Fiktive Anschaffungskosten eines Schottervorkommens
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vom 1. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 18. Juli 2005 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Höhe der festgestellten Einkünfte abgeändert. Der Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der Einkünfte an die Beteiligten bleibt unverändert.
Die rechnerischen Auswirkungen der getroffenen Feststellungen sind der zahlenmäßigen Darstellung am Ende der Entscheidungsgründe der mit gleichem Datum ergangenen Berufungsentscheidung zu RV/0280-G/04 zu entnehmen, die insofern einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Diese Berufungsentscheidung steht im Zusammenhang mit dem hinsichtlich der Jahre 2000 - 2002 beim UFS zur Geschäftszahl RV/0280-G/04 erfassten Rechtsmittelverfahren der Bw. gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom 15. bzw. 16. Juni 2004.
Aus Gründen der besseren Verständlichkeit und der Verfahrensökonomie wurden die Entscheidungsgründe für die zu beiden Geschäftszahlen mit heutigem Tag ergangenen Berufungsentscheidungen einheitlich unter RV/0280-G/04 ausgeführt. Soweit sie das Jahr 2003 betreffen, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, die insofern einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bilden.
Graz, am 20. September 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wirtschaftsgut, Erwerbszeitpunkt, Schätzung, nachträglich geänderte Verhältnisse, fiktive Anschaffungskosten, Absetzung für Substanzverringerung, Bodenschatz, Schottervorkommen, Aufschließung, Abbauwürdigkeit, Abbauzins, Ertragswert, Barwert, Abzinsung, Gewinnspanne, Unternehmerwagnis |