UFS RV/0440-W/03

UFSRV/0440-W/039.11.2006

Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG, wenn das Studium nicht innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG abgeschlossen wurde

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0195 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 4.6.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 2002 bis 30. Juni 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag auf Familienbeihilfe für Juni 2002 abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber (Bw.) für seine Tochter B. im Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2002 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zustand.

Die Tochter studierte an der Universität Wien Germanistik und Theaterwissenschaft. Das zweite Diplomprüfungszeugnis, 2. Studienrichtung (Theaterwissenschaft) wurde am 29.1.2002 ausgestellt, das Diplomprüfungszeugnis, 2. Diplomprüfung, 1. Studienrichtung (deutsche Philologie) am 12.4.2002.

Der Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades (Magistra der Philosophie) datiert mit 25.4.2002.

Das Finanzamt erließ am 20. Juni 2002 einen Bescheid und wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit 1. April bis 30. Juni 2002 mit folgender Begründung ab:

"§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung), kommt nur dann zur Anwendung, wenn bis zum Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe wegen Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit bereits vor Abschluss des Studiums weggefallen ist.

Da Ihre Tochter B. Ihr Studium bis spätestens Feber 2002 abgeschlossen haben sollte, der tatsächliche Abschluss aber erst im April 2002 erfolgte, muss Ihr Antrag abgewiesen werden."

Der Bw. erhob am 28. Juni 2002 fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:

"1. Meine Tochter B. hat ihr Studium innerhalb der dreimonatigen Frist lt. § 2 FLAG beendet, nämlich am 12. April, das sind sechs Wochen nach dem 28. Februar. Es ist also die Familienbeihilfe für die drei Monate März bis Mai 2002 auszuzahlen.

2. Der 12. April war außerdem der letzte Prüfungstermin des Wintersemesters 2001/2002. Daher liegt keine Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit vor.

Ich ersuche daher nach Behandlung dieser Berufung um Auszahlung der ausständigen Familienbeihilfe für 3 Monate."

Das Finanzamt erließ am 16. Jänner 2003 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung wie folgt ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 92) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester) überschreiten.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 67) besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 32 Abs. 3 Universitäts-Studiengesetz erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist (30. November bzw. 30. April) des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist. Bei aufrechter Zulassung darf der Studierende daher bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen antreten, ohne dass die Leistung des Studienbeitrages erforderlich ist. Werden in der Nachfrist Prüfungen erfolgreich abgelegt, besteht - im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit - bis längstens November bzw. April Anspruch auf die Familienbeihilfe.

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 67 kommt ebenfalls nur dann zur Anwendung, wenn bis zum Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dies ist beispielsweise dann nicht mehr der Fall, wenn der Anspruch auf die Familienbeihilfe wegen Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit bereits vor Abschluss des Studiums weggefallen ist.

Ihre Tochter B. hat den 1. Studienabschnitt des kombinationspflichtigen Studiums Theaterwissenschaft/Deutsche Philologie innerhalb der vorgesehenen Studienzeit von fünf Semestern im Sommersemester 1999 abgeschlossen und folglich mit dem 2. Studienabschnitt im Wintersemester 1999/2000 begonnen. Die für diesen Abschnitt vorgesehene Studienzeit einschließlich Toleranzsemester beträgt ebenfalls fünf Semester. Demnach endete die vorgesehene Studienzeit mit Ablauf des Wintersemesters 2001/2002.

Sie hat somit die letzte Prüfung des Studiums zwar innerhalb der Nachfrist (Anerkennung der Prüfung ohne Fortsetzungsmeldung) aber nach der vorgesehenen Studienzeit abgelegt, daher ist der Anspruch auf die Familienbeihilfe entsprechend den oben genannten Bestimmungen wegen Überschreitens der vorgesehenen Studienzeit ab März 2002 weggefallen, Ihre Berufung wird daher abgewiesen."

Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 3. Februar 2003 die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur Begründung Folgendes aus:

"...Wenn es eine Nachfrist für Prüfungen gibt - im vorliegenden Fall bis 30. April 2002 - dann kann der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein fristgerecht (letzte Prüfung am 12. April) abgeschlossenes Studium (noch dazu: summa cum laude!) nicht vorher enden..."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

2. Feststehender Sachverhalt

Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die Tochter des Bw. die letzte Prüfung ihres Studiums innerhalb der Nachfrist abgelegt hat. Die vorgesehene Studienzeit wurde dennoch um mehr als ein Semester pro Studienabschnitt überschritten, da als Semesterende im konkreten Fall nur der Februar 2002 angesehen werden kann.

3. Rechtliche Würdigung

Das Finanzamt bezieht sich bei seiner abweisenden Entscheidung erkennbar auf Abschn. 02.01.15 der FLAG-DR. Demzufolge kommt § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nur dann zur Anwendung, "wenn bis zum Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dies ist beispielsweise dann nicht mehr der Fall, wenn der Anspruch auf die Familienbeihilfe wegen Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit bereits vor Abschluss des Studiums weggefallen ist."

Für diese Rechtsmeinung spricht, dass gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG u.a. bei Universitätsstudien eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Damit hat aber ab März 2002 keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG mehr vorgelegen, weshalb dem Finanzamt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann.

Im Berufungsfall kommt allerdings hinzu, dass das Studium tatsächlich innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG abgeschlossen worden ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde steht daher nur für März 2002 keine Familienbeihilfe zu. Ab April 2002 lebt der Anspruch wieder auf und endet im Mai 2002, dem letzten der ab März zu berechnenden drei Monaten.

Wien, am 9. November 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Toleranzsemester, vorgesehene Studienzeit, Nachfrist

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