Familienheimfahrten zum abgeleiteten Wohnsitz bei einem Alleinstehenden
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 9. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 15. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am 21. Oktober 2005 beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 begehrte die Berufungswerberin ua. die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von 1.210,50 € als Werbungskosten. Über Vorhalt der Abgabenbehörde vom 3. November 2005 reichte die Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom 23. November 2005 eine Aufstellung über fünfzehn Familienheimfahrten von Ort2 nach Ort1, im Zeitraum vom 9. April bis 28. Dezember 2004 (mit einem nach dem Kilometergeld berechneten Gesamtbetrag von 6.942,00 €) nach. Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 (mit Ausfertigungsdatum 15. Dezember 2005) den begehrten Kosten für Familienheimfahrten mit nachfolgender Begründung keine steuerliche Anerkennung:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienheimwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 9. Jänner 2006 führte die Berufungswerberin ua. aus, bei Alleinstehenden könnten entsprechend der Broschüre "Das Steuerbuch 2005 - Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2004" Familienheimfahrten mit einer Befristung von sechs Monaten angesetzt werden, weshalb sie einen Werbungskostenansatz für Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz ihrer Eltern in Ort1, wo sie gemeldet sei, für sechs Monate in Höhe von 1.210,50 € geltend mache. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2006 begründete die Abgabenbehörde ua. damit, Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort sei das Vorliegen eines Mehraufwands. Sei die Beibehaltung der Wohnmöglichkeiten an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so könne von Mehrkosten nicht gesprochen werden. Der Besuch der Eltern stelle somit keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG dar.
Mit Schreiben vom 26. März 2006 beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierzu ergänzend aus, entgegen der Annahme der Abgabenbehörde handle es sich bei den erklärten Familienheimfahrten um keine bloßen Besuche der Eltern, sondern um Heimfahrten zu ihrem Familienwohnsitz bei ihren Eltern in Ort1. Zutreffend sei die Feststellung, dass ihr keine zusätzlichen Kosten einer doppelten Haushaltsführung entstanden seien, es könnten jedoch laut der Broschüre "Das Steuerbuch 2005 - Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2004" neben den Kosten für doppelte Haushaltsführung auch Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Die Berufungswerberin würde daher lediglich den auf sechs Monate befristeten Ansatz von Familienheimfahrten als Alleinstehende geltend machen, welcher unter dem Aspekt gerechtfertigt sein müsste, als dass eine längere Gewährung auch bei einem am Familienwohnsitz pflegebedürftigen Elternteil (liege im konkreten Fall jedoch nicht vor) möglich sei. Anlässlich eines Telefonates erklärte die Berufungswerberin gegenüber dem Referenten, sie verfüge in Ort1, über keine eigene Wohnung, sondern habe ihren Haushalt in einer Wohngemeinschaft anlässlich der Übersiedlung nach Österreich aufgegeben. Ihr komme nunmehr lediglich die Möglichkeit einer kostenfreien Übernachtung in der Wohnung ihrer Eltern zu, wo sie auch ihren deutschen Hauptwohnsitz begründet habe (vgl. Telefonat vom 10. Juli 2006).
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die der Berufungswerberin im streitgegenständlichen Jahr 2004 (innerhalb von sechs Monaten) angefallenen, nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG pauschalierten Kosten der Familienheimfahrten von ihrem Wohnsitz in Ort2 nach Ort1, als Werbungskosten steuerliche Anerkennung finden können oder nicht. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der eigenen Angaben der Berufungswerberin ua. im Telefonat vom 10. Juli 2006 sowie laut Auskunft des Zentralen Melderegisters ZMR-Zahl vom 2. Dezember 2005, steht für den Referenten außer Streit, dass die unverheiratete bzw. allein stehende Berufungswerberin seit dem 5. Mai 2004 einen Hauptwohnsitz in Ort2 inne hat (im Zeitraum vom 5. Mai 2004 bis 5. Oktober 2005 in Adresse1, sowie ab dem 5. Oktober 2005 in Adresse2). Darüber hinaus verfügt die Berufungswerberin über einen zweiten (Haupt)Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in Ort1, für deren Nutzung (Nächtigungsmöglichkeit) ihr keine Kosten auflaufen. Weitere Wohnsitze bzw. Wohnungen hat die Berufungswerberin nicht, insbesondere nicht in Ort1, inne (vgl. eigenes Berufungsvorbringen der Berufungswerberin sowie Telefonat vom 10. Juli 2006).
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, ua. auch Wohnkosten, nicht abgezogen werden.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar9, Tz. 220 zu § 16, 111, 2005). Ausgaben für Familienheimfahrten finden für einen Arbeitnehmer sohin dann als Werbungskosten steuerliche Anerkennung, wenn er aus beruflichen Gründen gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich eine Unterkunft zu bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit von der Arbeitsstelle entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet nicht, dass zwischen der Unzumutbarkeit und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse, die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121).
Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen können Familienheimfahrten überdies nur dann steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn dieser an seinem Heimatort über eine eigene Wohnung verfügt, das heißt einen eigenen Haushalt führt. Gründet ein allein stehender Steuerpflichtiger an seinem Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand und gibt er seinen Wohnsitz bei seinen Eltern am Heimatort auf, liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, weil er am Wohnsitz bei seinen Eltern keinen eigenen Haushalt geführt hat. Familienheimfahrten zum Besuch der Eltern bzw. Fahrten eines allein stehenden Arbeitnehmers, der bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt (so genannter abgeleiteter Wohnsitz), zum Eltern- und somit zum gemeinsamen Wohnsitz sind somit ausschließlich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen und fallen damit von Anfang an unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066; VwGH 30.1.1991, 90/13/0030; VwGH 31.5.1994, 91/14/0170; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar7, Tz. 346ff zu § 4, 208ff, 2002; Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG, 5f, 1997).
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich für den Referenten unstrittig, dass die Berufungswerberin im streitgegenständlichen Jahr 2004 in Ort1, keinen eigenen Haushalt führte bzw. über keine eigene Wohnung verfügte, sondern dieser lediglich eine Nächtigungsmöglichkeit in der von ihren Eltern bewohnten Wohnung zukam. Die streitgegenständlichen Fahrten von Ort2 nach Ort1, führten die Berufungswerberin damit nicht zu ihrem eigenen (zweiten) Hausstand am Heimatort, sondern ausschließlich zum abgeleiteten Wohnsitz in der elterlichen Wohnung bzw. im elterlichen Haushalt. Der Berufungswerberin kommt sohin auf Grund obiger Ausführungen im Jahr 2004 kein steuerlich anerkannter Familienwohnsitz in Ort1, zu, weshalb die mit den streitgegenständlichen Fahrten verbundenen Aufwendungen von Ort2 zum abgeleiteten Wohnsitz keine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten finden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 15. September 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Familienheimfahrt, Wohnsitz, abgeleitet, Werbungskosten, Eltern, Heimatort, doppelte Haushaltsführung |