UFS RV/0922-L/04

UFSRV/0922-L/043.11.2006

Zuschätzungen bei erklärten Verlusten, die keinen Hinweis zulassen, womit sie ausgeglichen wurden.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0052 eingebracht. Mit Erk. v. 8.7.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. Juni 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz, vertreten durch Mag. Pieslinger, vom 28. Mai 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001 nach der am 2. August 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Berufungswerber führte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1998 bis 2001 eine Videothek, ein Kleintransportunternehmen, ein Übersetzungsbüro und einen Music-Shop. Ende 9/2002 übergab er den Betrieb an seinen Sohn. Außerdem war er im berufungsgegenständlichen Zeitraum bei der Fahrschule K (in der Folge K) nicht angestellt tätig: Er leitete sowohl Theoriekurse und führte auch die Fahrschulkursabrechnung für ausländische Lenkerberechtigungswerber durch. Der Berufungswerber erklärte in den berufungsgegenständlichen Jahren Verluste (Verluste laut Veranlagung: 1998: -425.931,00 S 1999: -468.418,00 S 2000: -299.532,00 S 2001: -333.428,00 S). Anlässlich einer durchgeführten Betriebsprüfung konnte der nunmehrige Berufungswerber nicht aufklären, womit er diese kostenwirksamen Einkommensverluste ausglich (da es keine Buchhaltungsverluste wie z.B. Abschreibungen gab). Es erfolgte daher anlässlich der Betriebsprüfung eine Gewinn- und Umsatzzuschätzung gemäß § 184 BAO: In den Jahren 1998 bis 2001 wurde jeweils ein Gewinn von 150.000,00 S unter dem Titel "Mindestlebenshaltungskosten" geschätzt; die Umsatzzuschätzung laut BP betrug: 1998: 575.931,00 S 1999: 618.418,00 S 2000: 449.532,00 S 2001: 483.428,00 S

In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mindestlebenshaltungskosten auf Grund des sparsamen Lebensstils, der Einkünfte seiner Gattin und diversen Krediten aufgebracht wurden. Außerdem habe ihn der Prüfer falsch verstanden: Er habe gesagt, dass er bis zur Verhaftung (7/2002) schuldenfrei war; er meinte damit, dass er ohne finanzielle Sorgen sein Unternehmen weiterführen könne. Er habe damit nicht gemeint, dass er Umsätze getätigt habe, die keinen Eingang in die Bücher gefunden hätten. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Aus dem Akteninhalt ist Folgendes ersichtlich: Es gibt handgeschriebene Vermerke die mit "Kredit" bzw. "Vereinbarung", "Vertrag", "Kreditvertrag" bezeichnet sind und zum Ausdruck bringen sollen, dass entweder die Gattin des nunmehrigen Berufungswerbers bzw. sein Sohn ihm Geld geliehen hätten. Es handelt sich dabei um acht Vermerke, von denen nur drei neben der Unterschrift des Berufungswerbers auch die Unterschrift seiner Gattin bzw. seines Sohnes tragen. Es handelt sich dabei um folgende Beträge: Gattin: 50.000,00 S (7.1.1998) nicht unterschrieben 50.000,00 S (11.2.1999) nicht unterschrieben 50.000,00 S (21.10.1999) 50.000,00 S (23.12.1999) 200.000,00 S

Sohn: 50.000,00 S (3.5.1998) 50.000,00 S (21.2.1999) nicht unterschrieben 15.000,00 € (8.12.2001) nicht unterschrieben 5.000,00 € (10.4.2002) nicht unterschrieben 100.000,00 S, 20.000,00 €

Seine Gattin bezog im Jahr 1998 Einkünfte vor Steuern in Höhe von 11.633,32 €; 1999 war sie von Jänner bis November beschäftigt und bezog Einkünfte in Höhe von 11.682,52 €, im Dezember bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von 322,45 €; 2000 war sie im Dezember beim Berufungswerber beschäftigt und bezog 800,71 €, von Jänner bis November bezog sie Arbeitslosengeld und Krankengeld; 2001 war sie das ganze Jahr beim Berufungswerber beschäftigt und bezog 7.788,64 €.

Sein Sohn (geboren 5/1979) war von 1994 bis 1997 Lehrling, 1998 nur 4 1/2 Monate beschäftigt (mit Arbeitslosengeld und Krankengeld bezog er 1998 insgesamt 10.738,58 €) - von 1.1. bis 23.6 1998 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 3.995,85 €. 1999 bezog er inklusive Arbeits- und Krankengeld 4.715,95 €, 2000 bezog er Notstandshilfe in Höhe von 1.341,39 € und 2001 aus seiner Beschäftigung beim Berufungswerber von Mitte April bis Ende Dezember und Arbeitslosengeld 7.398,30 €.

Aus Niederschriften Geschädigter vor der Bundespolizeidirektion Linz und den Ermittlungen der Bundespolizeidirektion Linz geht hervor, dass der Berufungswerber von 1995 bis 2002 gefälschte ausländische (vornehmlich bosnische, tschechische, serbische) Lenkerberechtigungen und Personalausweise ohne Belegausstellung besorgte. Er täuschte vor, Meldebestätigungen, österreichische Aufenthaltsbestätigungen und Aufenthaltstitelverlängerungen für ein Entgelt von 15.000,00 S (ohne Beleg), Arbeitsbewilligungen und Arbeitsstätten gegen Entgelt (ohne Beleg) besorgen zu können. Für die Besorgung einer Lenkerberechtigungsumschreibung für die Führerscheingruppe B vereinnahmte er je Lenkerberechtigung durchschnittlich 3.000,00 bis 5.000,00 S, für die Führerscheingruppen B und C ca. 9.000,00 bis 12.000,00 S, für die Unterstützung beim Neuerwerb des Führerscheins ca. 5.000,00 bis 7.000,00 S. Er gab niederschriftlich bekannt, dass er offiziell 110,00 € pro Führerscheinumschreibung vereinnahmte. Per eine Stunde Dolmetschertätigkeit bei einer psychologischen Untersuchung vereinnahmte er ein Entgelt (ohne Beleg) von 5.000,00 S. Aus den polizeilichen Ermittlungen geht weiters hervor, dass er in seiner Videothek und im Music-Shop illegal vervielfältigte Kassetten verkaufte. Laut seinen Angaben war er bis zum Eingreifen der Wirtschaftspolizei und seiner Verhaftung (7/2002) schuldenfrei. Da er die Umsätze aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Besorgung von gefälschten ausländischen Lenkerberechtigungen und Umschreibung von ausländischen Lenkerberechtigungen nur teilweise bzw. die Umsätze betreffend der vorgetäuschten Besorgung von gefälschten Visa und Aufenthaltstitelverlängerungen, Personalausweisen und Meldebestätigungen nicht erklärte, erfolgte die oben angeführte Zuschätzung, wobei auch berücksichtigt wurde, dass es ihm nicht gelang, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bemessungsgrundlagen zur Abgabenerhebung/Videothek und Music-Shop nachvollziehbar bzw. glaubhaft zu machen. In der am 2. August 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers (der Berufungswerber war krankheitsbedingt abwesend) im Wesentlichen vorgebracht, dass er glaube, dass der Steuerberater des nunmehrigen Berufungswerbers die Abgabenerklärungen "nicht richtig" verfasst habe. Es treffe aber zu, dass der Berufungswerber den Steuerberater bevollmächtigt und dieser für ihn gehandelt habe. Der ab 1998 jährlich zugeschätzte Gewinn von 150.000,00 S sei sehr hoch, da das Existenzminimum deutlich geringer sei. Zum Beweis, dass der Berufungswerber "tatsächlich nur die in der jeweiligen Abgabenerklärung enthaltenen Einnahmen bezogen" habe, legte er mit Schreiben vom 11.9.2006 kopierte Kassenausgangsbelege und Belege betreffend Überweisungen an diverse Fahrschulen vor: Diese Beträge seien also nicht als Einnahmen zu werten, es seien Durchläufer, die er an die jeweiligen Fahrschulen weiterleitete. Wie sich aus diesen Belegen ergibt, handelt es sich größtenteils um Anzahlungen und Restbeträge für Fahrkurse, deren Empfänger die Fahrschule selbst ist sowie um Auftragsbestätigungen für Prüfungsgebühren, deren Empfänger das Land Oberösterreich ist. Wie aus einem Schreiben der Fahrschule K. vom 30.10.1995 hervorgeht, wurde seine mündliche Erklärung, wonach er auf eigenen Wunsch sein Dienstverhältnis als Sprachhelfer beende und seine Tätigkeit für jugoslawische Führerscheinwerber auf eigene Rechnung fortführe, akzeptiert. Der nunmehrige Berufungswerber verpflichtete sich, seine Tätigkeit in keiner anderen Fahrschule auszuüben. Laut niederschriftlichen Zeugenaussagen von Angestellten der Fahrschule K. vor der Bundespolizeidirektion Linz hatten die Führerscheinwerber, für die der Berufungswerber den Theoriekurs in ihrer Heimatsprache (als selbstständig Tätiger) abhielt, einen niedrigeren Fahrkurspauschalpreis an die Fahrschule zu zahlen, da der Berufungswerber den Theoriekurs selber abhielt und dafür selbstständig von diesen Führerscheinwerbern kassierte. Die Fahrschule hatte das Inkasso der Beträge für die von ihm gehaltenen Theoriekurse und für diverse von ihm für ausländische Führerscheinwerber getätigte Behördengänge, Übersetzungen und Ähnliches nicht über.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1). Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2).

Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).

Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen (Abs. 4).

Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht bestand, da unter anderem laut VwGH vom 3.8.2004, 2001/13/0022 die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Schätzung nur auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen, beruht: Genau dies trifft im berufungsgegenständlichen Fall zu, wenn auf Grund der polizeilichen Ermittlungen festgestellt wurde, dass der Berufungswerber "offiziell" 110,00 € pro Führerscheinumschreibung vereinnahmte, tatsächlich aber durchschnittlich 3.000,00 S bis 5.000,00 S (Führerscheingruppe B) bzw. 9.000,00 S bis 12.000,00 S (Führerscheingruppen B+C) vereinnahmte, bzw. er ohne Beleg Dolmetschtätigkeiten abrechnete und ohne Beleg Entgelte in Zusammenhang mit der Erreichung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, Arbeitsstätten, Aufenthaltstitelverlängerungen, Meldebestätigungen sowie der Besorgung von gefälschten ausländischen Lenkerberechtigungen und Personalausweisen vereinnahmte und er diese Eingänge nicht oder nur unzulänglich erklärte.

Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, inwieweit der Berufungswerber diesbezüglich schuldhaft handelte (siehe u.a. VwGH vom 28.11.2001, 96/13/0210). - Tatsache ist, dass ab 1996 Verluste erklärt wurden, die buchhalterisch nicht nachvollziehbar sind, es in der Folge unklar ist, wie der Lebensaufwand gedeckt wurde: Es ist in diesem Zusammenhang auf die geringen Einkünfte der Gattin und des Sohnes des Berufungswerbers hinzuweisen, die sein Berufungsvorbringen, wonach man vom Gehalt der Gattin gelebt hätte und einen sparsamen Lebensstil gepflogen hätte, unglaubhaft machen: Es ist vor allem unter Hinweis auf die geringen Einkünfte der Gattin des Berufungswerbers unglaubhaft, dass er so lange verlustbringende Tätigkeiten führte und nicht einer anderen Beschäftigung nachging, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu gewährleisten. (Weiters wird darauf hingewiesen, dass - auch bei möglicherweise traditionell bedingtem Zusammenhalt aller Familienmitglieder - auch der Sohn bei den oben angeführten Einkünften nicht entscheidend zum Familienunterhalt beitragen konnte, da er zum einen 1994 bis 1997 Lehrling war und später nur - wie oben ausgeführt - in geringem Ausmaß einer Beschäftigung nachging). Auch die Berufungsausführungen, wonach der Berufungswerber mit seiner Aussage, dass er bis zu seiner Verhaftung (7/2002) schuldenfrei war, ausdrücken wollte, dass er "ohne finanzielle Sorgen sein Unternehmen weiterführen könne", spricht nicht für ihn, da damit erneut zum Ausdruck gebracht wird, dass er Einkünfte nicht erklärte: Es ist sonst nicht zu erklären, wie ein vernünftiger Unternehmer bei jahrelanger Erwirtschaftung von Verlusten "ohne Sorgen sein Unternehmen führt": Würde er nicht über nicht erklärte Einkünfte verfügen, müsste er schon auf Grund der prekären Einkunftslage sein Unternehmen "mit Sorgen" führen.

Was die Ausführungen zum möglichen Fehlverhalten seines Steuerberaters bei Abfassung der Abgabenerklärungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass er keinen vernünftigen Hinweis brachte, weshalb ein Steuerberater das Risiko eingehen und ohne Auftrag des Klienten Verluste erklären sollte, die tatsächlich nicht gemacht wurden: D.h. dass davon auszugehen ist, dass der nunmehrige Bw und sein Steuerberater einvernehmlich die Verluste erklärten. Dass und ob der Steuerberater die unternehmerischen Hintergründe kannte ist dafür und auch bei Entscheidung über die Berufung unerheblich. Wenn der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS, wonach er glaube, dass der Steuerberater die Abgabenerklärungen falsch gemacht habe, zum Ausdruck bringen wollte, dass die Verluste nicht zutreffen, bestätigt er letztlich die Ansicht der Abgabenbehörde, wonach Verluste nicht erzielt wurden und die Schätzung also erforderlich war. Es ist darauf hinzuweisen, dass er einräumte, dass der Berufungswerber den Steuerberater bevollmächtigt hatte und dieser für ihn gehandelt habe: Es ist also zweifellos (w.o.a.) davon auszugehen, dass der Steuerberater nicht "eigenmächtig" gegen den Willen des Berufungswerbers handelte. Was die Vorbringen des Rechtsvertreters zum Existenzminimum und den darüber liegenden geschätzten Betrag von jährlich 150.000,00 S betrifft, so ist dazu auszuführen, dass die Abgabenbehörde die Lebenshaltungskosten für einen Erwerbstätigen mit der bestehenden familiären und wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers schätzte. Da einer Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (u.a. VwGH vom 27.8.2002, 96/14/0111) hat der Berufungswerber etwa aufgetretene Ungenauigkeiten der anlässlich der Betriebsprüfung durchgeführten Schätzung zu tragen, umsomehr es auf Grund der oben angeführten Sachverhaltselemente offenkundig ist, dass er zur Schätzung Anlass gab und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkte. - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gewinnzuschätzungen bei Betrachtung des Sachverhalts und des aus der familiären Situation gegebenen finanziellen Bedarfs sich im unteren Bereich befinden und als keinesfalls überhöht zu bezeichnen sind. Was die fehlende Mitwirkung des Berufungswerbers bei Ermittlung der materiellen Wahrheit weiters betrifft ist auf den Umstand, dass die vorgelegten "Vereinbarungen" mit seiner Gattin bzw. seinem Sohn offenkundig lediglich in der Absicht verfasst wurden, nicht erklärte Einkünfte durch vorgetäuschte Kredite zu "ersetzen", hinzuweisen: Dass "Vereinbarungen" zwischen zwei Personen, die nur die Unterschrift eines Beteiligten aufweisen, keine Beweiskraft entfalten, ist offenkundig und braucht darauf nicht näher eingegangen werden. Es ist im berufungsgegenständlichen Fall vom Vorliegen einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers auszugehen, da seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen (u.a. VwGH vom 30.9.2004, 2004/16/0061 zu § 115): Es ist nicht glaubhaft, dass seine Gattin ihm vom 21.10. bis 23.12.1999 insgesamt 100.000,00 S lieh, während sie ein zu versteuerndes Einkommen von 11.682,52 € bezog und daraus - laut seinen Angaben - zum Familienunterhalt beitrug. Selbiges ist zu einem angeblich vom Sohn eingeräumten Kredit in Höhe von 50.000,00 S am 3.5.1998 auszuführen: Sein Sohn hatte erst im Jahr zuvor die Lehre abgeschlossen, war 1998 nur 4 1/2 Monate beschäftigt und obendrein von 1.1. bis 23.6.1998 arbeitslos, wobei die Höhe des Arbeitslosengelds 3.995,85 € betrug, also nur gering über dem angeblich ausgezahlten Kreditbetrag lag.

Es ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen, dass die Vereinbarungen zwischen dem Berufungswerber und seiner Gattin bzw. seinem Sohn aus den oben angeführten Gründen unglaubhaft sind und in der Folge nicht von bestehenden Kreditverhältnissen bzw. diversen Geldvorschüssen und Ähnlichem auszugehen ist. Da der Berufungswerber seiner (auch erhöhten) Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachkam und so die Bemessungsgrundlagen nicht errechnet werden konnten, erfolgte die Schätzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht. Es gelang dem Berufungswerber nicht, die Schätzungsergebnisse zu entkräften, insbesondere als das im Berufungsverfahren vorgelegte Dokumentenkonvolut nicht wesentlich den berufungsgegenständlichen Sachverhalt betraf: Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, erfasste die vom Berufungswerber für Fahrschulen ausgeübte Tätigkeit hinsichtlich der Durchführung von Kursen und Prüfungen nicht die von der Betriebsprüfung durchgeführten Zuschätzungen - Grund für die Zuschätzungen waren seine weiteren Tätigkeiten, also der Betrieb der Videothek und des Music-Shops sowie die nicht oder nur teilweise erklärten Umsätze aus der Besorgung und Umschreibung von u.a. gefälschten bzw. echten ausländischen Dokumenten, Aufenthaltstiteln und deren Verlängerungen u.ä. bzw. u.a. aus Dolmetschtätigkeit, Besorgung von Arbeitsstätten u.ä., die ohne Beleg verrechnet wurden. Es ist somit unter Verweis auf obige Ausführungen darauf hinzuweisen, dass die Schätzung zu Recht erfolgte und die Höhe der geschätzten Beträge (wie oben ausgeführt) bei Beachtung der wirtschaftlichen und familiären Situation des Berufungswerbers sich im unteren Bereich bewegt und somit als nicht überhöht zu bezeichnen ist. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

 

Linz, am 3. November 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verluste, Zuschätzung, Kreditverträge unter Familienangehörigen - größtenteils nur vom Bw. unterfertigt, Einnahmen ohne Beleg bei Umschreibung ausländischer (auch gefälschter) Führerscheine und bei Bewilligung bzw. Verlängerung (auch gefälschter) Aufenthaltstitel, Personalausweise und Arbeitsplätze sowie Dolmetschtätigkeit und Behördengängen

Stichworte