UFS RV/0479-W/06

UFSRV/0479-W/0616.8.2006

Übergang der örtlichen Zuständigkeit

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PWT Pannonische Wirtschaftstreuhand GmbH, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 24, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Abgabenbehörde aufgehoben werden.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw., welcher vom 8. August 2002 bis 6. September 2004 seinen Hauptwohnsitz in 1230 Wien, X-Gasse und vom 25. Februar 2005 bis zum 28. September 2005 in 2700 Wiener Neustadt, Y-Gasse hatte, brachte am 7. März 2005 eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG beim Finanzamt Wiener Neustadt ein und teilte diesem mit, dass er seinen Wohnsitz nach 2700 Wiener Neustadt, Y-Gasse verlegt habe. Mit Schreiben vom 8. März 2005 an das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk in Wien ersuchte der Bw. um Abtretung des Veranlagungsaktes an das Finanzamt Wiener Neustadt und legte eine Meldebestätigung bei.

Anlässlich einer beim Bw. durchgeführten Betriebsprüfung wurden umfangreiche, im Betriebsprüfungsbericht vom 15. Juni 2005 dargestellte, Feststellungen getroffen. Das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk in Wien erließ am 9. Juni 2005 und am 10. Juni 2005 den Prüfungsergebnissen folgende Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 bis 2004.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 erhob der Bw. Berufung gegen diese Bescheide. Mit Berufungsvorentscheidungen gemäß § 276 BAO vom 17. Jänner 2006 wies das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk in Wien die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 und 2002 als unbegründet ab und gab der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2003 und 2004 teilweise statt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend die Bescheide Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am 9. März 2006 wurde die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 55 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige) das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.

Wohnsitzfinanzamt ist gemäß § 55 Abs. 2 BAO jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

Gemäß § 61 BAO ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen obliegt.

Gemäß § 11 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-) Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 73 BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.

Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz am 25. Februar 2005 nach 2700 Wiener Neustadt, Y-Gasse verlegt hat. Grundsätzlich führt ein Wohnsitzwechsel noch nicht zu einer Änderung der betreffenden finanzamtlichen Zuständigkeiten. Erst dann, wenn das Finanzamt von den maßgebenden seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über. Die örtliche Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamtes endet gleichzeitig mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamtes.

Da der Bw. dem Finanzamt Wiener Neustadt nachweislich am 7. März 2005 seinen Wohnsitzwechsel bekannt gab, begann die örtliche Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamtes und endete die örtliche Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamtes. Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 vom 9. Juni 2005 und vom 10. Juni 2005 wurden von dem zu diesen Zeitpunkten örtlich nicht mehr zuständigen Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk in Wien erlassen. Diese Bescheide sind daher rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, 16. August 2006

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Übergang der örtlichen Zuständigkeit

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