Aufwendungen für zwingend vorgeschriebenes zweisemestriges Auslandsstudium
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.L., 5... X, Str., vertreten durch Dr. Hans Tiefenbacher, Wirtschaftstreuhänder, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 26, vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 18. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wies in der Einkommensteuererklärung für 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 4.914,49 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 59.099,99 aus.
Im Jahr 2002 studierte sein Sohn T.L. "Internationale Betriebswirtschaftslehre" an der Universität Innsbruck. Der Bw. begehrte Aufwendungen iHv € 17.078,12 für das laut Studienplan zwingend vorgeschriebene zweisemestrige Auslandsstudium seines Sohnes als "andere" außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes. Die beiden Auslandssemester absolvierte T.L. an der "University of Sydney" in Australien, das erste Semester lief vom 7. März 2002 bis 2. Juli 2002, das zweite vom 25. Juli 2002 bis 19. November 2002.
Im "Studienplan für das internationale Studienprogramm "Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung" an der Universität Innsbruck" heißt es - auszugsweise festgehalten - wie folgt:
"STUDIENDAUER UND STUDIENGLIEDERUNG
§ 1 Studiendauer und Studiengliederung
1) Das wirtschaftswissenschaftliche Studium mit internationaler Ausrichtung gliedert sich in den ersten Studienabschnitt, der durch die erste Diplomprüfung abgeschlossen wird, und in den zweiten Studienabschnitt, der durch die zweite Diplomprüfung abgeschlossen wird.
2) Der erste Studienabschnitt umfasst mindestens vier Studiensemester. Auf Antrag ...
3) Der zweite Studienabschnitt umfasst mindestens vier Studiensemester.
§ 2 Ausländischer Studienteil
1) Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens zwei Studiensemester an einer Universität im nichtdeutschsprachigen Ausland, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht oder die sich der Studierende nach Abs. 4 gewählt hat, zu absolvieren. Im Rahmen des ausländischen Studienteils sind zwei Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung abzulegen. Mindestens zwei weitere Studiensemester sind an der Universität Innsbruck zu absolvieren. ... "
Die vom Bw. begehrten Aufwendungen setzten sich wie folgt zusammen:
Flug Salzburg-Sydney und retour | € | 1.016,95 |
Studiengebühren an der Universität von Sydney für das 1. Semester | € | 4.008,02 |
Studiengebühren an der Universität von Sydney für das 2. Semester | € | 4.217,38 |
Krankenversicherung Australien (obligatorisch) | € | 163,18 |
Wohnungsmiete | € | 3.270,00 |
Verpflegung, geschätzte tatsächliche Kosten, 303 Tage a € 21,80, abzgl. Haushaltsersparnis für 303 Tage a € 7,27 | € | 4.402,59 |
| € | 17.078,12 |
Im Einkommensteuerbescheid für 2002 berücksichtigte das Finanzamt für die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes des Bw. den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 iHv € 110,00 pro Studienmonat als außergewöhnliche Belastung, dies ohne Selbstbehalt. Höhere tatsächliche Aufwendungen könne es nicht zum Abzug zulassen. Weiters gewährte es den - unstrittigen - Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die Ausbildung der Tochter in Z. An außergewöhnlicher Belastung für Ausbildungskosten der Kinder waren daher € 2.640,00 in Ansatz gebracht.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 begehrte der Bw. die in der Steuererklärung geltend gemachten tatsächlichen Kosten für den Sohn. Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 für "eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes" könne schon von der Höhe her in sachgerechter Auslegung nur das übliche Studium in der nächstgelegenen örtlichen Möglichkeit - jedoch außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes - erfassen, wie zB im Falle des Studiums der Wirtschaftswissenschaften in Innsbruck mit Wohnort in Y. Dies führe zu gewissen üblichen Fahrt- und Internatskosten und werde der durchschnittliche Mehraufwand mit dieser Pauschalierung abgegolten.
Den damit überhaupt nicht vergleichbaren und völlig anders gelegenen Sachverhalt eines "verpflichtenden Auslandssemesters im fremdsprachigen Ausland" mit zigfachen Kosten unter diesen Begriff und unter diese Bestimmung subsumieren zu wollen, würde zu einer extrem unsachlichen und einer die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch nicht annähernd berücksichtigenden Auslegung führen und würde damit eine weder gesetzes- noch verfassungskonforme Auslegung bedeuten.
Auch in der Fachliteratur sowie in den entsprechenden Steuerratgebern sei bezüglich § 34 Abs. 8 EStG 1988 immer davon die Rede, dass eben der normale Ausbildungs- bzw. Studienort mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sei und damit eine tägliche Rückfahrt nicht zumutbar sei.
Zumal der "verpflichtende ausländische Studienteil" in einer sinnvollen, gesetzeskonformen Auslegung nicht unter § 34 Abs. 8 EStG 1988 fallen könne, sei der Sachverhalt unter die allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 zu subsumieren, dh. Ansatz der zusätzlichen Kosten abzüglich eines entsprechenden Selbstbehaltes. Neben der "Außergewöhnlichkeit" und "Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" sei die Absolvierung von zwei Studiensemestern an einer Universität im nichtdeutschsprachigen Ausland verpflichtend und somit die "Zwangsläufigkeit" gegeben.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt an seiner bisherigen Ansicht fest.
Dagegen brachte der Bw. den Vorlageantrag ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht im gegenständlichen Fall über die Frage, ob beim Bw. die Aufwendungen für die Ausbildung seines Sohnes an der Universität in Sydney als "allgemeine" außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes oder aber nur im Rahmen des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 zum Tragen kommen können.
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Grundsätzlich werden Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen.
Betreffend das Studium des Kindes an einer auswärtigen (ausländischen) Schauspielschule hat der VwGH im Erkenntnis vom 25. 9. 2002, 98/13/0167, ausgesprochen, dass bezüglich der Prüfung der Frage, ob iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kein Grund vorliegt, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln. Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zwangspauschalierten Kosten für ein - allenfalls gegebenes - Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist.
Angesichts der in § 2 des Studienplanes normierten Verpflichtung zur Absolvierung von zwei Auslandssemestern ist das Tatbestandsmerkmal "keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes" im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt und besteht an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen kein Zweifel. Zumal die Aufwendungen mit den Beträgen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugelten sind, und es sich bei dem genannten Pauschbetrag um eine unwiderlegbare Pauschalierung der Art handelt, dass höhere Beträge auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nachgewiesen wurden (vgl. VwGH vom 28. 5. 1997, 96/13/0109, und die dort zitierte Literatur), bleibt für das Begehren des Bw. kein Raum.
Schon dem Wortlaut nach ist § 34 Abs. 8 EStG 1988 kein Hinweis zu entnehmen, dass mit "außerhalb des Wohnortes" nur ein inländischer Ort gemeint sein sollte. Ebenso wenig gibt der Wortlaut dieser Bestimmung einen Anhaltspunkt für die Behauptung des Bw., dass bei keiner adäquaten Ausbildungsmöglichkeit im "Einzugsbereich" jedenfalls die "nächstgelegene örtliche Möglichkeit" in Anspruch genommen werden müsste.
Über den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 hinaus gehende Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sowie VwGH vom 18. 2. 1999, 97/15/0047); ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.
Obigen Ausführungen folgend konnte daher dem Begehren des Bw. nicht nachgekommen werden, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
11. September 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung, außergewöhnliche Belastung, Pauschbetrag, tatsächliche Kosten, Selbstbehalt, Studienplan, zwingend vorgeschriebenes Auslandsstudium, nichtdeutschsprachige Universität |