UFS RV/1226-W/06

UFSRV/1226-W/068.8.2006

Unterhaltsabsetzbetrag für Volljährigen

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist, verpflichtet für seinen Sohn AH, geboren am 29.9.1983 Unterhalt zu leisten.

Die Familienbeihilfe für den Sohn, wurde mit Februar 2005, nach Angaben des Bw. offenkundig wegen überlanger Studiendauer, eingestellt.

Das Finanzamt gewährte daher im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 den für AH beantragten Unterhaltsabsetzbetrag nur bis einschließlich Februar 2005 und versagte ihn für die übrigen Monate des Jahres 2005.

Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung. Gegen die daraufhin vom Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung beantragte der Bw. fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Der Bw. führt im wesentlichen aus, dass ihm der Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren sei, da er bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes verpflichtet sei, den gesetzlichen Unterhalt zu leisten, unabhängig davon, ob Familienbeihilfe gewährt würde oder nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Es ist unstrittig, dass der Sohn AH im Jahr 2005 bereits volljährig war und für ihn ab März 2005 keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde.

Aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 7 Z 5 EStG steht ab diesem Zeitpunkt der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu. Die weiterhin bestehende, zivilrechtliche Verpflichtung des Bw., für seinen Sohn Unterhalt zu leisten vermag an dieser Rechtsfolge nichts zu ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 8. August 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltsabsetzbetrag, keine Familienbeihilfe

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