Werbungskosten (Fachbücher/Fachzeitschriften/CDs) bei einem Universitätslehrer
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 2063/06 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25.9.2007 abgelehnt. Mit Beschluss vom 19.10.2007 an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0260 eingebracht. Mit Erk. v. 25.11.2009 als unbegründet abgewiesen.
Anmerkungen:
UFS Aktuell 2006/7 /S. 267 (RV/0643-G/05)
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beamter, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck ,Standort Vöcklabruck, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2004 | Einkommen | € 20.511,26 | Einkommensteuer | € 4.068,12 |
- anrechenbare Lohnsteuer | -€ 3.858,90 | |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | € 209,22 |
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Bundeslehrer im Hochschuldienst (seit der letzten Dienstrechtsänderung: beamtendienstrechtlich ausgedrückt Universitätslehrer).
Strittig ist die Nichtanerkennung von diversen Werbungskosten (Fachbücher, Fachzeitschriften, Musik CDs bzw. der Mitgliedsbeitrag zu einem Literaturclub).
Fachbücher 2004
Alai: Roter Mohn. Union "Tibet einmal anders" Roman | 23,60 |
O. Hilmas: Witwe im Wahn, Siedler, Das Leben der Alma-Mahler-Werfel (Biographie) | 24,70 |
A. Ghosh: Hunger der Gezeiten. Blessing Roman, Liebesgeschichte vor dem Hintergrund einer indischen Landschaft | 22,70 |
M. Drüke: Ratu Pedanda. Hofmann & Campe das Leben eines Hohepriesters auf Bali | 22,60 |
S. Regener: Herr Lehmann. Goldmann Roman, dt. Pop-Literatur | 9,20 |
S. Regener: Neue Vahr Süd. Eichborn Fortsetzungsroman v. Hr. Lehmann | 25,60 |
E. Pattison: Der verlorene Sohn von Tibet. Rütten & Löhnig, 4. Teil 1 Tibet-Sagen | 25,60 |
R. Schami: Die dunkle Seite der Liebe. Hammer. Liebesgeschichte spielt in Syrien | 25,50 |
G. Bazin: Geschichte der Gartenbaukunst. Du Mont, Entwicklung d. Gartengest. i. Altertum | 19,95 |
W. Puchner: Die Sehnsucht der Pinguine. Frederick, Fotograf reist mit Pinguine um die Welt | 20,50 |
M. Halls: Tanzen weltweit | 34,80 |
U. Olvedi: Wie in einem Traum. | 9,20 |
A. Ghosh: Der Glaspalast. Blessing. Lit. Erkundung d. Geschichte Burmas an Hand von 3 Familien | 22,70 |
A. Oz: Eine Geschichte von Liebe und Finsternis. Suhrkamp, Familiengeschichte, Tragödie | 25,60 |
A. Samad Said: Feuer über dem Fluß. Horlemann. Lit. Aus Malaysia | 16,90 |
C. Rajendra: Zerbrochene Träume. Horlemann.Thema rund um Isreal | 15,00 |
M. Haji Saleh: Malaysische Wanderungen. Horlemann, | 15,00 |
Franzobel/Vogel: Schmetterling. Fetterling. Picus, | 12,90 |
C. Schreiber: Sultan und Kotzbrocken. Hanser, Märchen | 14,30 |
Der andere Literaturklub* | 65,00 |
451,35 |
*Der ANDERE Literaturklub
Eine Einladung zu literarischen Entdeckungsreisen
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Der ANDERE Literaturklub entführt Sie in neue Welten, lässt Sie kulturelle Vielfalt erleben - ohne dass Sie den Fuß vor die Tür setzen.Der ANDERE Literaturklub bietet gute Literatur aus dem Süden der Welt, die oft erst dann in den Buchhandlungen ausliegt oder in den Feuilletons der Zeitungen auftaucht, wenn Sie sie schon kennen. 1985 haben wir mit dem ANDEREN Literaturklub begonnen und immer wieder wichtige und heute berühmte Autorinnen ausfindig gemacht; z.B. Tahar Ben Jelloun, Anita Desai, Jesus Diaz, Assia Djebar, Nuruddin Farah, Nagib Machfus oder Yvonne Vera.Der ANDERE Literaturklub ist eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Initiative der gemeinnützigen "Gesellschaft zur Förderung der Literatur in Afrika, Asien und Lateinamerika e.V." und der "Erklärung von Bern - für solidarische Entwicklung".Wir bieten Ihnen:
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Tonträger 2004
Tom Waits:Real Gone | 18,99 |
Best of Talking Heads | 18,99 |
Incubus Live | 18,99 |
R. Williams: Sing when you are wining | 9,99 |
W. de Ville: Jane Alley | 16,99 |
Element of Crime | 18,99 |
Alice in Chains: Facelift | 9,99 |
Nick Cave: Abattoir Blues | 14,99 |
Paul Weller: Studio 150 | 18,99 |
Naked Lunch: Songs fort he Exhausted | 17,99 |
Incubus: A Crow left of | 9,99 |
P.J. Harvey: Uh hu her | 18,99 |
Les Rita Mitsouko: Concert Lamoureux | 18,99 |
J. Winter: I am a bluesman | 17,99 |
International Noise Conspiracy: Armed Love | 16,99 |
247,85 |
*1) Da ich seit dem Sommersemester 1999 eine Lehrveranstaltung mit dem Titel "Projektunterricht: Musik und Jugendkultur" halte, sind die Ausgaben für benötigte Tonträger wie Fachliteratur zu behandeln, d.h. zur Vereinfachung ebenfalls mit Privatanteil 30%. (vgl. Jahresausgleich 1999)
Zeitschriften 2004
Critical Asian Studies ($ 61) | 58,00 |
Geo | 64,80 |
Wespennest | 36,00 |
TC-News (= Traveller Club) | 20,00 |
Guernica, Zeitung für Frieden & Solidarität, Neutralität + EU Opposition, offiz. Zeitg. D. Friedenswerkstatt Linz | 10,00 |
Kunstfehler ARGE Kulturgelände Sbg. | 25,00 |
213,80 |
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 6.3.2006 wurde folgende Rechtsauffassung vertreten:
"Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, würden keine Werbungskosten darstellen. Dies gelte selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können. Der VwGH hat zur Frage der steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für Fachliteratur festgehalten, dass bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 eine typisierende Betrachtungsweise immer dann anzuwenden ist, dass nicht die konkret tatsächliche Nutzung, sondern die typischer Weise zu vermutende Nutzung als alleinerheblich angesehen werden müsse. Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs.1 Z.2 lit. a EStG 1988 sei die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig seien. Das Wesen dieses Aufteilungsverbotes liege darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einem einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie bei einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen. Von den beantragten Fachbüchern wurden lediglich die Bücher "Geschichte der Gartenbaukunst " und "Tanzen weltweit" (insgesamt € 54,75) als ausschließlich beruflich veranlasst berücksichtigt".
Zeitschriften
"Bei den beantragten Zeitschriften handle es sich ebenfalls um nicht typische Fachliteratur, sondern um Publikationen, die - ähnlich wie Tageszeitungen- eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel von literarisch, kulturell, politisch und sozialpolitisch interessierten Personen, losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Es seien lediglich die Aufwendungen für "Critical Essay and Studies" als eindeutig beruflich veranlasst berücksichtigt worden".
Tonträger 2004
"Für Tonträger gelte ebenfalls das bisher Erwähnte und zwar würde mit Tonträgern ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Daraus werde deutlich, dass diese Tonträger auch - und zwar nicht nur in völlig untergeordnetem Ausmaß - die private Lebensführung betreffen würden. Derartige Aufwendungen seien daher gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit a EStG 1988 nicht zum Abzug zugelassen, da die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sei".
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde rechtzeitig Berufung mit folgender Begründung erhoben:
"1. Gegen die Nichtberücksichtigung von Fortbildungskosten (Telefonat mit Frau P. , ein Beleg wurde übersehen (Beleg ist erneut beigelegt).
2. Gegen die nicht anerkannten Aufwendungen für Fachzeitschriften Fachbücher und Tonträger. Dazu werde angemerkt, dass seit über 20 Jahren eine Anerkennung unter dem Abzug eines Eigenanteils problemlos erfolgt sei. Er sei vom Grundberuf Deutsch-, Philosophie- und Psychologielehrer. Daher verstehe es sich von selbst, dass das Lesen von Literatur notwendig sei, um auf dem Laufenden zu bleiben. Darüber hinaus halte er Lehrveranstaltungen zur Unterrichtsplanung für praktisch alle an höheren Schulen unterrichteten Fächer. Dazu erfordere es eine breite Bildung, um inhaltliche Hilfen geben zu können. Speziell halte er seit einigen Jahren Lehrveranstaltungen zum Einsatz von Musik im Unterricht. Seither seien (bisher problemlos) Tonträger wie Bücher (abzüglich Eigenanteil) behandelt worden. Zu den Fachzeitschriften zwei Beispiele: "Wespennest" sei eine Literaturzeitschrift, "Critical Asien Studies" bräuchte er wegen einer Kooperation mit der Universität Anderlas Padang in Indonesien. Es werde ersucht den Einkommensteuerbescheid neu zu berechnen.
Beilage zur Zeitschrift Edition Wespennest :
Die 1969 gegründete Zeitschrift Wespennest hat sich ursprünglich aus dem Kontext Wiener 68er Szene als Projekt einer Autorengruppe entwickelt. Unter anderem waren die Schriftsteller Gustav Ernst und Franz Schuh viele Jahre als Redakteure und Mitherausgeber des Wespennestes tätig. Mitte der 80er Jahre modifizierte Josef Haslinger das Konzept der Quartalszeitschrift dahingehend, dass nunmehr neben deutschsprachiger Literatur und Essayistik regelmäßig auch Übersetzungen aufstrebender im deutschen Sprachraum noch nicht bekannter Autorinnen und Autoren publiziert werden. Walter Famler, heute Herausgeber der Zeitschrift, ergänzte den Zeitschriftenverlag Anfang der 90er Jahre durch den Buchverlag Edition Wespennest, der bislang in den Reihen Edition Literatur, Edition Essay und Edition Film ca. 25 Titel publizierte. Mit der im September 1995 erschienen 100. Ausgabe der Zeitschrift Wespennest kam es nochmals zu inhaltlichen und gestalterischen Veränderungen. Für das neue Design zeichnet jetzt Stefan Fura verantwortlich, die unter dem Signet "Portrait" erscheinenden Autoren -Portraits des Fotografen Duas Öhner/Kraller . Ergänzt werden diese durch Interviews mit dem Portraitieren. Im Essayistischen Bereich beschäftigt sich die Zeitschrift nun auch regelmäßig ausführlich und kritisch mit Themen aus den Bereichen der zeitgenössischen Musik und Film. Wespennest zählt heute zu den renommiertesten Literaturzeitschriften im deutschsprachigen Raum. Seit dem Heft 106 redigiert Walter Famler die Zeitschrift gemeinsam mit Bernhard Kraller. Lothar Baier (Frankfurt am Main), Ludger Bült (Berlin), Schorsch Blecher (New York), Erich Klein (Moskau), Franz Schuh (Wien) und Jyoti Mistry (Johannesburg) sind ständige Mitarbeiter. Die Buchreihen der Edition Wespennest haben sich mit österreichischen und internationalen Autoren einen fixen Platz am deutschsprachigen Buchmarkt erobert. Die Reihe Wespennest - Essay hat sich mit Titeln wie Lothar Baier "Was wird Literatur (1993)", Karin Fleischhandler aus Kritik an der Postmoderne (Des Kaisers neue Kleider, 1994) und Thomas Rothschilz "Relax and Enjoy" (1996) zu einem viel beachteten Diskurs-Forum entwickelt. In der Reihe Wespennest Literatur erscheinen neben zeitgenössischer österreichischer Literatur (Werner Kofla: Ich, Roberto Jassolo in Triest ( 1994) ; Waltraud Haas "Weiße Wut" (1995) auch Übersetzungen aus dem Italienischen und Finnischen. Die Reihe Wespennest - Film präsentiert mit Titeln wie "Aufbruch ins Ungewisse" (1993) Avantgardefilm Österreich (1995) und "Der neue österreichische Film "(1996) Standardwerke zum zeitgenössischen österreichischen Film-Schaffen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2004 wurde der Berufung teilweise statt gegeben:
Fachbücher: | Zwei Fachbücher wurden anerkannt ("Geschichte der Gartenbaukunst " sowie "Tanzen weltweit") |
Fachzeitschriften: | 1 Zeitschrift wurde anerkannt (Critical Asien Studies) |
Musik CD: | Keine Anerkennung |
Literaturclub | Keine Anerkennung |
Auf die Bescheidbegründung wird hingewiesen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 wurde der Vorlageantrag an die Abgabenbehörde 2. Instanz im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
1. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes :
"Den KollegInnen an der Universität Salzburg seien bei verschiedenen Finanzämtern Ausgaben für Fachbücher und Zeitschriften mit Abzug eines Privatanteiles anerkannt worden, das hieße, der Berufungswerber würde gegenüber Angehörigen der gleichen Berufsgruppe benachteiligt. Die Begründung des ergangenen Bescheides entbehre nicht eines gewissen sozialpolitischen Charmes in der unterstellten Bevorzugung gegenüber anderen Käufern von Belletristik und Zeitschriften: Der entscheidende - und nicht berücksichtigte - Unterschied sei, dass er verpflichtet sei,sich auf dem aktuellen Stand zu halten. Dazu verpflichte auch das Beamten-Dienstrecht. Literaturinteressierte könnten lesen, er müsse lesen. Das zeige sich unter anderem daran, dass man manche Bücher lese, manche Musik höre, weil man darüber Bescheid wissen müsse, nicht weil es einem gefällt bzw. interessiert. Als Beispiel: Ein Literaturinteressierter kann Jelinek lesen oder auch nicht. Der Berufungswerber müsse über eine Literaturnobelpreisträgerin ein begründetes eigenes Urteil abgeben können. Ein Musikliebhaber könne Bob Dylan hören oder auch nicht. Wenn er Lehrveranstaltungen über den Einsatz von Musik im Unterricht halte, müsse er über einen Sänger, der für einen Literaturnobelpreis nominiert sei, ein begründetes eigenes Urteil abgeben können. Eine weitere Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes lege vor, was zu vermuten ist, wenn bei irgendeinem Fotografen oder Diskjockey Fotomaterial, Kameras oder Tonträger als steuerlich absetzbar akzeptiert würden, die auch andere Konsumenten kaufen würden. Der entscheidende Unterschied sei eben, dass diese Ausgaben beruflich veranlasst seien, wie bei ihm Fachbücher, Zeitschriften und Tonträger".
2. Bruch des Vertrauensschutzes:
"Seit 20 Jahren bestünde eine Vereinbarung mit dem Finanzamt Vöcklabruck bezüglich der Anerkennung von Ausgaben für Fachliteratur, Fachzeitschriften und seit 5 Jahren für Tonträger abzüglich eines Privatanteiles.
Auf Grund dieser Vereinbarung sei auch der niedrigere Freibetrag für 2004 beim Dienstgeber beantragt worden. Natürlich werde dies auch bei der Ausgabenplanung berücksichtigt.
3. Sachlichen Fehlern : "Wespennest" sei eine österreichische literarische Fachzeitschrift daher auf jeden Fall anzuerkennen. Der andere Literaturklub beinhalte eine Fachzeitschrift über internationale Literatur und sei daher ebenfalls anzuerkennen".
Mit Vorhalt vom 31. August 2006 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wurde die Tätigkeit des Mittelschulprofessors bereits beendet? 2. Beschäftigungsverhältnis zur Universität Salzburg (Lehrveranstaltungen zu Unterrichtsplanung) 3. Erläuterung des Projektes Musik und Jugendkultur Projektunterricht.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2006 wurde Folgendes bekannt gegeben: 1. Der Grundberuf als Mittelschulprofessor wurde seit dem 1. April 1986 nicht mehr ausgeübt, weil er seit diesem Datum Bundeslehrer im Hochschuldienst ist - wie es damals hieße-sei. Seit der vorletzten Dienstrechtsänderung gebe es diesen Terminus nicht mehr, daher sei er beamtendienstrechtlich Universitätslehrer. Vor dem Dienstantritt an der Universität Salzburg im Jahre 1986 seien seine Unterrichtsfächer, die er sechs Jahre lang am Gymnasium in Vöcklabruck unterrichtet hatte, Deutsch, Philosophie und Psychologie gewesen. Er habe sich nach dem Einstellungsverfahren, in dem er unter 10 MitbewerberInnen ausgewählt worden sei, zusätzlich in seinen Unterrichtsfächern umfangreich fortgebildet und einePsychotherapie-Ausbildung abgeschlossen Die Organisation der Lehramtausbildung für Höhere Schulen an den Universitäten sei allerdings sinnvollerweise nicht so gestaltet, dass alle schulpraktischen Lehrveranstaltungen fächerhomogen seien. In seiner 20-jährigen Tätigkeit in der Lehramtsausbildung habe er Studentinnen aller achtzehn an der Universität Salzburg eingerichteten Unterrichtsfächer zu unterrichten, bei ihren Schulpraktiker pädagogisch und fachlich zu begleiten ,zu unterstützen und auch zu beurteilen. Dies seien so unterschiedliche Fächer wie Musik, Textiles Werken, Religion, Spanisch, Geografie, Mathematik (die vollständige Liste könnte der Homepage an der Universität Salzburg entnommen werden). Das sei seines Erachtens insofern berufungsrelevant, als für die Erfüllung seiner Aufgaben ohne unbescheidene Übertreibung eine Überdurchschnittliche Allgemeinbildung notwendig sei. Neben der Rezeption relevanter Fachliteratur, die an den Universitätsbibliotheken vorhanden sei, obwohl man einiges wegen der Verfügbarkeit auch privat besitzen müsse, sei eine regelmäßige Lektüre von "GEO" oder Kulturzeitschriften wie "Kunstfehler" in seinem Fall durchaus berufsbedingt. Durch seinen Status als ehemaliger Bundeslehrer im Hochschuldienst könnte er jederzeit um eine Versetzung an eine Höhere Schule ansuchen bzw. dazu gezwungen werden, wenn die universitäre Lehramts-Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen (jetzt Pädagogische Akademien) verlagert würde und dort in seinen erlernten Unterrichtsfächern unterrichten. Daher sei es natürlich berufsbedingt, wenn er sich in der Belletristik auf dem Laufenden halte, mehr noch, es sei ihm dienstrechtlich vorgeschrieben (sinngemäß zitiert "Unterricht am aktuellen Stand der Wissenschaft orientiert"). Die Beurteilung des Finanzamtes zeige gerade das Unverständnis für den Ablauf wissenschaftlicher,pädagogischer und unterrichtender Tätigkeit, dass die Sachbearbeiterin am Finanzamt verlangte, es müsste für jedes Buch, jede Zeitschrift, jeden Tonträger die unmittelbare Verwendung nachgewiesen werden. Das wäre so, wenn ein Jurist nur den Kauf der Bücher, der CDs steuerlich absetzen dürfte, die für die gerade bearbeiteten Fälle relevanten Gesetze enthalten würden. So funktioniere fachliche Kompetenz nicht, man benötige Wissen auf Vorrat , um darauf bei Bedarf zurückgreifen zu können.
2. "Er sei Beamter (seit 1987 Universitätslehrer mit Dienstzuteilung an die Universität Salzburg). Im Jahre 2004 habe er aus gesundheitlichen Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) gemäß § 50 a BDG 1979 auf das Ausmaß von 80 % beantragt und per Bescheid gewährt bekommen. Was die Themen seiner regelmäßigen Lehrveranstaltungen über die letzten zwanzig Jahre betreffe, seien dies außer Lehrveranstaltungen zur Unterrichtsplanung, diversen Begleitveranstaltungen zu den Schulpraktiker, Videotraining, Kommunikationstraining, Konfliktbewältigung im Unterricht und Lernschwierigkeiten. Das ändere sich natürlich von Semester zu Semester. Die aktuellen und die Lehrveranstaltungen der letzten Semester können Sie ebenfalls über die Homepage der Universität Salzburg einsehen ".
3. "Das verpflichtende Proseminar "Planung für den Unterricht" würde von ihm seit dem Jahre 1999 mit dem Schwerpunkt "Projektunterricht: Musik und Jugendkultur" speziell für Lehramtstudierende der Fächer Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch (zwei Gruppen im Sommersemester) angeboten und sehr gut angenommen. Es gäbe fast immer Wartelisten und Studierende müssten leider auf das nächste Jahr vertröstet werden (Im Interesse der Qualität der Betreuung sei die Teilnehmeranzahl auf 25 pro Gruppe beschränkt worden). Neben den im Studienplan normierten allgemeinen Lernzielen versuche er den Studierenden zwei spezifischere Kompetenzen zu vermitteln:
Die Fähigkeit , ein längerfristiges Unterrichtsprojekt zu planen und durchzuführen, wie es in den neuen Lehrplänen für die Höheren Schulen von LehrerInnen verlangt würde.
Da die Studierenden zukünftige Lehrerinnen von lebenden Fremdsprachen seien, sollen sie Musik als Medium variantenreich einsetzen können und Lehrplankonform populäre Musik zur Vermittlung von Landeskundlichen und Sprachlichen Aspekten verwenden, wobei eine Verdi Oper oder russische Volkslieder richtig eingesetzt durchaus diesen Kriterien entsprechen können. Es gibt kaum ein Medium, das dem in den Lehrplänen geforderten Adressaten und Akualitätsbezug so gut inhaltlich und sprachlich zugängig mache wie populär Musik als Ausdruck der Jugendkultur (als Beispiel Hip Hop - Situation der Schwarzen in den USA -vergleiche Lehrplan 7. Klasse AHS). Um das vermitteln zu können, oder zum Beispiel die arabischen Einflüsse auf den Flamenco als spanischer Kulturinstitution müsse man ein etwas umfangreicheres Repertoire an Musik gehört und verstanden haben , als ein normaler Musikkonsument. Dies sei auch beruflich veranlasst. Die von ihm im Rahmen dieser Lehrveranstaltung betreuten Proseminararbeiten lauten z. B. "Liebesliedern von Männern und Frauen im Vergleich" , "Francophonie in Kanada" ," Der Nordirlandkonflikt im Spiegel der Musik" -"Türkei in die EU?", "Eine musikalische Reise durch Lateinamerika","Der Vietnamkrieg in Musik, Literatur und Film" , "Warum brennen die Vorstädte von Paris?"
Diese Vorhaltsbeantwortung wurde der Abgabenbehörde I. Instanz zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Am 9. Oktober 2006 wurde ein Erörterungstermin zwecks Einigung zwischen den Parteien abgehalten.
Auf das den Parteien ausgehändigte Erörterungsprotokoll wird verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs.1 Z.7 EStG 1988 zählen Ausgaben für Arbeitsmittel zu den Werbungskosten.
Gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung , selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflich und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035 und die dort zitierte Judikatur).
1. Fachliteratur:
Einleitend darf im konkreten Fall darauf hingewiesen werden, dass der Berufungswerber durch seine spezielle berufliche Betätigung, nämlich für die Lehramtsausbildung von zukünftigen MittelschulprofessorInnen zuständig zu sein, ein Spezialfall ist.
Studienformen
Ordentliche Studien 1999 wurde im sog. "Bologna-Prozess" beschlossen, die europäische Universitätsarchitektur mittels Einführung eines dreistufigen Studiensystems zu harmonisieren. Mit der Einführung neuer Bachelor- und Masterstudien trägt auch Österreich seit dem Jahr 2000 dieser Entwicklung bei. Der Vorteil liegt in der internationalen Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse sowie in der Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten österreichischer UniversitätsabsolventInnen.
Bachelorstudien dauern 6 Semester und werden mit dem akademischen Grad Bakkalaureus/Bakkalaurea abgeschlossen, der den Einstieg in viele Berufe (auch im Ausland) bereits ermöglicht.
Masterstudien bauen auf die Bachelorstudien auf - sie dauern 3 bis 4 Semester und werden mit dem akademischen Grad Magister/Magistra bzw. Diplomingenieur/Diplomingenieurin abgeschlossen. Die dritte Stufe des Studiensystems führt zum Doktorat.
Diplomstudien dauern in der Regel 8 bis 10 Semester und berechtigen zum Erwerb eines Diplomgrades Magister/Magistra oder Diplomingenieur/Diplomingenieurin. Dazu zählen auch die Lehramtsstudien. Ein Diplomstudium besteht aus zwei oder drei Studienabschnitten, die jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden. Bei einem Teil der Diplomstudien wird die Spezialisierung ab dem zweiten Studienabschnitt durch Gliederung in Studienzweige zum Ausdruck gebracht
Lehramtsstudiendauern 9 Semester. Es sind jeweils zwei Unterrichtsfächer für das Lehramt an höheren Schulen zu kombinieren. Darin enthalten ist die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sowie die Einführung in die schulpraktische Ausbildung. Diese umfassen rund 25% des Stundenrahmens für das jeweilige Unterrichtsfach. Ein 12-wöchiges Schulpraktikum ist ebenso zu absolvieren.
- Ein Auszug aus den an der Universität in Salzburg (www.uni-salzburg.at/studium ) angebotenen Studienrichtungen zeigt Folgendes:
Studienpläne, Studienformen:
Lehramtsstudium (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch,Spanisch), Philosophie, Germanistik (Bacherlorstudium),Geschichte (Diplomstudium), Kunstgeschichte, Musik-und Tanzwissenschaften ( Master-und Bachelorstudium), Psychologie und Philosophie (Lehramtsstudium und Diplomstudium), Pädagogik, Geographie und Wirtschaft etc...
Aufgrund der Tatsache, dass er für ein breit gestreutes Unterrichtsspektrum beruflich tätig ist (18 Fächer), liegt es auf der Hand, dass er auch ein breites Allgemeinwissen benötigt.
Ähnlich wie bei einem Journalisten (der für seine Recherchen auch entsprechende Fachliteratur erwerben muss, um auf dem Laufenden zu bleiben), vertritt der Referent des Unabhängigen Finanzsenates bei den Fachbüchern die Meinung, dass diese zur Gänze als beruflich veranlasst anzusehen sind.
Im Rahmen der Erörterung wurden Arbeiten über die Projektwoche zum Thema " Francophonie (Haiti, Mali, Madagaskar-Fachbereich Romanistik), "L Algerie" in französischer Sprache, Arbeiten zum Projekttag "Jamaica" vorgelegt.
Da ein dienstlich verwendetes Fachbuch kaum noch einmal einer privaten Nutzung zugeführt wird, werden die geltendgemachten Kosten im gegenständlichen Fall (Sonderfall Lehrtätigkeit und breites Unterrichtsspektrum) zur Gänze als Werbungskosten anerkannt.
2. Fachzeitschriften:
Im Rahmen der Erörterung vom 9. Oktober 2006 einigten sich die Parteien auf die Anerkennung folgender Fachzeitschriften:
-Critical Asian Studies wie bisher | 58,00 € |
Zusätzlich: | |
-Wespennest | 36,00 € |
-Guernica Zeitung für Frieden und Solidarität Neutralität | 10,00 € |
Hinsichtlich der weiteren beantragten Zeitschriften GEO, TC-Newsletter (=Travellar Club) sowie Zeitschrift "Kunstfehler" (Arbeitsgemeinschaft Kulturgelände Salzburg) wurde vom Berufungswerber die Absetzung geltendgemachter Kosten nicht mehr begehrt.
3. Arbeitsmittel Musik-CD:
Anders als bei den Fachbüchern (und damit wird eine differenzierte Sichtweise von Arbeitsmitteln fesgelegt) folgt die Entscheidung in diesem Berufungspunkt der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Musik-CDs (VwGH vom 19.7.2000, 94/13/0145 und vom 16.10.2002, 98/13/0206):
Tonträger, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig unterordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung betreffen. Die Aufwendungen für die Anschaffung von Tonträgern seien daher nicht abzugsfähig, weil die Anteilnahme am Kulturleben den Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbracht haben (VwGH vom 19.7.2000, 94/130145 und vom 16.10.2002, 98/130206).
Vom Unabhängigen Finanzsenat wird im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt, dass die geltend gemachten Kosten für Tonträger (CDs) dazu dienen, die Tätigkeit des Berufungswerbers als Universitätslehrer speziell in seinem Projekt" Musik für Jugendkultur"zu fördern.
Auch ein konkreter Einsatz des Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt diesem nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (VwGH 27.3.2000, 2002/13/0035).
Der Berufungswerber bringt vor, dass die Aufwendungen für bestimmte Projekte notwendig gewesen wären und von ihm auch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für diese Tätigkeit benützt worden wären. Beispielsweise würden die CD's im Fremdsprachenunterricht verwendet.
Entscheidungswesentlich ist, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ausschlaggebend ist (VwGH 19.7.2000, 94/130145). Die Verwendung der CD`s für das berufliches Spezialprojekt ist unbestritten. Dennoch dient das Abspielen von Musik -CDs typischerweise der privaten Nutzung.
Mitgliedsbeitrag zum Literaturclub (65,00 €):
Im Rahmen der Erörterung vom 9. Oktober 2006 wurde diesbezüglich eine Einigung zwischen den Parteien erzielt.
Der Mitgliedsbeitrag zum Literaturclub ist als beruflich veranlasst anzusehen.
Es ergeben sich daher folgende Werbungskosten:
€ lt. Erstbescheid (§ 299 BAO vom 6.3.2006/lt. BVE vom 7.6.2006 | € Lt. UFS- Entscheidung vom 30.10.2006 | |||
Fortbildung | 0,00/450,00 | 450,00 | ||
Fachbücher | 0,00/54,75 | 386,35 | ||
Fachzeitschriften | ||||
Critical Asian Studies | 0,00/58,00 | 58,00 | ||
"Wespennest" | 0,00/0,00 | 36,00 | ||
Guernica | 0,00/0,00 | 10,00 | ||
Mitgliedsbeitrag /Literaturclub | 0,00/0,00 | 65,00 | ||
Musik/CD | 0,00/0,00 | 0,00 | ||
Summe | 0,00/562,75 | 1.005,35 | ||
Werbungskosten | € | |||
Bescheid vom 6.3.2006 | 1.471,77 | |||
Stattgabe/UFS | + 1.005,35 | |||
SUMME/ UFS -Entscheidung vom 30.10.2006 | 2.477,12 |
Die Steuerberechnung 2004 stellt sich wie folgt dar:
€ | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 23.705,40 |
Werbungskosten | -2.477,12 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 21.228,28 |
-Sonderausgaben | -717,02 |
Einkommen | 20.511,26 |
Einkommensteuer | |
0 % für die ersten 3.640,00 | 0,00 |
21 % für die weiteren 3.630 | 762,30 |
31 % für die restlichen 13.241,26 | 4.104,79 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 4.867,09 |
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag | 668,55 |
Verkehrsabsetzbetrag | 291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | 54,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 3.853,54 |
Steuer sonstige Bezüge | 214,58 |
Einkommensteuer | 4.068,12 |
-anrechenbare Lohnsteuer | -3.858,90 |
Festgesetzte Einkommensteuer | 209,22 |
bisher (lt. Bescheid vom 6.3.2006) | - 561,09 |
Abgabengutschrift | 351,87 |
Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.
Linz, am 30. Oktober 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Werbungskosten, Universitätslehrer, Fachbücher, Fachzeitschriften, CDs |