UFS RV/0264-S/06

UFSRV/0264-S/064.12.2006

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels wirksamer Berufungsvorentscheidung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0372 eingebracht. Mit Erk. v. 8.2.2007 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Dr.L als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 22.6.2005 wurde über das Vermögen der B-GmbH der Konkurs eröffnet und Dr.L zum Masseverwalter bestellt. Noch zuvor, nämlich am 9.6.2005 erließ das Finanzamt einen an die B-GmbH gerichteten Sicherstellungsauftrag.

Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter fristgerecht Berufung ein, welche vom Finanzamt mit einer als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung abgewiesen wurde. Diese Erledigung vom 6.3.2006 war adressiert an die B-GmbH z.Hd. MV Dr.L, Adresse.

Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom 4.4.2006 einen Vorlageantrag ein, der dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegt wurde.

Gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an "Herrn [Gemeinschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 2. 3. 2006, 2006/15/0087). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam (vgl. VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061; 22.10.1997, 97/13/0023).

Da die als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Erledigung des Finanzamtes an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, liegt kein rechtswirksam erlassener Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vor (vgl. VwGH 20.3.2003, 98/17/0319).

Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Die Bestimmung des § 273 Abs. 2 BAO, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, gilt mangels Verweises in § 276 Abs. 4 BAO nicht für Vorlageanträge. Vor Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind ohne rechtliche Wirkung (VwGH 26.6.1990, 89/14/0122; Ritz, BAO-Kommentar, § 273 Tz 24, § 276 Tz 26).

Der Vorlageantrag vom 4.4.2006 war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am 4. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914

Schlagworte:

Vorlageantrag, Berufungsvorentscheidung, Masseverwalter, Bescheidadressat

Stichworte