UFS RV/0151-L/06

UFSRV/0151-L/0624.8.2006

Lohnpfändung wegen nicht entrichteter Einkommensteuervorauszahlungen

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, vom 8. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 1. Februar 2006 zu StNr. 000/0000 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aus der mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19.8.2005 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung ergab sich eine Einkommensteuerforderung in Höhe von 1.548,36 €, die am 26.9.2005 fällig war.

Mit einem weiteren Bescheid vom 19.8.2005, dem Vorauszahlungsbescheid 2005, setzte das Finanzamt Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2005 und Folgejahre mit 1.610,29 € fest. Da der Vorauszahlungsbescheid am 19.8.2005 erging, war für das Jahr 2005 die gesamte Vorauszahlung in Höhe von 1.610,29 € am 15.11.2005 fällig (Vorauszahlung für das vierte Quartal 2005). In der Rechtsmittelbelehrung des Vorauszahlungsbescheides wurde ausgeführt:

"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Vorauszahlungsbescheid für 2005 vom 19. August 2005) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten."

Gegen den Vorauszahlungsbescheid wurde jedoch kein Rechtsmittel ergriffen, dieser erwuchs daher mit Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft.

Der Berufungswerber brachte mit Eingabe vom 15.9.2005 (nur) eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 ein, und beantragte die Aussetzung der Einhebung "in Höhe des strittigen Betrages von 1.548,36 €". Das Finanzamt gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 21.11.2005 teilweise statt, und reduzierte die Einkommensteuer 2004 auf 1.513,55 €. Im Zuge eines als "Berufung" bezeichneten Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14.12.2005 beantragte der Berufungswerber neuerlich eine Aussetzung der Einhebung, welche das Finanzamt mit Bescheid vom 27.12.2005 bewilligte (Aussetzung der nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung verbliebenen Einkommensteuer 2004 in Höhe von 1.513,55 €). Der unabhängige Finanzsenat gab der Berufung schließlich mit Berufungsentscheidung vom 2.3.2006, RV/0033-L/06, teilweise statt, und verminderte die Einkommensteuer 2004 auf 1.395,00 €.

In einer Zahlungsaufforderung vom 12.12.2005 hatte das Finanzamt den Berufungswerber auf Folgendes hingewiesen:

"Ihr Abgabenkonto weist einen vollstreckbaren Rückstand im Gesamtbetrag von 1.610,29 EUR auf. Sie können die Einleitung eines Einbringungsverfahrens - mit allfälliger Pfändung von Arbeitseinkommen, Geldforderungen u.ä. - und die dadurch anfallenden Kosten vermeiden, wenn Sie die Abgabenschuldigkeiten bis spätestens 2.1.2006 zu obiger Steuernummer entrichten. Ein Erlagschein für die Einzahlung liegt bei. Für Rückfragen steht Ihnen Ihr(e) Sachbearbeiter(in) gerne zur Verfügung."

Da dieser Rückstand, eben die am 15.11.2005 fällig gewesene Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2005 in Höhe von 1.610,29 €, auch bis 2.1.2006 nicht entrichtet wurde, fertigte das Finanzamt am 24.1.2006 einen Rückstandsausweis über diese Abgabe aus.

Auf Grund dieses Rückstandsausweises verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 1.2.2006 die Pfändung und Überweisung der dem Berufungswerber aus seinem Arbeitsverhältnis gegen die E zustehenden Geldforderungen zur Abdeckung der offenen Abgabenschuld in Höhe von 1.610,29 € zuzüglich der Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von 19,85 €, und untersagte mit weiterem Bescheid vom 1.2.2006 dem Berufungswerber die Verfügung über die gepfändete Forderung.

Mit Telefax vom 8.2.2006 übermittelte der Berufungswerber eine Ablichtung des Bescheides vom 27.12.2005 über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2004, und verwies auf die zum damaligen Zeitpunkt noch beim unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufung gegen den "Steuerbescheid" (Einkommensteuerbescheid 2004).

Wie einem Aktenvermerk über ein Telefonat des Berufungswerbers mit einer Vertreterin des Teams Abgabensicherung am 8.2.2006 zu entnehmen ist, wies dieser auch dabei auf die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und die in diesem Zusammenhang bewilligte Aussetzung der Einhebung hin. Seitens des Finanzamtes wurde bemerkt, dass die Pfändung nicht wegen der Einkommensteuer 2004, sondern wegen der offenen Einkommensteuervorauszahlung 2005, hinsichtlich der keine Berufung eingebracht worden sei, erfolgt wäre. Diese Abgabe sei vollstreckbar, einer Zahlungsaufforderung sei nicht entsprochen worden.

Zu der mit Telefax übermittelten Eingabe vom 8.2.2006 wies das Finanzamt auch in einem Antwortschreiben vom selben Tag den Berufungswerber nochmals darauf hin, dass die nach § 212a BAO ausgesetzte Einkommensteuer 2004 in Höhe von 1.513,55 € nicht Gegenstand der Pfändung gewesen sei, sondern die Pfändung wegen der rückständigen, am 15.11.2005 fällig gewesenen Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2005 in Höhe von 1.610,29 € erfolgt wäre. Gegen den dieser Abgabe zugrunde liegenden Bescheid vom 19.8.2005 sei keine Berufung eingebracht worden. Diese Abgabenschuld sei vollstreckbar; eine allfällige Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 BAO liege hinsichtlich dieser Abgabe nicht vor. Die Pfändung sei erforderlich gewesen, weil der Berufungswerber einer Zahlungsaufforderung vom 12.12.2005 nicht entsprochen habe.

Mit Eingabe vom 8.2.2006, zur Post gegeben am 9.8.2006, wurde gegen den Pfändungs- und Überweisungsbescheid "Einspruch" erhoben. Der Berufungswerber führte darin aus, dass er als ordentlicher und pünktlicher Steuerzahler das Recht auf einen klar formulierten Steuerbescheid habe, der keiner Erläuterung eines Juristen bedürfe. Da er mit der Berechnung seines Steuerbescheides 2004 nicht einverstanden sei, habe er diesen bereits zweimal beeinsprucht. Dieser Bescheid liege derzeit beim unabhängigen Finanzsenat in Linz. Es gebe keinen gültigen Bescheid 2004. Auf Grund eines nicht rechtskräftigen Steuerbescheides stelle dieselbe Behörde, die ihm einen Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung "gestattet" habe, eine Vorschreibung für 2005 fest. Es gebe für 2004 keine rechtsgültige Vorschreibung, also könne auch kein Betrag für 2005 vorgeschrieben werden. Bei seinen Telefonaten am 8.2.2006 sei er zu vier verschiedenen Stellen verbunden worden und niemand sei zuständig gewesen. Es sei in keinster Weise zu verstehen, dass ein und dieselbe Behörde eine Aussetzung genehmige und gleichzeitig eine Pfändung "beantrage". Als österreichischer Staatsbürger und Steuerzahler fühle er sich von der Behörde nicht bzw. unzureichend informiert. Er erwarte sich von einer staatlichen Institution, deren Erhalter auch er sei, über etwaige negative Folgen eines Einspruches informiert zu werden. Der Pfändungsbescheid möge so lange "ausgesetzt" werden, bis der "Bescheid aus dem Jahre 2004" Gültigkeit habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass am 19.8.2005 zwei Abgabenbescheide ergangen waren, die zu Abgabenforderungen führten: der Einkommensteuerbescheid 2004 mit einer am 26.9.2005 fälligen Nachforderung von 1.548,36 € und der Vorauszahlungsbescheid 2005 mit einer Abgabenforderung in Höhe von 1.610,29 €, die am 15.11.2005 fällig war.

Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass aufgrund seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 "auch kein Betrag für 2005 vorgeschrieben" werden könne, diese Berufung also Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Vorauszahlungsbescheides hätte, ist verfehlt. Die Einkommensteuervorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist eine Abgabenschuld, die von der Jahreseinkommensteuerschuld zu unterscheiden ist. Im Verfahren betreffend Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen einerseits und in jenem betreffend Festsetzung von Jahreseinkommensteuer andererseits geht es auch nicht um dieselbe Sache (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Zwischen der (mit Berufung angefochtenen) Abgabenschuld des letztveranlagten Kalenderjahres (hier: 2004) und der Höhe der Vorauszahlungen (für 2005 und Folgejahre) besteht auch keine mittelbare Abhängigkeit im Sinne des § 212a BAO. Eine Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuervorauszahlungen kommt daher nur im Zusammenhang mit einer gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichteten Berufung in Betracht (Stoll, BAO, 2268; ebenso Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 212a Tz 12).

Die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall zwei voneinander zu unterscheidende Abgabenforderungen geltend gemacht wurden, kam durch die Erlassung zweier Bescheide, von denen jeder eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung enthielt, ausreichend deutlich zum Ausdruck. Der Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Vorauszahlungsbescheides ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er auch gegen diesen Bescheid berufen, und eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragen könne.

Zutreffend stellte bereits das Finanzamt fest, dass gegen den Vorauszahlungsbescheid jedoch keine Berufung erhoben, und auch keine Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Einkommensteuervorauszahlung beantragt worden war. Der Vorauszahlungsbescheid erwuchs daher in Rechtskraft, die am 15.11.2005 fällig gewesene Vorauszahlung in Höhe von 1.610,29 € wurde vollstreckbar. Gründe für eine Hemmung der Einbringung dieser Abgabe im Sinne des § 230 BAO lagen nicht vor.

Am 12.12.2005 war an den Berufungswerber eine Zahlungsaufforderung ergangen, in der ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Nichtentrichtung der offenen Abgabenschuld ("allfällige Pfändung von Arbeitseinkommen, Geldforderungen u.ä.") hingewiesen wurde. Es wäre daher am Berufungswerber gelegen gewesen, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um exekutive Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden. Bei einer solchen Kontaktaufnahme hätte sich sicher eine andere Form der Regulierung des relativ geringfügigen Abgabenrückstandes finden lassen, und wäre eine Lohnpfändung samt den damit regelmäßig verbundenen Unannehmlichkeiten vermeidbar gewesen.

Da jedoch auch innerhalb der in dieser Zahlungsaufforderung gesetzten Frist keine Zahlung erfolgte, fertigte das Finanzamt am 24.1.2006 zu Recht einen Rückstandsausweis über die nicht entrichtete Einkommensteuervorauszahlung aus, der als Exekutionstitel für die am 1.2.2006 verfügte Pfändung der Geldforderung des Berufungswerbers gemäß § 65 AbgEO und die Überweisung derselben zur Einziehung gemäß § 71 AbgEO diente.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 24. August 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Einkommensteuer, Einkommensteuervorauszahlung, Aussetzung der Einhebung, mittelbare Abhängigkeit, Zahlungsaufforderung, Vollstreckbarkeit

Verweise:

VwGH 29.07.1997, 95/14/0117

Stichworte