UFS RV/1274-W/05

UFSRV/1274-W/0511.7.2006

Kein Vorsteuerabzug aufgrund formal mangelhafter Rechnung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0315 eingebracht. Mit Erk. v. 22.4.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F und der CT, Vermietung und Verpachtung, AdrBw., gegen den Bescheid des Finanzamtes 666, betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober bis Dezember 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber (Bw.) bilden zusammen eine Miteigentümergemeinschaft, welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Mit Erklärung vom 31. Jänner 1997 verzichtete die Bw. auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 1995 und erklärte ihre Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu versteuern.

Mit Bescheid vom 29. November 2002 wies das Finanzamt der Bw. eine Umsatzsatzsteueridentifikationsnummer - ATU## - zu.

Mit Schreiben vom 22. September 2004 richtete TF - in eigener Sache zur St.Nr ### - folgende wörtlich wiedergegebene Anfrage an das Finanzamt (ABp AS 17, ABpNr. 225002/05):

" ... Ich erlaube mir an das Finanzamt eine dringliche Anfrage zu richten und bitte um Auskunftserteilung innerhalb der nächsten drei Tage bis spätestens

Freitag, den 24. September 2004, 12:00 Uhr

Ich habe zur Wahrung der Mobilität und zum Erreichen der künftigen Erwerbsziele die kaufmännische Entscheidung getroffen, einen ´Kleinbus `gemäß der Verordnung aus 2002 anzuschaffen.

Leider habe ich bis zum heutigen Tag auf Grund der ungesetzlichen Vorgangsweise des [Finanzamtes] im Rahmen einer UVA-Prüfung 2000/2001 die mir zustehende Vorsteuer aus dem Ankauf und der Nutzung eines vorsteuerabzugsberechtigten KFZ`s zu Unrecht abgesprochen erhalten!

Um derartige Willkür und Auswüchse künftig zu vermeiden, erbitte ich Auskunft, ob es möglich ist, mich abermals um die gebührende Vorsteuer zu ´betrügen` und mir im Nachhinein der notwendige Ankauf und Betrieb eines entsprechenden Fahrzeuges abgesprochen wird.

Sollte innerhalb des oben angeführten Zeitraumes keinerlei Mitteilung an mich ergehen, so habe ich als Steuerzahler davon auszugehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt Anwendung finden und ich den Vorsteuerabzug im Rahmen des Ankaufes und Betriebes des anzukaufenden Fahrzeuges erstattet erhalte. ... "

Am 29. November 2004 bestellte die "Firma FT" sodann bei der L-GesmbH ein Kraftfahrzeug der Marke Peugeot 807 SV Premium HDI (Kaufantrag, ABp AS 26-27, ABpNr. 225002/05). An die Adresse der Bw. wurde dieses Kfz mit Rechnung vom 2. Dezember 2004 (ABp AS 11) fakturiert.

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10 - 12/2004 ermittelte die Bw. den Umsatzsteuerüberschuss in Höhe von € - 7.109,87 - darin enthalten Vorsteuern von € 5.663,66 für einen Autokauf - und beantragte dessen Rückzahlung.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 10 - 12/2004 - Prüfungsbeginn 17. Jänner 2005, Schlussbesprechung 7. April 2005 - übermittelte die Bw. die Ablichtung der Originalrechnung (ABp AS 11) dem Finanzamt. Die an die Bw. ausgestellte Rechnung des Autohauses L-GesmbH weist nachstehenden - ident wiedergegebenen - Inhalt auf:

[Briefkopf, Adresse, Tel. & Fax. Nr. des Autohauses L-GesmbH ]

AutohausAdrL-GesmbH

Firma TF&C OrtBw.

S, 2.12.2004 Re.Nr.4/21

1 V O R F Ü H R W A G E N

PEUGEOT 807 SV Premium HDI 130

Option :

Fahrgestellnummer:

#####

Motornummer:

 

Farbe:

Grau

  

Kaufpreispreis:

€ 25.512,00

+ 11 % Nova

€ 2.806,32

 

€ 28.318,32

+ 20 % Mwst

€ 5.663,66

Gesamt:

€ 33.981,98

[Bankverbindung und UID Nr. des Autohauses

L-GesmbH]

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum

Mit Vorhalt vom 18. Jänner 2005 ersuchte das Finanzamt die Bw. um eine schriftliche Stellungnahme unter anderem zu der Frage, in welchem Ausmaß das erworbene Fahrzeug betrieblich genutzt werde und ersuchte zugleich um Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. Nachweise.

Diese Frage konkret beantwortend gab die Bw. mit Schreiben vom 25. Jänner 2005 bekannt, dass "... das angekaufte Fahrzeug PEUGEOT 807 ausschließlich zur firmenmäßigen Verwendung [dient] und ist aufgrund der erforderlichen Mobilität einer Firma neben anderen auch zum Aufbauen künftiger Betätigungsfelder und zur Erschließung von Ertragsmärkten unerlässlich! Wie alle anderen Güter steht auch dieses Fahrzeug zu 100% im Eigentum meiner Firma und wird im Bedarfs- bzw. Auftragsfall gegen entsprechendes Nutzungsentgelt firmenfremden Personen zur Nutzung überlassen. Alle vereinnahmten Nutzungsentgelte bzw. Erträge werden genauestens und nach Abschätzung der marktüblichen und erzielbaren Preise fakturiert und dem Finanzamt gemeldet und die entsprechende Umsatzsteuer dafür abgeführt. Im übrigen bin ich sehr froh über jeden Auftrag, den ich mit meinen Gütern und Fahrzeugen lukrieren kann und habe kein Verständnis dafür, wenn mir die Finanz noch zusätzlich Wettbewerbsnachteile zufügt indem sie mir ungesetzlich Investitionskosten erhöht (Nichtgewährung des gesetzlichen Vorsteuerabzuges). ... "

Mit einem weiteren Vorhalt vom 22. Februar 2005 ersuchte das Finanzamt die Bw. nunmehr um eine schriftliche Stellungnahme einerseits darüber

und andererseits um die Vorlage eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Unterlagen über die Verwendung des Peugeot 807.

Den Vorhalt des Finanzamtes mit Schreiben vom 9. März 2005 beantwortend führte die Bw. wörtlich aus:

" ... Ihre neuerliche schriftliche Anfrage ist mir völlig unerklärlich und ich vermute hinter Ihrer Vorgangsweise lediglich Schädigungsabsicht und die möglichst lange unzulässige Vorenthaltung meiner Steueransprüche. ... Wenn Ihnen nunmehr laufend und in Monatsabständen kuriose Fragen einfallen, obwohl sich in der Firmenkonstellation, im Betriebsziel und in der vom Finanzamt bewilligten ´Steuerform`(Bescheid vom 4.12.2002, ATU##) nichts geändert hat, bestätigt sich für mich zusätzlich der oben angeführte Steuerrechtsbruch. Demnach sind mit Ihrem Betriebsbesuch, der umfassenden Belegvorlage, meinen Eingaben vom 17. Jänner 2005 und vom 24. Jänner 2005 alle Ihre Fragen beantwortet ... "

Im Rahmen der Schlussbesprechung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Empfänger der Lieferung nicht das geprüfte Unternehmen (= Bw.), sondern die "Firma TF" sei und folglich ein Vorsteuerabzug bei der Bw. nicht möglich sei, weil sämtliche Belege und die Zulassung des Kfz, mit Ausnahme oa dargestellter Rechnung, auf "TF" lauten.

Mit Bescheid vom 8. April 2005 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10 - 12/2004 in Höhe von € -1.446,21 fest und ließ dabei die Vorsteuern aus dem Autokauf unberücksichtigt.

Mit Schreiben vom 25. April 2005 erhob die Bw. Berufung und führte - teilweise wörtliche Wiedergabe des berufungsrelevanten Vorbringens - begründend aus:

"... Die im Bescheid erwähnte Nachforderung ist ungebührend und begründet eine unrichtige Darstellung der Akten- und Faktenlage. Die in der Niederschrift vom 4.7.2005 dargelegten Fakten sind unwahr und die Prüfungsfeststellungen mit der Vorsteuerkürzung im Ausmaß € 5.663,66 sind zu Unrecht und widersprechen der Belegsituation. ... Die Belegsammlung ist eindeutig und die ausgestellte Rechnung Nr. 4/21 vom 2.12.2004 weist als Rechnungs- und Lieferanschrift: Firma TF&C, OrtBw. auf und berechtigt daher auch den Vorsteuerabzug in voller Höhe! Die ATU-Nummer der Firma lautet: ATU##. Das Rechnungsdatum ist mit 2.12.2004 unmissverständlich angeführt und alle Ausdrucke, die ohne meine Kenntnis und ohne meinen Einfluss irgend wo im Umlauf sind, können nicht zur Grundlage der gegenständlichen Umsatzsteuereinschau Verwendung finden! Der Prüfung sind ausschließlich die in meinem Hause vorliegenden Originalbelege zu verwenden und zu Grunde zu legen und berechtigen zweifelsfrei den Vorsteuerabzug! ... Mit der ungerechtfertigten Vorsteuerkürzung verliert jede kaufmännische Kalkulation und die Finanzplanung ihre Realität und bereitet im Hinblick auf Konkurrenzfähigkeit größte Probleme und benachteiligt mich gegenüber dem Mitbewerb! ... "

Die Bw. beantragt, der Berufung stattzugeben und den Vorsteuerabzug aus dem Autokauf zuzulassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 beantragte die Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte die Bw. - teilweise wörtlich wiedergegeben - aus:

"Zur Begründung berufe ich mich auf alle meine Eingaben unter der gegenständlichen Steuernummer ab dem Zeitraum der vorgenommenen Anfrage über den beabsichtigten Ankauf eines vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuges in der Firma TF&C beim Finanzamt 666 vom 22. September 2004. Die in der Bescheidbegründung angegebenen Behauptungen sind unwahr und werden vollinhaltlich zurückgewiesen und beeinsprucht!!!. Das gegenständliche Fahrzeug Peugeot 807 ist vorsteuerabzugsberechtigt, wurde mit der ordnungsgemäßen Rechnung vom 2.12.2004 Nr. 4/21 von der FirmaTF&C, ATU##, angekauft und steht seit dem Zeitpunkt der Anmeldung in dieser Firma in Verwendung und wird nach Möglichkeit und gegen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, vermietet. Für das Fahrzeug Peugeot 807 liegt HerrnTF keine(!) ordnungsgemäße Rechnung vor ... Überdies ist es nicht(!) möglich, dass das gegenständliche Fahrzeug ohne Vorliegen eines Firmenbuchauszuges auf die Firma TF&C angemeldet werden kann! Die Zulassung des vorsteuerabzugsberechtigten Peugeot 807 ist nachweislich auf die Firma TF und demnach gemäß der Vorschriften und geltenden Gesetze erfolgt. ... "

Die Bw. beantragt, der Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 134/2003 ist der Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ausführt, berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: - das Ausstellungsdatum; - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; - soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Abs. 2 leg. cit. hält fest, dass als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde gilt, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

...

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG 1994 muss eine Rechnung unter anderem den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten.

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies unter anderem auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass sich das Gesetz, dem Zweck des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG entsprechend, nicht mit Angaben begnügt, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (22. Februar 2000, 99/14/0062; 26.6.2001, 2001/14/0023; 12. September 2001, 99/13/0069; 25. April 2001, 98/13/0081).

Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung von dieser höchstgerichtlichen Rechtsauffassung abzuweichen.

Im gegenständlichen Fall stellte das Autohaus L-GesmbH die oben in den Entscheidungsgründen dargestellte Urkunde (ABp AS 11, ABpNr. 225002/05) an die Bw. aus. Betrachtet man nunmehr diese unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen, so ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Urkunde keine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 134/2003 darstellt, zumal der Lieferzeitpunkt des Kraftfahrzeuges daraus nicht erkannt werden kann. Auf diesem Dokument sind auch keine weiteren Angaben bzw. Hinweise auf andere Belege enthalten, aus denen eben dieser Lieferzeitpunkt hervorgeht bzw. ersehen werden könnte.

Da eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG nicht vorliegt, kann ein Vorsteuerabzug aus dieser daher nicht vorgenommen werden.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass ein Unternehmer nur Vorsteuerbeträge für Leistungen geltend machen kann, die für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Aus dieser Wortfolge des § 12 UStG, die den Zweck des Vorsteuerabzuges determiniert, folgt, dass nur entscheidend sein kann, ob die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten im konkreten Fall Zwecken des Unternehmens dient oder dienen soll. Den Zwecken des Unternehmens dient die Leistung, wenn sie mit der Leistungserstellung im Unternehmen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich zusammenhängt. Zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Anschaffung des Personenkraftwagens (Minivan) nun der unternehmerischen Sphäre der Bw. (Vermietung und Verpachtung) oder der privaten Sphäre der einzelnen Miteigentümer zuzuordnen ist, erbrachte die Bw. trotz zweifacher Aufforderung durch das Finanzamt keine entscheidungsrelevanten und sachdienlichen Nachweise.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 11. Juli 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Rechnungsbestandteile, mangelhafte Rechnung, Lieferdatum, Vorsteuerabzug, Tag der Lieferung

Stichworte