Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einer AHS-Professorin mit Zusatztätigkeiten als Werbungskosten
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY , geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom 24. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, vertreten durch Mag. Christa Dürr, vom 6. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
XY , in der Folge mit Bw. bezeichnet, unterrichtete im Jahr 2003 am "AB" Gymnasium Gegenstände. Darüber hinaus erzielte die Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit am Pädagogischen Institut der Stadt Wien, wo sie im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung tätig ist. Weiters arbeitet sie seit 2004 an der Universität CD im Bereich des Projektes P in der Beratung von Kolleginnen, die Unterrichts- und Schulentwicklungsprojekte durchführen.
Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 übermittelte die Bw. über Vorhalt des Finanzamtes verschiedene Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten und führte aus, für Arbeitsmittel seien Ausgaben in Höhe von 1.470,49 € entstanden und nicht - wie in der Erklärung irrtümlich angeführt - in Höhe von 1.411,49 €.
Bei der Veranlagung der Bw. zur Einkommensteuer 2003 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als es bestimmte Werbungskosten nicht anerkannte. Das Finanzamt berechnete mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 10.881,26 €. Auf diesen Betrag wurde die entrichtete Lohnsteuer in Höhe von 12.490,50 € angerechnet und die Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von 1.609,24 € festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" stellten im Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten dar. Ebenso seien Seminare zur "Selbstfindung" im weitesten Sinn (also auch Eigencoaching, Konfliktmanagement) nicht als Werbungskosten absetzbar. Die Anschaffungskosten für den PC würden um einen 40%-igen Privatanteil gekürzt und gemäß § 7 EStG 1988 auf vier Jahre Nutzungsdauer aufgeteilt. Die Abschreibung für die Jahre 2003 bis 2007 betrage 123,50 €. Für die Jahre 2004 bis 2006 betrage die Abschreibung 247,00 €. Die Anschaffungskosten für das geringwertige Wirtschaftsgut Festplatte sei ebenfalls um einen 40%-igen Privatanteil gekürzt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. berufen und beantragt, die geltend gemachten Werbungskosten voll anzuerkennen. Begründend führte die Bw. aus, die Behörde habe es hinsichtlich der strittigen Ausgaben unterlassen, die notwendigen Erkundigungen einzuholen. Bei den von der Behörde nicht anerkannten Werbungskosten handle es sich um Kosten für Seminare im Rahmen der berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung für Bioenergetische Analyse sowie um Kosten für die Ausbildung zum Groupworker des Österreichischen Arbeitskreises für Gruppentherapie und Gruppendynamik. Beide Fort- bzw. Ausbildungslehrgänge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bw. im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von AHS-Lehrkräften, die diese im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung übernommen habe. Die Lehrgänge und Seminare dienten einerseits dazu, im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben, um den an die Bw. von ihrem Dienstgeber gestellten Anforderungen gerecht zu werden bzw. andererseits zum Erwerb von Kenntnissen, die in einem wesentlichen Umfang zur Ausübung der erweiterten Tätigkeit der Bw. (Aus- und Weiterbildung von AHS-Lehrkräften) notwendig seien und im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet würden. Die Nicht-Anerkennung der entsprechenden Kosten für diese Fort- und Ausbildungslehrgänge in Höhe von 2.046,40 € sei daher nicht sachgerecht. In den von den beantragten Werbungskosten gekürzten Beträgen seien auch Beträge in Höhe von 92,00 € enthalten, die nicht geltend gemacht worden seien. Bei dem angeschafften PC handle es sich um einen Laptop, der ausschließlich für die berufliche Tätigkeit angeschafft worden sei und auch verwendet werde. Im Haushalt der Bw. befinde sich auch ein Standgerät, welches für die von der Behörde unterstellten Privatzwecke genutzt werde, für welches jedoch keine Werbungskosten geltend gemacht worden seien. Die Kürzung der Werbungskosten in Höhe von 82,50 € sei daher nicht sachgerecht. Dasselbe gelte für die Kürzung der Anschaffungskosten um 38,00 € für eine externe (Zusatz-)Festplatte zum PC.
Die Bw. legte die Ausbildungsrichtlinien für die Ausbildung zum Groupworker des ÖAGG (Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik vor. Zum Tätigkeitsbereich wird ausgeführt, die Ausbildung zum Groupworker sollte dazu befähigen, mit Hilfe von gruppendynamischen Methoden und Techniken und Kenntnis der eigenen Wirksamkeit die Entwicklung von Gruppen und ihren einzelnen Mitgliedern einzuleiten und zu fördern, mit dem Ziel, die Kommunikation und Interaktion sowie die Zusammenarbeit in Organisationen und Gruppen zu verbessern. Der Groupworker sei in der Leitung von Gruppen und in der Mitarbeit in Gruppen und Teams, insbesondere in folgenden Arbeitsfeldern praxisorientiert und kontinuierlich tätig: - Pädagogik, Lehre und Forschung, - Organisations- und Personalentwicklung, - Feldarbeit in sozialen Institutionen. Als Voraussetzungen für den Beginn der Ausbildung wurden u.a. außer einem Mindestalter von 21 Jahren eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung bzw. Arbeitserfahrung in einem Feld genannt, außerdem mindestens zwei Jahre Berufserfahrung bzw. Felderfahrung. Unter dem Punkt Fähigkeiten wird erklärt, Graduierungswerber hätten u.a. folgende Tätigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen:
- Psychologische und soziologische Grundkenntnisse und ihre system- und gruppenfördernde Anwendung
- Gruppendynamische Kenntnisse in feldbezogenen Situationen anwenden können
- Ausgehend vom systemtheoretischen Wissen, Systeme erkennen und in weiterer Folge entwickeln können
- Prozesse beobachten und Kommunikationen klar erkennen und durch situationsgerechtes Intervenieren verdeutlichen können
- Über Kreativität verfügen, um Entwicklungen einzuleiten.
Das Ausbildungsziel sollte durch einen (relativ wenige betreute Stunden und ein Literaturstudium umfassenden) theoretischen Teil und einen praktischen Teil vermittelt werden.
Weiters legte die Bw. einen Ausdruck über das Curriculum des Lehrganges "Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung für Bioenergetische Analyse" vor. Die Zielgruppe ist nicht genau definiert. Die Fortbildung steht offen für "Berufsgruppen wie z.B. ...". Als Anmeldungskriterien werden genannt ein Mindestalter von mindestens 21 Jahren sowie Berufspraxis. Als Voraussetzungen werden erwähnt die psychische und physische Belastbarkeit, Reflexionsvermögen und Konfliktbewusstheit, Distanzregulierungsfähigkeit und nach Möglichkeit Vorerfahrung in körperorientierter Selbsterfahrung. Zu den Themen und Inhalten wird Folgendes ausgeführt: Themen und Inhalte sind die Prinzipien der Bioenergetischen Analyse: Das analytische Prinzip: Übertragung, Widerstand und Wiederholung Das energetische Prinzip: Grounding, Atmung, Wahrnehmung, Ausdruck, Kontakt und Rhythmus Der strukturelle Ansatz: Charakterstrukturen, Haltungen, Einstellungen, Bewegungen, Diagnostik Lebens- und Überlebensmodelle: Konfliktmodelle, Handlungsmodelle, Entscheidungsmodelle. Der Lehrgang erstreckt sich über einen Zeitraum von 2,5 Jahren.
Über Vorhalt des Finanzamtes erklärte die Bw., der Laptop werde einerseits zur Recherche von Lehrinhalten im Internet verwendet, andererseits diene er zur Aufbereitung von Lehrunterlagen für den Unterricht sowie als Arbeitsmittel für Präsentationen insbesondere auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bw. als Ausbildende für andere AHS-Professor(inn)en. Ohne den Computer wäre die Bw. nicht in der Lage, ihre beruflichen Tätigkeiten im notwendigen Umfang auszuüben. Zur ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Seminare führte die Bw. aus, es handle sich bei den Seminaren um notwendige Veranstaltungen im Rahmen eines Lehrganges für die Ausbildung zum Groupworker. Diese Ausbildung sei einerseits notwendig, damit die Bw. ihre Tätigkeiten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von AHS-Lehrkräften im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung weiter ausbauen könne bzw. in Zukunft entsprechende berufliche Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung ausüben könne, weshalb anzuerkennende Werbungskosten vorlägen.
Das Finanzamt setzte mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2005, zu welcher eine gesonderte Begründung vom 4. August 2005 übermittelt wurde, die Einkommensteuer 2003 mit 445,86 € fest. Dabei wurde von einer errechneten Einkommensteuer in Höhe von 12.936,36 € eine anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von 12.490,50 € abgezogen. Anerkannt wurden außer als Fortbildungskosten geltend gemachten Ausgaben in Höhe von zwei Mal 150,10 € sowie einmal 78,05 € die übrigen Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, sodass ein Betrag von 2.347,25 € als Werbungskosten anerkannt wurde. Begründend führte das Finanzamt nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen zum Teil unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, um eine berufliche Fortbildung handle es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels sei dabei ausreichend. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Ließen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehöre der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben. Das Finanzamt vertrat daher die Ansicht, dass die von der Bw. besuchten Seminare für "Gruppentherapie und Gruppendynamik" und "Bioenergetische Analyse" keine berufsspezifische Fortbildung darstellten. Hiefür sprächen die Themen und Inhalte, wie sie dem der Berufung beigelegten Informationsmaterial zu entnehmen seien. Dafür, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliege, sondern das "in diesem Seminar" vermittelte Wissen allgemeiner Natur sei, spreche auch der Umstand, dass dieses nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bw. sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden könne (Berater, Betreuer, Führungskräfte aus Gewerbe und Verwaltung ...). Dass es sich bei den strittigen Aufwendungen (bioenergetische Analyse) um solche handle, die sich nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen, gehe auch aus einer Internetinformation der DÖK hervor, wonach es Ziel der Bioenergetischen Analyse sei, Impulse zu Entwicklungs- und Veränderungsprozessen von Personen, Teams und Organisationen ressourcenorientiert zu setzen und zielorientiert zu begleiten sowie methodische Kenntnisse zu vermitteln. Diese, im persönlichen Alltag und im Beruf umgesetzt, sollten zur Erleichterung und mehr Freude im Leben führen. Nach der herrschenden Rechtsprechung führten Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung hätten, bei diesen nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen, weshalb die Ausgaben für die Seminare für bioenergetische Analyse und Gruppendynamik nicht als Werbungskosten hätten anerkannt werden können.
Die Bw. stellte einen Vorlageantrag und ergänzte ihr Berufungsvorbringen wie folgt: Sie sei im Rahmen ihrer Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bereich der Lehreraus- und Weiterbildung tätig. Ihr obliege insbesondere auch die Betreuung von Studenten in den ersten Lehrjahren. Darüber hinaus sei sie seit dem Jahr 2003 im Rahmen ihrer Dienstzuteilung auch als Lehrende an der Universität EF mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen (Praktikum für Schulversuche) beauftragt und halte am Pädagogischen Institut der Stadt Wien im Rahmen der Fachdidaktikgruppe ein Unterrichtspraktikum ab. An diesem Institut sei sie auch mit der Leitung diverser Projekte (Aufbau eines regionalen Netzwerkes P für die AHS Wien; GH-Netzwerk-P), betraut. Sie sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als AHS-Lehrerin dem Institut für Unterrichts- und Schulentwicklung (GH) der Universität CD als Schwerpunktkoordinatorin für den Fonds für Unterrichts- und Schulentwicklung (KL-Fonds) als Mitarbeiterin dienstzugeteilt. Seit Februar 2005 leite sie auch einen Hochschullehrgang für Organisationsentwicklung und Expertinnenorganisation an der Universität Linz. Für sämtliche angeführte Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als AHS-Lehrerin durchführe, seien die Inhalte jener Lehrgänge, deren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht worden sind, nicht nur notwendige Voraussetzung, sondern bildeten diese die Basis für die Tätigkeiten und Lehrinhalte der von der Bw. im Rahmen der Lehreraus- und -Weiterbildung abgehaltenen Praktika, Seminare und durchgeführten Projekte. Der Besuch der gegenständlichen Seminare sei daher ausschließlich beruflich veranlasst, eine private Mitveranlassung liege nicht vor. Die - offenbar gemeint: im Rahmen der - Fortbildung zur Persönlichkeitsentwicklung - erlangten Fähigkeiten (in den Bereichen Kommunikationstraining, Gesprächsführung, Konfliktmanagement, Teamentwicklung, Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung, Supervision) seien notwendige Zusatzqualifikationen für AHS-Lehrerinnen zur Bewerbung um eine Schulleiterstelle (Direktion). Die Bw. habe an entsprechenden Ausschreibungen für Schulleiterposten teilgenommen.
Vorgelegt wurde ein Auszug "Handreichung der Abteilung II zum Bewerbungsbogen im neuen Objektivierungsverfahren", wobei unter dem Punkt 1. Qualifikationen unter Punkt 1.1. Zusatzqualifikationen 1.2.2. Fortbildung zur Persönlichkeitsentwicklung (Kommunikationstraining, Gesprächsführung, Konfliktmanagement, Teamentwicklung, Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung, Supervision, ... ) angeführt werden.
Über Vorhalt ergänzte die Bw. ihr Berufungsvorbringen hinsichtlich der strittigen Aus- und Fortbildungskosten im Rahmen einer Vorsprache wie folgt: Sie sei im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung tätig. Wenn die jungen Kollegen von der Universität kommen, hätten sie dort theoretisches und pädagogisches Grundwissen erworben. Die pädagogischen praktischen und die menschlich notwendigen Fähigkeiten im Umgang mit Schülern und Kollegen würden ihnen im Rahmen zusätzlicher Schulungen im ersten Jahr am Pädagogischen Institut der Stadt Wien vermittelt. Darüber hinaus arbeite die Bw. seit 2004 an der Universität CD im Bereich des Projektes P in der Beratung von Kolleginnen, die Unterrichts- und Schulentwicklungsprojekte durchführten. Während die Ausbildung der Lehrer im ersten Jahr verpflichtend sei, sei bereits die Teilnahme an P , einem millionenschweren Projekt des Ministeriums, freiwillig und müsse daher die Betreuung so erfolgen, dass das Ansehen der Universität und des Ministeriums sowie die Verwendung derart hoher Mittel von den Kollegen positiv aufgenommen werde. Dieses Projekt werde immer nur für ein Jahr finanziert und so würde eine schlechte Presse das Ende des Projektes bedeuten. Außerdem biete die Bw. im Rahmen der Lehrerfortbildung noch Einzelseminare auf Honorarbasis an. In diesem Fall sei der Besuch dieser Seminare ebenfalls freiwillig und hänge die Möglichkeit, weitere Seminare anzubieten von den Empfehlungen und der Zufriedenheit derjenigen Personen ab, die die Seminare besucht haben. Im Bereich des Unterrichtes von Erwachsenen seien Zusatzqualifikationen daher insofern notwendig, als diese die Veranstaltungen freiwillig besuchten. Zum Inhalt der von der Bw. besuchten Seminare und Gruppen sowie zur allfälligen Aufforderung bzw. Anregung des Dienstgebers zu deren Besuch, Bestätigung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeber betreffend die Berufsbezogenheit der besuchten Veranstaltungen legte die Bw. eine Broschüre "Ausbildungsrichtlinien und Curricula" des ÖAGG vor. Bei den Seminaren des ÖAGG würden verbale Interventionen analysiert, während die Seminare des DÖK einen körperorientierten Ansatz verfolgten, d.h., es werden nonverbale Kommunikationsmechanismen sichtbar gemacht und analysiert. Beide Komponenten seien sowohl in der Schule als auch im Bereich der Erwachsenenbildung umsetzbar. Dabei müsse die Schulsituation mit dem hohen Ausländeranteil berücksichtigt werden. Darüber hinaus könne der Inhalt der Seminare auch bei Bewerbungen verwendet werden. Auch im Bereich der Erwachsenenbildung würden in den Seminaren genau diese Inhalte vermittelt. Eine Bestätigung des Dienstgebers wurde vorgelegt, wonach dieser den Besuch der Seminare befürwortet und ermöglicht. Dienstfreistellungen für den Besuch der Veranstaltungen in Form von Sonderurlauben seien erfolgt, Kostenersätze hingegen nicht. Zu den Berufsgruppen, aus denen sich die Teilnehmer der Seminare bzw. Gruppen zusammensetzten und zur Möglichkeit der Verwertung der Inhalte im täglichen Berufsleben oder im privaten Leben, weiters zu den für den Lehrberuf spezifischen Fortbildungselementen erklärte die Bw. zu den ÖAGG Seminaren, die Teilnehmer der Seminare und Gruppen hätten sich schätzungsweise zu ca. 25 % aus der Wirtschaft (Personalmanager, Mitarbeiter aus Wirtschaftsunternehmen), zu 35 % aus dem Bereich der Sozialarbeit (Personen, die in Krankenhäusern, Arbeitsämtern, bei Bundesheer, Polizei etc.) tätig sind und zu 40 % aus dem Bildungs- und Trainingsbereich zusammen gesetzt. Im Bereich der Sozialarbeit seien immer wieder Sozialpädagoginnen dabei, die das familiäre Umfeld beleuchteten, weil es im Bereich der Schule wenig Möglichkeiten gebe, in schwierigen Fällen einen Kontakt herzustellen. Leute, die mit Jugendlichen arbeiteten, die keine Lehre fänden oder die psychosomatische Beschwerden hätten. Von der Polizei seien Personen aus dem Justizbereich und der Nachbetreuung von Sträflingen anwesend. Vom Bundesheer hätte es Personen gegeben, die im Bereich der persönlichkeitsbildenden Fortbildung und der Betreuung der Jungmänner tätig oder Lehrer an der MILAK gewesen seien. In den konkreten DÖK-Seminaren seien hauptsächlich Leute aus dem Sozialbildungs- und Traininingsbereich vertreten gewesen. Zu den spezifischen Voraussetzungen und Anforderungsprofilen für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erklärte die Bw., diese entsprächen den Curricula. Zur allfälligen offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung über die Ausbildung legte die Bw. eine Bestätigung betreffend die Absolvierung des Lehrganges des DÖK vor, ebenso eine Beschreibung. Der Ausbildungslehrgang des ÖAGG sei bisher noch nicht abgeschlossen worden und könne derzeit noch keine Bestätigung über den Abschluss vorgelegt werden. In der Zwischenzeit würden "Scheine" entsprechend dem Curriculum erworben. Nach Absolvierung des gesamten Lehrganges werde eine Zertifizierung schriftlich erteilt werden. Die Gesamtausbildung umfasse mindestens 530 Stunden. Zur Bestätigung über die im Zuge der Einzelsitzungen besprochenen Inhalte und deren berufliche bzw. private Bedingtheit und Verwertbarkeit erklärte die Bw., es gebe eine Umsetzung des Gelernten im beruflichen Bereich und Wechselwirkungen mit dem privaten Bereich. An der Schule, an der die Bw. unterrichte, gebe es einen hohen Ausländeranteil mit einem entsprechenden Aggressionspotential. Es gebe auch insofern Probleme, als die Moralvorstellungen vor allem der Moslems zu Konfliktsituationen bei den jungen Frauen führten, die die Schule besuchen, an der die Bw. unterrichtet. Diese dürften keinen Freund haben, sodass es vorkomme, dass bereits im Schulalter eine Heirat erfolge. Wenn diese Mädchen dann noch weiter in die Schule gehen könnten, hätten sie Glück gehabt. Im Falle schlechter schulischer Leistungen werde den Mädchen gedroht, "in der Türkei verheiratet zu werden". Ein Teil des Elternvereinsbudgets werde darauf verwendet, dass 14-tägig einen Vormittag lang eine Psychotherapeutin an die Schule komme, was bei 1400 Schülern aber bei weitem nicht ausreiche und nur die groben Fälle abdecke, wo es wirklich um Fälle von Missbrauch, Gewalt oder Selbstmordgefährdung gehe. Die "kleineren" Probleme müssten im allgemeinen Schulbetrieb nebenher bewältigt werden.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Schulleiterin des Brigittenauer Gymnasiums, in welcher diese erklärte, die Schule unterstütze Aus- und Fortbildung im kommunikativen und persönlichkeitsbildenden Bereich, weil das einerseits eine wertvolle Zusatzqualifikation für die immer komplexer werdende Arbeit in der Schule und daher auch von Nutzen für die unterrichtende Tätigkeit sei und andererseits eine Karriereentwicklung (Bewerbung für die Stelle einer Schulleiterin, beratende Tätigkeiten in der Unterrichts- und Schulentwicklung, Arbeit in der Lehrer/ innenaus- und Weiterbildung ...) ermögliche. Die Direktion befürworte daher die Initiative der Bw., eine Ausbildung zum Groupworker beim ÖAGG und eine Berufsbegleitenden Weiterbildung für angewandte bioenergetische Analyse der DÖK zu absolvieren. Berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote würden vom Pädagogischen Institut nicht angeboten. Die Bw. erhalte für den Besuch der Seminare Sonderurlaub, bzw. habe Sonderurlaub erhalten, wobei die Schule jedoch keine Kosten übernehme.
Die Aussagen der Bw. sowie die vorgelegten Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt hat gegen das Vorbringen der Bw. keine über die in der Berufungsvorentscheidung getätigten Aussagen hinausgehenden Einwendungen erhoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist gegenständlich, ob Kosten, welche die Bw. für den Besuch eines als "Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung für Bioenergetische Analyse" bezeichneten Lehrganges sowie eines Ausbildungslehrganges zum Groupworker getragen hat, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG idF BGBl. I Nr. 155/2002 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 10 leg. cit. sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollten u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. VwGH vom 22. September 2005, 2003/14/0090).
So hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Aufwendungen eines Lehrers - unabhängig von der von ihm unterrichteten Fächergruppe - für die Teilnahme an psychologischen Seminaren als Berufsfortbildungskosten und damit als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1972 qualifiziert. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. In diesem Fall müssen Aufwendungen weder unvermeidbar noch im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein. Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt, ist belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen. Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird (VwGH vom 29. November 1994, 90/14/0231).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aus dieser Norm ergibt sich das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009).
Zu prüfen ist daher, ob die strittigen Aufwendungen beruflich notwendig oder beruflich veranlasst und geeignet sind, dass die Bw. im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird.
Aufgrund der unwidersprochenen Angaben der Bw., wonach diese die in den von ihr besuchten Aus- bzw. Fortbildungslehrgängen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich verwertet als auch der Aussagen der Direktion, wonach es sich um eine wertvolle Zusatzqualifikation für die immer komplexer werdende Arbeit in der Schule handle und von Nutzen für die unterrichtende Tätigkeit sei und eine Karriereentwicklung ermögliche in Verbindung mit dem vorgelegten Auszug aus der Handreichung zur Bewerbung um die Stelle einer Schulleiterin ist zunächst von einer beruflichen Veranlassung der getätigten Aufwendungen auszugehen.
Dass die Anforderungen an Pädagogen in den letzten Jahren gestiegen sind, ist allgemein bekannt. So führt zB Erich Witzmann in einem Leitartikel der Presse vom 10. Mai 2006 aus, es sollte außer Zweifel stehen, dass der Lehrberuf schwieriger geworden sei. "Verstärkte Anforderungen der Gesellschaft an die Schule, die Übernahme von Erziehungsteilen, die früher selbstverständlich von der Familie wahrgenommen wurden, zunehmend nervösere Kinder, ein überbordender Unterrichtsstoff - der (gute) Lehrer von heute sollte ein wahrer Zampano sein. Er sollte nicht nur Unterrichtender, sondern auch Erzieher, Animateur und Wegweiser für die künftige Berufslaufbahn sein. Die Folgen sind seit Jahren evident: Die Zunahme des Burn-Out-Syndroms der Damen und Herrn im Schuldienst, sowie die Flucht in die Frühpension." In weiterer Folge setzte sich Witzmann mit der Aufgabe und den Zielen der Schule auseinander. "Was sind die Ziele der Schule? Vermittlung von Wissen (wie bisher)? Das wird mehr und mehr in Abrede gestellt. Vermittlung von Kompetenzen? Diese Aufgabe ist, richtigerweise, vor einigen Jahren dazugekommen. Ersatz für vorhandene Defizite in der Familie, Ausgleich zu einer nicht mehr intakten familiären Umwelt? Das ist für viele Pädagogen schon Realität, auch wenn sie dafür nicht geschult wurden. Lebensberater und Beichtvater? Auch das kommt vor.
Selbst der Gesetzgeber hat sich der Definition von Schule und deren Aufgaben und Zielen angenommen.
Art. 14 Abs. 5a und Abs. 6, 1. Satz des B-VG idgF lautet:
5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. (6) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.
Was bereits seit längerem in § 2 Abs. 1 und 2 des Privatschulgesetzes normiert wurde, nämlich, dass Schulen neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel anstreben, wurde nunmehr auch in der Verfassung verankert.
Das Finanzamt verweist in der Begründung der Berufungsvorentscheidung darauf, dass für die allgemeine Natur des "in diesem Seminar" vermittelten Wissens auch der Umstand spreche, dass dieses nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bw. sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden" könne. Laut Bw. setzten sich die Teilnehmer der ÖAGG-Seminaren zu 25 % aus dem Bereich der Wirtschaft, zu 35 % aus dem Bereich der Sozialarbeit und zu 40 % aus dem Bildungs- und Trainingsbereich zusammen. In den konkreten DÖK-Seminaren seien hauptsächlich Leute aus dem Sozialbildungs- und Traininingsbereich vertreten gewesen.
Dies spricht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht gegen eine berufliche Veranlassung, zumal dem Gesetzestext zu entnehmen ist, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch dann abzugsfähig sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer der vom Steuerpflichtigen ausgeübten verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Die in den Lehrgängen vermittelte soziale Kompetenz ist offenbar in mehreren Berufen ein Erfordernis, die insofern eine gewisse Gemeinsamkeit oder Verwandtschaft aufweisen.
Dass der Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine besondere Herausforderung darstellt, wird auch von der Wirtschaft anerkannt. So bietet die Wirtschaftskammer Österreichs zB einen "Beratungsbaustein Soft Skills aus der Erziehung als Element der Personalentwicklung" an und führt einleitend aus: "Vielleicht ist es noch vielen Menschen nicht klar geworden, irgendwann ein Vorgesetzter sein zu müssen. So werden die meisten von uns Eltern. Kinder erziehen bedeutet, eine Führungsrolle auszuüben." (Dr. Thomas Gordon). "Situationen mit Kindern sind herausfordernder, als so manche geschäftliche Verhandlung. Kinder können anspruchsvoller als Kunden sein, schlagfertiger als Mitarbeiter und dickköpfiger als Vorgesetzte. Kinder sind dazu noch unkündbar und nicht versetzbar. Sie zu beeinflussen, sie zu führen kann auf heftigen Widerstand stoßen, wenn sie anderer Meinung sind."
Ein Ziel der Erziehung ist die Ermöglichung der geistigen und seelischen Entwicklung der Schüler. Dass hier besondere Fähigkeiten der Lehrer gefordert werden, ist einem Artikel von "GIVE", einer Servicestelle für Gesundheitsbildung der Partner BMBWK, BMGF und ÖJRK zum Thema Stress und Stressmanagement zu entnehmen. In diesem wird wird ausgeführt, Lebens- und Gesundheitskompetenzen umfassten individuelle, zwischenmenschliche, kognitive und körperliche Fähigkeiten und Kompetenzen, die es Menschen ermöglichten, das eigene Leben zu meistern und zu gestalten, sowie die Kraft zu entwickeln, mit Veränderungen zu leben und Veränderungen in ihrer Umwelt herbeizuführen. Psychische Gesundheit sei Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und für ein erfülltes Leben im Erwachsenenalter. Unter dem Untertitel "Die psychischen Gesundheit von Schülerinnen und Schülern - Ergebnisse einer HBCS-Studie" (Health Behaviour in School-aged Children (HBSC) ist eine regelmäßig widerholte Studie der WHO. Die vorliegenden Ergebnisse basieren auf dem österreichischen Datenset von 2001/2002) wird u.a. Folgendes ausgeführt: "Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen sind etwa gleich häufig wie bei Erwachsenen. 3-4% aller Kinder und Jugendlichen benötigen akute Hilfe von kompetenten Fachleuten." "Psychosomatische Beschwerden treten hingegen relativ häufig auf. Immerhin ein Viertel bis ein Drittel der befragen SchülerInnen leiden regelmäßig an Kopfschmerzen, Gereiztheit, Nervosität und Schlafstörungen. Fast die Hälfte der SchülerInnen leidet unter Müdigkeit und Erschöpfung. Erfahren die Kinder und Jugendlichen Unterstützung durch Eltern, LehrerInnen und Klassenkameraden wird ihre Lebenszufriedenheit gefördert. Denn je selbstsicherer und lebenszufriedener sich die Kinder und Jugendlichen fühlen, desto seltener leiden sie an psychischen Beschwerden wie z.B: Nervosität, Angst, Erschöpfung oder Missstimmung. Der Lebensraum Schule kann daher viel dazu beitragen, dass die Kinder und Jugendlichen das Gefühl haben, ihr Leben zu meistern und den Herausforderungen in ihrem Leben gewachsen zu sein. "Abschließend sei noch erwähnt, dass im Zeitraum der Pubertät Stimmungsschwankungen, Risikoverhaltensweisen, soziale Distanzierung, Leistungsunwillen, provokantes Verhalten etc. normale Verhaltensweisen sind, die nicht als solche pathologisiert werden sollten. Erst Ausmaß, Dauer und Intensität einzelner Auffälligkeiten, zumeist in Kombination mit weiteren Symptomen, sollten Anlass zur Sorge sein." Als Merkmale der Überforderung wurden angeführt: Kognitive Reaktionen wie zB Konzentrationsstörungen, Leistungsstörungen, Albträumen. Emotionale Reaktionen wie zB Agressionsbereitschaft, Unausgeglichenheit, Gereiztheit, Depressionen. Vegetativ-hormonelle Reaktionen wie zB Schlafstörungen, Verdauungsbeschwerden, Anfälligkeit für Infektionen. Muskuläre Reaktionen wie z.B. allgemeine Verspanntheit, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Muskelzittern. ..."
Zu den kurz- und langfristigen Möglichkeiten zur Stressprävention in der Schule wurde u.a. Folgendes ausgeführt: "Die Wirksamkeit einer Bewältigungstechnik muss individuell und der Situation angepasst sein. Was für den einen hervorragend geeignet ist, kommt für den anderen gar nicht in Frage. Patentrezepte gibt es nicht. Optimale Stressbewältigung setzt deshalb ein umfangreiches Repertoire an Bewältigungsstrategien voraus." "LehrerInnen, die selber unter Stress stehen, übertragen diesen (unbewusst) auf ihre Klassen." "Interessensgegensätze zwischen LehrerInnen und SchülerInnen, unterschiedliche pädagogische Konzepte der Mitglieder des Kollegiums oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und LehrerInnen können zu Störungen (Stress) führen. Durch hinreichende Kommunikation und den Versuch, einen Interessensausgleich herzustellen, können die schulischen Bedingungen so gestaltet werden, dass Störungen (Stress) minimiert werden." "Entlastungen durch gemeinsames Tun: Kollegiale Zusammenarbeit ist förderlich und kann spürbar berufliche Entlastung bringen. Hilfreiche Aktivitäten sind: Supervision - mit dem Ziel der Sensibilisierung der eigenen Anteile in schwierigen beruflichen Situationen und deren Klärung, der Stärkung der Person und der Gewinn von Sicherheit im beruflichen Handeln, um eine erfolgreiche und befriedigende Ausübung des Berufes zu erreichen. ..."
Die Aussage der Bw., wonach LehrerInnen in der Lage sein müssten, "kleinere" Probleme selbst zu lösen und dass ein gewisses Agressionspotential vorhanden sei, entspricht daher den Ergebnissen dieser Studie. Die Inanspruchnahme von Supervision soll eine erfolgreiche Berufsausübung ermöglichen.
Dieser Artikel ist auch ein Hinweis darauf, dass LehrerInnen Belastungen der Persönlichkeit ausgesetzt sind, die besondere soziale Kompetenz erfordern. Da LehrerInnen Verantwortung für die Erziehung von ständig wechselnden Gruppen von Kindern und Jugendlichen übernehmen und der Umgang mit diesen nicht immer reibungsfrei abläuft, sind die Anforderungen betreffend deren Sozialkompetenz höher als in den meisten anderen Berufen oder im Privatleben. Der Erwerb sozialer Kompetenz ist für LehrerInnen jedoch nicht nur deshalb notwendig, um dem zunehmenden Druck im Unterricht gewachsen zu sein - von einem guten Lehrer wird erwartet, dass er ausgeglichen ist und über ein "umfangreiches Repertoire an Bewältigungsstrategien" gegen Stress, aber wohl auch zur Lösung von Konflikten und zur Vermittlung von Kompromissen verfügt - sondern er muss diese Fähigkeiten auch vermitteln können, wenn er "im partnerschaftlichen Zusammenwirken" mit Schülern und Eltern den Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglichen soll.
Dass JunglehrerInnen in besonderem Ausmaß gefordert sind und dass bei Ihnen ein besonderer Weiterbildungsbedarf besteht, ist einer Information des Arbeitsmarktservice zu den Jobchancen-Studium Bildende und angewandte Kunst zu entnehmen. In dieser findet sich zur Tätigkeit als Lehrer folgende Beschreibung der allgemeinen Berufsanforderungen: "Die psychische Belastung, die sich aus der problematischen Beziehung SchülerIn - LehrerIn und den innerschulischen Arbeitsbedingungen ergibt, führt bei vielen LehrerInnen zu einem anhaltenden Gefühl der Überforderung und Erschöpfung, welches als "Burn-out-Syndrom" bekannt ist. Daher ist es für Lehrende wichtig, dass sie sich ihren Berufsproblemen offen stellen und mittels einer konstruktiven Auseinandersetzung (Erfahrungsaustausch, Supervision, Weiterbildung usw.) versuchen, sich und ihr Umfeld positiv zu verändern."... "Für eine optimale und möglichst reibungslose Integration im Schulbetrieb sind Kenntnisse des Schulrechts, sozial-kommunikative Kompetenz, Teamgeist und Verantwortungsgefühl erforderlich. Der pädagogische Bereich (Umgang mit disziplinären Schwierigkeiten) stellt für viele LehrerInnen ein großes Problem dar. Die pädagogische Ausbildung im Hochschulbereich hat im Allgemeinen zu wenig Bezug zur gegenwärtigen Schulpraxis. Allerdings ist der zwischenmenschliche Umgang sowie die Art und Weise der Konfliktbewältigung keine theoretische Angelegenheit, sondern wird größtenteils durch Erfahrung angeeignet. Starke Nerven, eine große Frustrationstoleranz, innere Ausgeglichenheit, Durchsetzungsvermögen und Humor sind allenfalls nötig. Ferner sind ein Grundverständnis von gruppendynamischen Vorgängen und Kommunikationstechniken sowie Kenntnisse in Jugendpsychologie notwendig. ... Für JunglehrerInnen gibt es bekanntlich keinen gleitenden Einstieg in den Beruf. Der Sprung ins kalte Wasser wirkt für viele wie ein Schock. Das ist einer der Gründe, warum die Fluktuation (d.h. häufiger Berufswechsel) bei JunglehrerInnen relativ groß ist."
Auch das Arbeitsamt sieht daher u.a. die Inanspruchnahme von Supervision und Weiterbildung durch LehrerInnen als geeigneten Weg, um den beruflichen Anforderungen gewachsen zu sein.
Die Einschätzung des Arbeitsamtes betreffend die mangelnde Disziplin der SchülerInnen und die dadurch bedingte Notwendigkeit der beruflichen Fort- und Weiterbildung findet eine Entsprechung in einer im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sowie der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst erstellten Studie "LehrerIn 2000. Arbeitszeit, Zufriedenheit, Beanspruchungen und Gesundheit der LehrerInnen in Österreich". In dieser Studie wurden u.a. von LehrerInnen ausgefüllte Fragebögen ausgewertet. Diesen ist u.a. zu entnehmen, dass 60 % der Befragten die mangelnde Disziplin der SchülerInnen als Belastung empfinden. In der Studie findet sich daher der Kommentar, dass sich aus arbeitsmedizinischer Sicht anbietet, den LehrerInnen in stärkerem Maße als bisher durch gezielte psychologische Schulungen und durch Kommunikationstraining Mittel in die Hand zu geben, die sie in die Lage versetzen, mit diesen Belastungen besser umgehen zu können. In den Schlussfolgerungen halten die Autoren der Studie noch Folgendes fest. "Ein effizientes und leistungsfähiges Bildungssystem stellt eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine positive gesellschaftliche, aber auch volkswirtschaftliche Entwicklung eines Staates dar. Investitionen in die Bildung bewirken nachweislich ein höheres Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren haben sich auch Anspruch und Erwartungshaltung an Schule und LehrerInnen stark erhöht. Gerade den Aspekten der Erziehung kommt immer größere Bedeutung in der Unterrichtsarbeit zu. So sollen LehrerInnen von ihren SchülerInnen Haltungen wie z.B. Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit, Mitmenschlichkeit, Teamfähigkeit, Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, Frustrationstoleranz, etc. einfordern. In diesem Sinne sollte in der Öffentlichkeit das Berufsbild des Lehrers für das 21. Jahrhundert als eines Kulturträgers mit einer hohen Verantwortung für die Entwicklung der gesamten Gesellschaft aufgezeigt werden."
Zu den sich verändern Anforderungen im Bereich des Schulunterrichts hat Martin Bolz von der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien, unter Mitarbeit von Karel Rýdl, Karlsuniversität Prag, in einem Artikel "Lehrer und Schulleiter als Qualitätsmanager und Agenten der Veränderung" Folgendes ausgeführt:
"Der Lehrberuf verändert sich von der Wissensvermittlung in Richtung auf die Organisation von Lernprozessen. Die "organisatorische" Herausforderung ist pädagogisch im Sinne fortschreitender Demokratisierung innerhalb der Schule zu definieren. Schule ist zunehmend mehr eine lernende Organisation." ... "Traditionell wird bei den LehrerInnen auf die fachlich/methodische Kompetenz großer Wert gelegt, das ist auch oft der wesentliche Inhalt der Ausbildung und Vorbereitung für den Beruf. Zur Professionalität von LehrerInnen gehört aber auch, und das ist anscheinend eine Folge der gegenwärtigen Herausforderungen an die Schule, die Sozialkompetenz. Im Zusammenhang damit wird immer mehr erkannt, dass von LehrerInnen persönlichkeitsentwickelnde Kompetenz verlangt werden muss, weil SchülerInnen sich verändern und deswegen LehrerInnen anders mit ihnen umgehen können müssen, ohne die Aufgaben und Ziele von Schule und Erziehung aus den Augen zu verlieren." ... "Integration und Kooperation sind nicht durch bloße Addition professioneller Kompetenzen zu erreichen. Sie verlangen vielmehr neue, andere Fähigkeiten und Fertigkeiten von PädagogInnen, Veränderung der Einstellung hinsichtlich der Sichtweise des Kindes, von Behinderung, zu Fragen der Definition von Leistung, aber auch zur eigenen Person und zur Funktion der LehrerInnenrolle. Integration erfordert also Maßnahmen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die in gleicher Weise auf die didaktischen, methodischen und therapeutischen Anforderungen sowie auf das gleichberechtigte team-teaching im integrativen Unterricht und auf Beratung und Kooperation vorbereiten." ... "Die Konsequenz aus diesem veränderten Ansatz von LehrerIn-Sein bedeutet für Qualitätsmanagement und Veränderung den persönlichkeitsentwickelnden Ansatz, der für LehrerInnen Kompetenzen in kommunikativer, sozialer und psychologischer Arbeitsweise verlangt. Diese Kompetenzen sind aber nicht im Sinne des herkömmlichen Lernens von Inhalten zu verstehen, sondern sind nur über eine professionelle Weiterentwicklung der je eigenen Persönlichkeit zu erreichen. Dieser Prozess verlangt die Bereitschaft zur intensiven Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit und braucht Zeit." "In der Schule geht es um die Begegnung zwischen den Generationen, um Übermittlung von Wissen, Kultur und Menschenbild genauso wie um den Diskurs darüber. Damit ist Pluralität die Regel, nicht die Ausnahme von Wahrnehmung und Urteilsbildung. Pluralität bedeutet aber nicht den Verzicht auf Diskurs, sondern fordert ihn im Gegenteil heraus."
In diesem Artikel wird daher die Notwendigkeit der professionellen Weiterentwicklung der Persönlichkeit im Hinblick auf Kompetenzen in kommunikativer, sozialer und psychologischer Arbeitsweise betont sowie die Notwendigkeit der Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit und dafür einzuräumender Zeit.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird die Fortbildung des DÖK diesen Anforderungen an Weiterbildung gerecht:
Das Fortbildungsprogramm des DÖK umfasste laut Anhang zum Zertifikat über den Abschluss Theorie, Praxis und Methodik der Bioenergetischen Analyse unter besonderer Berücksichtigung eines praxisorientierten, berufsbegleitenden Ansatzes und einer praxisorientierten Supervision. Auf Gruppenprozesse bezogen wurde ein flexibler Interventionsstil vermittelt, der die Deutung des aktuellen Geschehens und die Vermittlung von Kenntnissen gruppendynamischer Prozesse beinhaltete.
Daraus ist ersichtlich, dass der Besuch dieser Veranstaltungen einen Bezug zur Praxis aufgewiesen hat.
Ein Konzept, das nicht ausschließlich Angehörige einer einzigen Berufsgruppe berücksichtigt, kann zudem der Betriebsblindheit vorbeugen und ermöglicht es, aus Erfahrungen verwandter Berufsgruppen zu lernen. Beim Sozialbildungs- und Trainingsbereich handelt es sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates um einen dem Lehrberuf verwandten Bereich, weil auch in diesem Bereich Bildung bzw. Schulung vermittelt wird.
Wenn das Finanzamt das Ziel der Bioenergetischen Analyse, nämlich "Impulse zu Entwicklungs- und Veränderungsprozessen von Personen, Teams und Organisationen ressourcenorientiert zu setzen und zielorientiert zu begleiten sowie methodische Kenntnisse zu vermitteln" zumindest teilweise dem privaten Bereich zuweist bzw. von einer nicht berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen ausgeht, so ist dem entgegen zu halten, dass gerade die Begleitung derartiger Entwicklungs- und Veränderungsprozesse Ziel der erzieherischen Tätigkeit ist, die immer komplexeren Anforderungen gerecht werden muss.
Auch in den Ausbildungsrichtlinien für den Groupworker des ÖAGG finden sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates Hinweise auf einen beruflichen Bezug. Der Tätigkeitsbereich des Groupworkers wird wie folgt beschrieben: Die Ausbildung zum Groupworker soll befähigen, mit der Hilfe von gruppendynamischen Methoden und Techniken und Kenntnis der eigenen Wirksamkeit die Entwicklung von Gruppen und ihren einzelnen Mitgliedern einzuleiten und zu fördern, mit dem Ziel, die Kommunikation und Interaktion sowie die Zusammenarbeit in Organisationen und Gruppen zu verbessern. Der Groupworker ist in der Leitung von Gruppen und in der Mitarbeit in Gruppen und Teams, insbesondere in folgenden Arbeitsfeldern praxisorientiert und kontinuierlich tätig: - Pädagogik, Lehre und Forschung, - Organisations- und Personalentwicklung, - Feldarbeit in sozialen Institutionen.
Die Ausbildung richtet sich also nicht an Angehörige der unterschiedlichsten Berufe, sondern an Personen, die in Berufen mit einem in einigen Aspekten ähnlichen Anforderungsprofil tätig sind. Dass der Teilnehmerkreis neben Personen aus dem Bildungs- und Trainingsbereich auch Teilnehmer aus der Wirtschaft und dem Bereich der Sozialarbeit umfasst hat, spricht daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht gegen eine berufliche Veranlassung. Es sollte nicht übersehen werden, dass LehrerInnen an Gymnasien Jugendliche erziehen, die auch Eigenschaften entwickeln müssen, die ihnen die Eingliederung in das Berufsleben erleichtern oder ermöglichen. Eine gemeinsame Weiterbildung mit Personen, die aus dem Bereich der Wirtschaft kommen, ist daher durchaus vorteilhaft.
Auch der Abschluss der Ausbildung ist an den Nachweis von berufsbezogenen Tätigkeiten und Kenntnissen gebunden:
... Psychologische und soziologische Grundkenntnisse und ihre system- und gruppenfördernde Anwendung. Gruppendynamische Kenntnisse in feldbezogenen Situationen anwenden können. Ausgehend vom systemtheoretischen Wissen Systeme erkennen und in weiterer Folge entwickeln können. Prozesse beobachten, Kommunikationen klar erkennen und durch situationsgerechtes Intervenieren verdeutlichen können. Über Kreativität verfügen, um Entwicklungen einzuleiten.
Diese Beschreibung des Ausbildungszieles belegt eine unmittelbare berufliche Verwertbarkeit der zu erwerbenden Fähigkeiten und Kenntnisse.
Die berufliche Bedingtheit des Engagements der Bw. wird darüber hinaus noch dadurch untermauert, dass sie ihr Wissen nicht nur im Schulunterricht sondern auch im Bereich der Weiterbildung von KollegInnen, v.a.im ersten Berufsjahr, und im Rahmen ihrer Tätigkeit für P (das Kürzel steht für TEXT) sowie des KL -Fonds verwertet.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass eine berufliche Veranlassung der gegenständlichen Kosten vorliegt, weil die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse einerseits beruflich notwendig sind und diese von der Bw. sowohl im Unterricht als auch in der Lehreraus- und Fortbildung sowie der sonstigen beruflichen Tätigkeit Verwendung finden und diese der Bw. auch eine sinnvolle Karriereentwicklung ermöglichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 10. August 2006
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Aus- und Weiterbildungskosten, AHS-Professorin mit Zusatztätigkeit in der Lehreraus-und Fortbildung sowie weiteren Zusatztätigkeiten, Ausbildung zum Groupworker, berufsbegleitende Weiterbildung für angewandte bioenergetische Analyse der DÖK |