Entscheidung eines verstärkten Senates Slg. N.F. Nr. 5167/F uva). Im Falle der Verwirklichung des begünstigten Zweckes nur auf einzelnen Teilflächen ist in einheitlicher Beurteilung des gesamten Erwerbsvorganges zu untersuchen, ob der begünstigte Zweck insgesamt, das heißt in bezug auf die Gesamtfläche als verwirklicht anzusehen ist oder nicht (vgl. dazu neben der bereits zitierten Judikatur insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0170). Es liegt nämlich auf der Hand, daß ein Gesamterwerb von Grundstücken nicht allein deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit ist, weil nur ein Teil davon einen begünstigten Zweck erfüllt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. August 1995, 94/16/0299, und vom 27. Oktober 1983, Zl. 82/16/0062).

Der Unabhängige Finanzsenat hat in der Berufungsentscheidung vom 3. Juli 2006, RV/0154-L/06, nachstehende Rechtsauffassung vertreten (vgl. auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, § 3 GrEStG Rz 57):

" In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GrEStG 1987 ist zu § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 ausgeführt, dass sich die Ziele der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens mit denen eines Zusammenlegungsverfahrens decken würden. Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (somit auch der Flurbereinigung) seien nach § 1 Abs. 1 FlVGG unter Anderem die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft im Wege einer Verbesserung oder Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum. Nach Abs. 2 leg cit seien zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht würden durch Mängel der Agrarstruktur, wie etwa einer beengten Orts- oder Hoflage (siehe dazu Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Band I, Tz 153 zu § 3). Ziel ist somit eine flächenmäßige Änderung der Besitzverhältnisse. Die Frage des Überwiegens mit dem wertmäßigen Ausmaß des befreiten Erwerbsteiles zu verknüpfen, erscheint gänzlich unlogisch. Der Nutzen im Sinne des FlVGG definiert sich auf Grund der betroffenen Fläche, nicht durch deren Werthaltigkeit. Es kommt daher auf das flächenmäßige Überwiegen der befreiten Grundstücke an. "

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, von der abzugehen der Berufungsfall keinerlei Anlass bietet (vgl. zB die Berufungsentscheidungen vom 21.10.2003, RV/4167-W/02, vom 18.11.2004, RV/0844-G/02, vom 05.05.2004, RV/3215-W/02, und vom 23.09.2005, RV/0231-K/03).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich nur folgendes:

Zunächst ist zu prüfen, wie viele wirtschaftliche Einheiten mit dem gegenständlichen Kaufvertrag erworben wurden.

Nach § 2 Abs. 1 BewG ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat dabei im Grunderwerbsteuergesetz die gleiche Bedeutung wie im Bewertungsgesetz (vgl. VwGH vom 28.01.1993, 91/16/0114,0115).

Die Liegenschaften EZ 26 und EZ 165 bilden jeweils eigenständige Grundbuchskörper. Die Bw hat daher Anteile an zwei wirtschaftlichen Einheiten käuflich erworben.

1.) Der Erwerb der 3/40stel Anteile an der Liegenschaft EZ 165 dient laut Bescheid der Agrarbehörde zur Gänze nicht der Flurbereinigung und ist daher nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

2.) Der Erwerb der Liegenschaft EZ 26 war hinsichtlich der in der nachstehenden Tabelle angeführten Grundstücke bzw. im jeweils angeführten Umfang (Flächenausmaß) zur Durchführung der Flurbereinigung in der KG X erforderlich (vgl. Bescheid der Agrarbehörde):

Grundstück-Nr.

Grundstücksfläche in m²

davon Flächen, die der Flurbereinigung dienen

davon nicht begünstigt

194/1

9.887

 

9.887

200

34.500

34.500

 

206/1

1.534

1.534

 

216

7.121

7.121

 

222

2.919

2.919

 

225

3.467

3.467

 

243

18.730

16.200

2.530

244/17

9

 

9

244/20

10.583

10.583

 

246/1

3.682

 

3.682

247/6

354

 

354

248

8.743

2.660

6.083

472

611

611

 

473

234

234

 

474

683

683

 

522

3.003

 

3.003

523

324

 

324

567

5.359

 

5.359

568

2.662

 

2.662

569

539

 

539

579

755

 

755

580

9.801

 

9.801

581

468

 

468

582

396

 

396

589

3.992

3.992

 

590

899

899

 

610

4.262

4.262

 

615

10.322

 

10.322

748

54.480

 

54.480

750

38.912

 

38.912

756

109.993

 

109.993

757/1

24.359

 

24.359

757/2

1.235

 

1.235

758

7.305

 

7.305

759

7.814

 

7.814

939

1.511

1.511

 

1011

139

 

139

Gesamtfläche

391.587

91.176

300.411

Anteil in %

100

23,28

76,72

Aus der Gegenüberstellung der Flächen von 91.176 m2 (für den begünstigten Zweck) zu 300.411 m2 (für den nichtbegünstigten Zweck) ist ersichtlich, dass die nicht befreiten Grundstücke flächenmäßig eindeutig überwiegen. Damit wird durch den Erwerbsvorgang der Liegenschaft EZ 26 der begünstigte Zweck (Flurbereinigungsmaßnahme) ingesamt (in Bezug auf die Gesamtfläche) nicht verwirklicht. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG kann daher nicht angewendet werden.

Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am 28. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987

Schlagworte:

Grunderwerbsteuer, Befreiung, Flurbereinigung, Überwiegen

Verweise:

UFS 03.07.2006, RV/0154-L/06

Stichworte