Wohnung im eigenen Haus
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1490/06 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2007 abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0038 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 26.5.2010 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1160 Wien, vom 17. Dezember 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Mag. Silvia Pruckner, vom 16. November 2000 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 1998 entschieden:
Die Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 - 1997 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 - 1997 bleiben unverändert.
Der Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 werden (in Höhe der Berufungsvorentscheidung vom 17.5.2002) sohin mit - 5.893,48 € (Gutschrift) bzw. mit 10.048,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die, von der Berufungswerberin fristgerecht abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 wurden vom Finanzamt ursprünglich antragsgemäß veranlagt.
Am 17. Juni 1998 regte das Finanzamt eine Betriebsprüfung mit der Begründung an, dass im Zuge eines Rückzahlungsansuchens seitens der Veranlagung die Originalbelege für das 1. Quartal 1998 abverlangt worden seien. Bei Durchsicht dieser Belege sei aufgefallen, dass die Liegenschaftseigentümerin, Bw., Miete an die B.Liegenschaftsverwaltung bezahlt habe. Frau Bw. , Herr Dr.O.B., sowie das technische Büro Ing.B. würden selbst mehrere Tops, bzw. ab März 1998 die zusammengelegten Wohnungen Top 23, 24 und 25 benutzen. Des Weiteren seien Vorsteuern aus Privatrechnungen an FrauB. bzw. an HerrundFrauB. geltend gemacht worden. Es werde daher vermutet, dass in den bisherigen Veranlagungen ebenfalls kein Eigenanteil sowohl aus den Einnamen als auch aus den Ausgaben ausgeschieden worden sei.
Bei Vergleichen der, in der Datenbank des Finanzamtes für das Jahr 1998 unter der Liegenschaftsadresse Wien,LG gemeldeten Personen, mit den vorgelegten Originalmieteinnahmebelegen sei weiters festgestellt worden, dass weit mehr Tops vermietet, als Mieteinnahmen belegt worden seien. Auch sei nicht immer eine Personenidentität der einzelnen Tops gegeben.
Im Zeitraum von November 1998 bis November 2000 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung statt, in deren Folge die private Wohnung Top 21/22aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeschieden wurde.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer stellte die Betriebsprüfung fest, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ab dem Jahr 1998 die Miete, welche auf die private Wohnung entfalle, einen unecht steuerfreien Umsatz darstelle. Ebenso seien auch die Vorsteuern, welche im Zusammenhang mit der Privatwohnung anfielen, nicht abzugsfähig.
Für den Vorsteuerabzug seien daher nur jene Vorsteuern anerkannt worden, welche auf Betriebs- und Werbungskosten entfielen, nicht jedoch jene für Privataufwendungen.
In Bezug auf die Einkommensteuer wurden nachfolgende Feststellungen getroffen.:
Da dem Einkommensteuergesetz eine Besteuerung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Haus fremd sei, seien die Mietzahlungen sowie die mit der Nutzung einer solchen Wohnung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen einschließlich der auf die Wohnung entfallenden AfA als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen. Die Ermittlung dieser Aufwendungen habe grundsätzlich nach dem Verhältnis der Gesamtnutzfläche des Gebäudes zu der privat genutzten Wohnung zu erfolgen. Jene Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Privatwohnung stünden, würden daher zur Gänze der privaten Lebensführung zugeordnet. Zu den nicht anerkannten privaten Aufwendungen zählten vor allem Rechnungen der Firma Thonet aus den Jahren 1997 und 1998.
Aufgrund o.a. Feststellungen wurde das Verfahren wieder aufgenommen und neue Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erlassen, denen als Begründung der Betriebsprüfungsbericht angefügt wurde.
Die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1995 bis 1998 begründete die Bw. dahingehend, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Betriebsprüfung nicht den Tatsachen entsprächen und rechtlich falsch gewürdigt worden seien. Die Behörde hätte festgestellt, dass die erklärten Erlöse aus der Wohnung Top 21/22 der Nutzwert der eigenen Wohnung im eigenen Haus seien und habe diese fälschlich als private Miete bezeichnet. Diese sei jedoch rechtsrichtig der Umsatz- und Einkommensteuer unterworfen worden. Die aus der Vermietung der Wohnung resultierenden und vom Mieter geschuldeten Erlöse seien seit 1998 ordnungsgemäß, wie die anderen geschuldeten Mieteingänge aus allen anderen Wohnungen im eigenen Haus der Besteuerung unterworfen worden. Diese seien stets den Gesamteinnahmen des Hauses zugeführt und mit eigenem Zahlungsbeleg mit dem valorisierten Vermerk "M+BK" zur Einzahlung gebracht worden.
Als Beweis zum unveränderten bestehenden Mietverhältnis diene der Mietvertrag vom 1. 9. 1968 und vom 27. Dezember 1993, die zeugenschaftliche Einvernahme des Mieters Ing.B. und dessen kammer- und magistratsbehördliche Standortgenehmigung seitens der Gewerbebehörde, die seit Jahrzehnten angebrachte Hinweistafel am Hauseingang und bei Top Nr. 21/22 und in eventu, sofern erforderlich, die zeugenschaftliche Einvernahme der Mieter V.J., I.T., M.K., C.T., N.W.
Die Ausscheidung der Einnahmen für die Jahre 1995 und 1998 mit dem Hinweis "Privatwohnung" sei rechtlich verfehlt und werde daher bestritten.
Daher läge nach dem Umsatzsteuergesetz keine unechte Steuerbefreiung für 1998 in Höhe von 27.490,91 S netto vor und seien folglich auch die erklärten Umsätze unverändert zu belassen, der Umsatzsteuer zu unterwerfen und die Vorsteuern in voller Höhe anzuerkennen. Auch seien die als Privataufwand in Höhe von 6,35 % ausgeschiedenen Vorsteuerbeträge anzuerkennen.
Hinsichtlich der Ausscheidung der Beträge "Werbungskosen" unter der rechtlich falschen Sachverhaltsannahme "private Miete" sei festzuhalten, dass es denkunmöglich sei, bei ihr als Hauseigentümerin vom Mietzahlungen zu sprechen, zumal sie nicht Mieter in ihrer eigenen Wohnung sein könne. Ebenso sei auch nie ein fiktiver Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus angesetzt worden.
Aufgrund des Vorhergesagten seien sämtliche unter der Position "Werbungskosten" geltend gemachten Ausgaben in voller Höhe anzuerkennen.
Es wäre daher beantragt, der Berufung stattzugeben und die Einkommensteuer und Umsatzsteuer erklärungsgemäß zu veranlagen bzw. ergehe der Eventualantrag im Falle der Verrechnungsmethode einer rechtlich gesondert herausgehobenen Einzelbetrachtungsweise für Top 21/22 diese Einkünfte in Höhe der ziffernmäßig aktenkundig festgestellten Einnahmen/Werbungskosten für 1995 bis 1998 gegenüberzustellen und steuerlich nach dem UStG und EStG voll zu erfassen und zu berücksichtigen sowie diesfalls in einer neuen rechtlichen Würdigung berichtigte Bescheide für die berufungsgegenständlichen Jahre zu erlassen.
Der Berufung beigelegt war nachfolgender Mietvertrag.
Die Wohnung in Wien,LG1T4-7 wird an Herrn Ing.B. ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet. Der vereinbarte Hauptmietzins beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses 350,-- S monatlich. Weiters wurde dem Mieter ausdrücklich ein Untervermietungsrecht eingeräumt. Dieser Mietvertrag wurde ordnungsgemäß dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt.
Mit Datum vom 27. Dezember 1993 (Unterfertigung in Graz) wurde dieser Mietvertrag überschrieben und auf Stiege 2, 1. Stock, Tür 21/22, zu denselben mit der Vorbesitzerin vereinbarten Mietbedingungen, ausgedehnt, wobei jedoch der Hauptmietzins nicht erhöht wurde.
In der Stellungnahme zur Berufung führte die Betriebsprüfung nachfolgendes aus:
Herr Ing.B. sei der Sachwalter seiner Mutter und habe während der Betriebsprüfung sämtliche Auskünfte erteilt.
Im Zuge der Berufung sei für die Wohnung Top 4 bis 7 sowie Top 21/22 ein Mietvertrag vorgelegt worden, welcher allerdings von dem Mietvertrag, der während der Betriebsprüfung vorgelegt wurde, wesentlich abweiche. Der Zusatz vom Dezember 1993 sei im ersten Mietvertrag nicht vorhanden gewesen. Ferner sei der mit der Berufung vorgelegte Vertrag auch nicht beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt worden. Es bestünde daher der Verdacht, dass der Mietvertrag manipuliert sei, insbesondere weil weder der eine noch der andere Mietvertrag je im Original vorgelegt wurde.
Laut Auskunft von Ing.B. anlässlich der Besichtigung durch die Betriebsprüfung am 19. 3. 1999 um 9.00 Uhr, handle es sich bei der Wohnung Top 21/22 um die Wohnung von der Bw., während die Wohnung Top Nr. 19 bis 20 von HerrB. als Büro verwendet werde.
Da die Fam.B. in 8010 Graz, Lg wohne, lebe auch die Mutter in Graz.
Während der Betriebsprüfung sei immer wieder behauptet worden, dass fallweise, anlässlich von Erledigungen in Wien, Familienmitglieder in der Wohnung Top. Nr. 21/22 übernachtet hätten. Dies gelte auch für Herrn Ing.B., da er sein technisches Büro für Maschinenbau, Gas- und Feuerungstechnik im selben Haus habe.
Anlässlich der Betriebsbesichtigung hätte die Wohnung nicht besichtigt werden können, da Herr Ing.B. weder die Schlüssel mit hatte, noch jemand anderer anwesend gewesen sei.
Auch bei einer neuerlichen Begehung durch die Betriebsprüfung am 14.2.2002 hätte nach mehrmaligem Läuten niemand angetroffen werden können. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift hätte nur festgestellt werden können, dass sich am Haustor ein altes Messingschild mit dem Hinweis auf das technische Büro des Herrn Ing.B., mit dem Hinweis: Eingang im Hof, 1. Stock, ohne Angabe einer Türnummer mit einem Magistratsaufkleber befand. Im Hintertrakt, im 1. Stock, Tür 22, habe sich nur ein kleiner Klebestreifen mit "SVB" und ebenfalls mehrere Magistratsaufkleber befunden.
Auf den vorgelegten Zinslisten seien bei allen Jahren die Namen Ing.B. (Top 4,5,6,7; Top 20/21), Dr.O.B. (Top 14,15 Top 25), Bw. (Top 21/22) und RMB. (Top 27,28,29,30) bei den Türnummern aufgeschienen, obwohl laut vorgelegtem Mietvertrag die Türaufteilung bereits ab 1993 anders sein müsste. Auch die Zahlungseingänge mittels Banküberweisung würden auf die oben genannten Türnummern hinweisen. Auf den Zahlscheinen im Jahre 1997 in Höhe von 32.016,00 S pro Quartal hätte sich bei Ing.B., der Zusatz Büro befunden, wobei sich der Betrag wie folgt aufgegliedert habe: Top 4-7, 4.742,00 öS, Top 19-20, 1.798,00 öS, Top 27-30 (RMB.) 4.172,00 öS. Bei der Überprüfung der Bankeingänge mit den Zinslisten hätten sich keine Ungereimtheiten ergeben, woraus man schließen könne, dass die Aussagen in der Berufungsschrift zur Gänze unrichtig seien bzw. auch manipulierte Beweise vorgelegt worden seien.
Hinsichtlich der Werbungskosten und der Vorsteuerkorrektur für Top 21/22 führte die Betriebsprüfung aus, dass im Jahr 1995 Reparaturarbeiten in Höhe von 83.538,67 S inklusive Umsatzsteuer und 1997 in Höhe von 33.696,48 inklusive Umsatzsteuer geltend gemacht worden seien.
Ferner seien in den Jahren 1997 und 1998 Einrichtungsgegenstände von der Firma Thonet angekauft worden. Zeitgleich zur berufungsgegenständlichen Prüfung habe auch in Graz bei Herrn Ing.B. eine Betriebsprüfung stattgefunden und stünden nach Aussagen der dortigen Prüfer die Einrichtungsgegenstände alle im Haus bzw. im dortigen Büro des Ing.B.. Auf den Rechnungen stünden als Lieferadressen manchmal Graz, manchmal Wien. Laut Niederschrift der Prüfer der Großbetriebsprüfung mit einem Angestellten der Fa. Thonet könne der Kunde die Lieferadresse auch kurzfristig vor Auslieferung ändern lassen. Die Rechnungen würden alle auf HerrundFrauB. lauten und seien über das Hauskonto beim BHK lautend auf Bw. in GrazLG bezahlt worden.
Die Mietzahlungen für die Wohnung Top Nr. 21/22 hätten monatlich im Jahr 1995 3.098 öS, 1996 3.150 öS, 1997 2.520 öS und 1998 2.520 öS betragen. Auf Grund der niedrigen Miete erscheine es absolut nicht fremdüblich, dass die Vermieterin die Wohnung auch noch mit teuren Thonet Möbel ausstatte. Es sei daher zu vermuten, dass die Wohnung Top 21/22 entweder fremd vermietet und die Einnahmen nicht erklärt worden seien oder die Wohnung für private Zwecke eingerichtet und saniert worden sei.
Gemeinsam mit der Stellungnahme übermittelte die Betriebsprüfung eine Kopie des Mietvertrages vom 1. September 1968, dem gemäß dass Ing.B. in Wien,LG1T4-7, bestehend aus je einem Zimmer und Küche pro Tür somit insgesamt 4 Zimmern, 4 Küchen, 1 Kabinett und einem WC zu Wohnzwecken, um einen Gesamtmietzins von 350 S gemietet habe.
Diese Stellungnahme wurde der Bw am 26. Februar 2002 übermittelt und ersucht, eine eventuelle Gegendarstellung einzubringen. Anlässlich der persönlichen Vorsprache von Ing.B. brachte dieser vor, dass er das Büro 1x pro Woche benütze. Die Thonet Möbel seien für ein geplantes Großraumbüro angeschafft worden. Da aus diesem Projekt nichts geworden sei, seien sie an die Mieter vermietet, bzw. auf dem Dachboden gestellt worden.
In der Gegenäußerung vom 29. März 2002 brachte die Bw. vor, dass die Stellungnahme der Betriebsprüfung unrichtig und rechtlich völlig verfehlt sei. Ihr Sohn sei nicht ihr Sachwalter. Als diesbezüglichen Beweis beantrage sie dessen zeugenschaftliche Einvernahme, sowie die Vorlage der vergebührten Urkunden.
Betreffend die Mieteinnahmen Top 21/ 22 führe Ing.B. unter dieser Adresse die Liegenschaftsverwaltung, die Patentverwertung, das Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsgewerbe, sowie das technische Büro und das Ingenieursbüro für Maschinenbau etc.. Als Beweis diene die Genehmigung des Magistrats der Stadt Wien, die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Sohnes, die Vorlage von Urkunden und die Aussage von Herrn J.P. p.a. Mietervereinigung Österreich, 1160Wien, zur Mitgliednummer xx betreffend die gesetzeskonforme Darstellung der von der Betriebsprüfung behaupteten billigen Wohnungsmiete für das Mitglied Nummer xx, Ing.B.
Die angesprochenen Altmietverträge seien im Zuge der Diplomierung ihres Sohnes aktualisiert worden und seien auch die betrieblichen Tätigkeiten in diesem Objekt genehmigt worden. Als Beweis diene dessen zeugenschaftliche Einvernahme.
Hinsichtlich der Feststellung, dass am 14. Februar 2002 niemand an der gegenständlichen Adresse angetroffen worden sei, werde festgehalten, dass dies die Folge von Terminen ihres Sohnes der Fall gewesen sei. Nichteinmal die Nutzflächenaufmaßorgane der MA 40, die im Objekt tätig gewesen seien, seien bei der alleinigen Besichtigung seitens der Betriebsprüfung befragt worden. Dasselbe Missvertändnis habe sich auch zufolge der kurzzeitigen Abwesenheit von Frau RMB. im Zuge der Betriebsbesichtigung während der Prüfung abgespielt.
Weiters sei auch die Feststellung der Betriebsprüfung "da die Fam.B. in GrazLG wohne, lebt auch die Bw. in Graz, unrichtig. Nur sie selbst sei in GrazLG wohnhaft.
Auch die Darstellung der Betriebsprüfung hinsichtlich der Zahlung vom 10. November 1998 in Höhe von 14. 881,40 öS sei zu berichtigen. Im zweiten und dritten Obergeschoß seien Instandsetzungsaufwendungen getätigt worden (vgl. die Rechnung Nr. 032 und 033 der Firma J.G.). Der einbehaltene Haftrücklass in Höhe von 14.881,40 öS sei freigegeben und am 10. November 1998 überwiesen worden. Der Beleg sei der Betriebsprüfung vorgelegen und scheine auch im Kassabuch ordnungsgemäß mit 14.881,40 S (Umsatzsteuer 2.480,73 öS) auf.
Die Thonet Einrichtungsgegenstände seien im Sinn des aktenkundigen Sanierungskonzeptes für den zusammengelegten Wohnungsverband im zweiten Obergeschoß angeschafft worden, seien somit dem Mietobjekt zugehörig und stünden den Mietern der Top 24, 25 (Dr.O.B.) und 26 respektive 27-30 (RMB.) zur Verfügung. Diesen sei auch die Genehmigung erteilt worden, einige dieser Einrichtungsgegenstände am Dachboden zu lagern.
Die Vermengung der Anschaffungen der Berufungswerberin und jener des Büros Ing.B. möge berichtigt werden.
Diesbezüglich werde die Befragung von Ing.B. , weiters Frau M.H., (als Erstmieterin in Top 23 bis 25), St.L. und Herrn GWC., Wien,LG, (als Nachmieter) als Zeuge beantragt.
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass Top 21 und 23 an Ing.B. vermietet seien, also fremdvermietet seien, sei insofern richtig, als die Betriebsprüfung Graz, wie Ing.B. berichtet habe, eine Betriebbewilligung ebendort festgestellt habe. Korrekt wäre, dass ihr Sohn unter Top 21/22 mehrere behördlich bewilligte Betriebsstätten betreibe. Hiezu könnten die einzelnen Innungen der Wirtschaftskammer Wien befragt werden und könne auch die Gebietskrankenkasse Wien bezüglich der MitarbeiterInnen Auskünfte erteilen.
Auch seien die Einnahmen aus der Vermietung gegenüber der Finanzbehörde erklärt worden und seien die Belege aktenkundig. Sämtliche Eingänge seien im Kassabuch ausgewiesen und zur Gänze versteuert worden. Als Zeuge zu diesem Thema werde die Befragung von Ing.B. samt Vorlage von Urkunden bezüglich der Mietzahlungen und des betrieblichen Standortes begehrt.
Es sei unbestritten, dass die Mietzahlungen für Top 21/22 an den gesetzlich vorgegebenen Kategoriezins im Sinne des § 16 Abs. 2 MAG gebunden sei und solange die Betriebsstätte von Ing.B. nicht steuerlich anerkannt werde, auch nicht überschritten werden dürfe.
Da aber nun eine betriebliche Nutzung von Top 21/22 vorliege, seien bereits im Hinblick auf die erfolgende steuerrechtliche Anerkennung des Betriebsstandortes Investitionen größeren Umfangs vorgenommen worden, die nun eine Anpassung des Mietvertrages hinsichtlich der einer Erhöhung des Mietentgeltes über die Grenzen der Kategoriesätze hinweg notwendig machen würden.
Der Berufung mit den Anträgen vom 20. Jänner 2001 sei daher im Sinne der korrekten Prüfung des Sachverhalts vollinhaltlich stattzugeben.
In der Folge fand durch das Finanzamt am 6.5.2002 eine Besichtigung des Büros von Herrn Ing.B. ,Wien,LG, Top 21/22 unter dessen Anwesenheit statt, bei der festgestellt wurde, dass die Wohnung aus einer Küche mit Bad und WC, 2 Zimmern und 1 Kabinett bestand. In der Wohnung habe sich kein einziger Schreibtisch befunden. Ing.B. habe auch erklärt, dass die Wohnung nicht als Büro genutzt werde. Der derzeitige Ausbauzustand bestehe schon ca. seit 20 Jahren:
Weiters hätte dieser auch bekannt gegeben, dass die Mietvertragsergänzungen nur auf der Kopie erfolgt seien. Er habe sukzessive seinen Standort für seine Befugnisse nach Wien verlegt. Die letzte Verlegung sei im Juli 1992 erfolgt. Vorher sei das Büro in Graz gewesen.
Mietzinsvorschreibungen und Zahlungsbelege seien zwar vorhanden, aber zur Zeit nicht greifbar. Die Miete sei durch Überweisung vom Bürokonto auf das Liegenschaftskonto bezahlt worden.
Hinsichtlich des Vorhalts, dass Überweisungen von Bw. erfolgten, gab Ing.B. an, dass er für den Fall, dass er im Ausland sei, seiner Mutter das Geld für die Miete in bar gegeben habe und diese es dann auf das Liegenschaftskonto einbezahlt habe.
Bezüglich der Thonet Möbel gab Ing.B. an, dass es keine diesbezügliche Vereinbarung gäbe. Seine Mutter ließe ihm diesbezüglich freie Hand. Es habe auch nie Überlegungen gegeben, ob diesbezüglich Miete zu entrichten sei und sei eine solche auch nie entrichtet worden. Es habe sich um einen Teil des Gesamtsanierungsprozesses gehandelt und wären die Mieten dadurch auch sehr gestiegen. Bezüglich des Hinweises, dass es unüblich sei, dass der Vermieter die Büroausstattung finanziere erklärte Ing.B. , dass der Aufwand irgendwo anerkannt werden müsse, entweder bei ihm oder bei der Vermieterin.
Zur Zeit befänden sich die Thonet Möbel in den Wohnungen Top 21/22 (Ing.B.), 23-25 (Ing.B.), 27-30 (Ing.B.) und auf dem Dachboden.
Saniert worden seien die Wohnungen Top 23-25 (Ing.B. - davor Dr.O.B.), Top 26 (Z.S.), Top 27-30 (Ing.B. - davor Gattin). Die Wohnung Top 23-25 werde derzeit um ca. 932 € untervermietet. Er selbst habe bis 2001 4.310,-öS bezahlt und zahle nunmehr aufgrund eines gerichtlichen Anhebungsverfahrens 932 €.
Am 17.5.2002 erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung und führte hinsichtlich der einzelnen Berufungspunkte aus:
Bezüglich des Haftrücklasses wurde der Berufung stattgegeben und die Werbungskosten und die entsprechende Vorsteuer anerkannt.
Wohnung Top 21/22
Während in der Berufung und in der Gegenäußerung vehement die Meinung vertreten worden sei, dass die Räumlichkeiten Ing.B. als Büro dienen würden, habe die Besichtung am 6.5.2002 ergeben, dass es sich um eine Privatwohnung mit mehreren Schlafplätzen handele. Der einzige Beweis für eine Vermietung sei der Zusatz auf der Kopie des Mietvertrages. Die Darstellung, hinsichtlich des Vorhalts, dass die Miete für den Fall von Auslandsaufenthalten von Ing.B. vom Konto der Bw. erfolgt sei, erschien dem Finanzamt nicht nachvollziehbar und nicht der üblichen Vorgangsweise entsprechend.
Da der Ausbauzustand mit Wasser, Bad und WC in der Wohnung schon seit über 20 Jahren bestehe, wäre im Jahr 1993 eine Wohnung Kategorie A vorgelegen. Lt. Zusatz sei diese aber zu denselben mit der Vorbesitzerin vereinbarten Mietvertragsbedingungen vermietet worden.
Wäre im Jahr 1993 tatsächlich ein Mietvertrag zwischen der Bw. und Ing.B. abgeschlossen worden, wäre dieser nicht fremdüblich gestaltet. Verträge zwischen nahen Angehörigen seien nämlich nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Da die Wohnung an einen Familienfremden aber jedenfalls zum Kategoriemietzins vermietet worden wäre, sei die vorgelegte Zusatzvereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen und sei die Wohnung seitens der Betriebsprüfung zu Recht als "Privatwohnung der Bw" behandelt worden.
Thonet-Einrichtungsgegenstände
Bezüglich der Anschaffung der Thonet Möbel sei weder eine Vereinbarung hinsichtlich deren Nutzung (zur Verfügungstellung), noch hinsichtlich des Mietentgelts getroffen, noch sei tatsächlich Mietentgelt bezahlt worden. Dies stelle eine unübliche Vorgangsweise dar, zudem stünden die Möbel ausschließlich in Wohnungen in denen Ing.B. Hauptmieter sei. Somit sei auch diesfalls eine Überprüfung hinsichtlich von Fremdüblichkeit nach den o.a. Kriterien vorzunehmen gewesen. Da es keinen Vertrag gäbe, Ing.B. freie Hand habe und für die, für seine Wohnung angeschafften Möbel, an die Bw. kein Mietentgelt entrichte, läge keine Fremdüblichkeit vor. Die Anschaffung der Thonet Einrichtungsgegenstände sei somit steuerlich nicht anzuerkennen gewesen.
Weiters wurde in der Berufungsvorentscheidung noch darauf hingewiesen, dass die Wohnung Top 23-25 ebenfalls auf Kosten der Bw. saniert und an Ing.B. zu einem nicht fremdüblichen Mietzins vermietet worden sei, jedoch seien keine Konsequenzen aus dieser Feststellung gezogen worden.
Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde nicht konsistent seien. Aus dem Akteninhalt gehe eindeutig hervor, dass sie nie besachwaltet gewesen sei und die Ausführungen, dass Ing.B. auch als Hausverwalter tätig sei und völlig freie Hand bei allen Entscheidungen habe, falsch seien.
Die Liegenschaftsverwaltung Ing.B. mit Sitz Wien,LG, Top 21/22 sei zwar für die Bw. tätig, habe aber keineswegs völlig freie Hand bei allen Entscheidungen. Die Entscheidungen würden sich lediglich auf die Instandhaltungsmaßnahmen und den damit verbundenen technischen und behördlichen Schritten beziehen. Die Hausinhabung habe Entscheidungshilfen zu erstellen, während die Hausinhabung die Entscheidungen treffe.
Die Vermutung, dass es sich bei Top 21/22 um eine Privatwohnung handle werde von ihr bestritten. Der zugrundeliegende Bestandsvertrag sei fremdüblich. Die diesbezüglich angebotenen Beweise seien von der Behörde nicht beachtet worden. Dies gelte auch hinsichtlich der Barzahlung. Es würden daher sämtliche in der Berufung gestellten Beweisanträge wiederholt werden, weiters die Vernehmung von Ing.B. und von Dr.O.B. zum Beweis, dass Barzahlungen geleistet und dann auf das Liegenschaftskonto überwiesen wurden, sowie die Vernehmung der Bw. selbst.
Die Begründung in der Berufungsvorentscheidung, dass keine Fremdüblichkeit des Mietvertrages vorliege sei nicht fundiert. Dass die Wohnung an Familienfremde zu einem Kategorie A Mietzins vermietet worden wäre, stehe in Widerspruch zur Gesetzeslage und der Rechtsprechung zum MRG.
"Rechtlich nicht gedeckt und unbegründet erscheint auch die d.a. Ansicht der belangten Behörde zu sein, warum es den Nutzungsberechtlichten rechtlich nicht erlaubt sein sollte im Wohnungs- und Hausverband teilweise die verfügungsgegenständlichen Einrichtungsgegenstände teilweise in jenen Wohnbereichen einzustellen, die er ebenfalls von der Hausinhabung gemietet hat, wovon sich die belangte Behörde selbst überzeugen konnte."
Die fiktive Annahme, dass eine solche Vereinbarung mit Familienfremden nicht geschlossen worden wäre entbehre jeglicher Grundlage. Heute würden ganze Häuser (teil)möbliert vermietet.
Zu widerlegbaren Vermutung der Behörde, dass die gegenständliche Wohnung bereits 1993 den Ausbauzustand der Kategorie A gehabt hätte und somit die Zusatzvereinbarung nicht fremdüblich gestaltet worden sei, werde festgehalten, dass diese Vorgangsweise dem MRG entspreche und bei Zuverfügungstellung einer solchen Wohnung gem. § 37 Abs. 1 Z 8 MRG die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden dürfe. Aufgrund des bestehenden Vertrags dürfte auch an Familienfremde nach der Rechtsprechung, aufgrund des einzuhaltenden Grundsatzes der Vertragstreue, nicht mit dem Mietzins der Kategorie A vermietet werden.
Zur Prüfung der Angemessenheit werde ausgeführt, dass eine bestimmte Ausstattungskategorie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Angemessenheitsprüfung entscheidend sei. Hinsichtlich der Ausstattungskategorie und dem maßgeblichen Zeitpunkt gem. § 16 Abs. 3 MRG werde dargelegt: "tritt ein Mieter in einen bestehenden Mietvertrag ein, ist der Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des nun weitergehenden Mietvertrags mit dem Rechtsvorgänger kategoriebestimmend."
Würde man der Ansicht der Behörde folgen, und erhöhte Hauptmietzinse verlangen, was die Bw. gerne getan hätte, was jedoch aufgrund der völlig unverständlichen Rechtsprechung der Gerichte in Wien leider nicht möglich sei, könne das von Bw. erfüllte fremdübliche rechtskonforme Wohlverhalten nicht dazu führen, steuerrechtliche und vermögensrechtliche Nachteile und Einbußen zu erleiden, was als Verletzung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes erkannt und geltend gemacht werde.
Auch das Bemühen der Bw. über das Bezirksgericht Hernals eine Mietzinsanhebung zu erreichen sei von den Mietern über die Mietervereinigung bekämpft und gegen den Willen der Bw. die Herabsetzung der Mietzinse auf bestehende fremdübliche Kategorie D Verträge verlangt worden. Zum Beweis dafür werde die zeugenschafliche Vernehmung des Sekretärs der Mietervereinigung J.P. eines informierten Vertreters der MA 16 beantragt und diene auch der Sachbeschluss des BG 000
In der Folge erließ das Finanzamt am 9.8.2002 eine abweisende zweite Berufungsvorentscheidung.
Im Vorlageantrag vom 7.9.2002 führte die Bw. aus, dass die Behörde trotz Hinweises auf falsche Sachverhaltsaufnahmen die Vorfrage zur Festlegung gesetzlich zulässiger Mietzinse negiert habe. Es liege somit sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Es würden alle von der Behörde getroffenen Feststellungen bestritten und die bisherigen Vorbringen zum Gegenstand des Vorlageantrags erklärt.
Da sich die Behörde nicht an die gültige Rechtsordnung und die Rechtsprechung der Gerichte halte, erlaube sie sich gem. § 1 und 8 AHG ihren Fall höchstinstanzlich ausjudizieren zu lassen.
Sie begehre daher die vollinhaltliche Stattgabe ihrer Berufung, die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide und die Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz zur ergänzenden Beweisaufnahme.
Anlässlich einer Begehung des Hauses XX am 24.4.2006 wurden nachfolgende Feststellungen getroffen.:
Die Wohnung Top 21/22 war bewohnt. Die sich bei der Gegensprechanlage meldende Bewohnerin öffnete jedoch nach Bekanntgabe, dass ein Organ des UFS sie sprechen wolle weder das Haustor, noch die Wohnungstüre.
In der Folge wurde der beantragte Zeuge Z.S. befragt, der angab, dass er seit ca. 1995 die Wohnung top 26, mit ca 27m² gegen eine monatliche Miete von 150,-€ bewohne. Es habe sich um eine Substandartwohnung gehandelt, in die ca. im Jahr 2000 das Wasser eingeleitet worden sei. Möbel seitens der Hausverwaltung seien ihm keine zur Verfügung gestellt worden. Er habe diese der Vormieterin abgekauft.
Eine Besichtigung der Wohnung zeigte, dass es sich bei der Möblierung um günstige "Kaufhausmöbel" handelte.
Seines Wissens nach wohnten sowohl Bw., als auch Ing.B. in Graz. Die Wohnung erde derzeit von B.B., der Enkelin der Bw bewohnt. Ob im "Büro" auf Top 21/22 jeweils ein Geschäftsbetrieb stattgefunden habe, könne er nicht sagen. Auch wisse er nicht, ob sich auf dem Dachboden Möbel befänden, da er keine Schlüssel habe.
Die ebenfalls angetroffene Hausbesorgerin Frau P.S. gab zu Protokoll, dass sie seit ca. 19 Jahren einen Vertrag als Hauswart habe, wobei der Vertrag mit der Hausverwaltung Dr.Sch. abgeschlossen worden sei.
Sie glaube zu wissen, dass Ing.B. vor ca. 10 Jahren im Haus gewohnt habe, jedoch nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich. Auch die Bw. sei gelegentlich anwesend gewesen. Die "Familienmitglieder" kämen meistens aufgrund irgendeines Anlasses (z.B. Friedhofsbesuch) und würden dann ein, zwei Wochen, teilweise auch kürzer oder länger bleiben. Derzeit werde die Wohnung von der Tochter von Ing.B., Frau B.B. bewohnt.
An der Tür Top 21/22 sei ein Klebezettel "Büro" angebracht. Ing.B. habe aber nie dort gearbeitet.
Hinsichtlich der Möbel bestätigte sie, dass sich solche auf dem Dachboden befänden. Diese seien anlässlich des Einzugs eines Studenten in die, bis dahin Ing.B. gehörenden Wohnung, dorthin verbracht worden.
Die Abfrage bei der Sozialversicherung ergab, dass im berufungsgegenständlichen Zeitraum unter o.a. Adresse keine Arbeitnehmer gemeldet waren. Im Jahr 1998 wurde lediglich die damals 15-jährige Tochter gemeldet, jedoch für diesen Zeitraum kein Lohnzettel ausgestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Wohnung Wien,LG Top 21/22 aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszuscheiden ist und ob die, für die Thonet Möbel getätigten Ausgaben als Betriebsausgabe anerkannt werden können.
Top 21/22
Im Zuge des Verfahrens legte Ing.B. einen Mietvertrag vom 1.9.1968 und vom 27.12.1993 in kopierter Version vor. Der Mietvertrag vom 1.9.1968 betrifft ausschließlich die Wohnung Top 4-7.
Dieser Mietvertrag vom 27.12.1993 wurde gemäß der Aussage von Ing.B. lediglich auf einer Kopie des ersten Vertrages auf das Objekt Top 21/22 auf Stiege 2 erweitert. Trotz wiederholter Aufforderungen die Originalmietverträge vorzulegen kam die Bw. dieser nicht nach, so dass davon auszugehen war, dass die inhaltlichen Angaben im Mietvertrag, die auch den Aussagen von Ing.B. entsprechen, mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.
Anlässlich der Besichtigung des Hauses durch die Betriebsprüfung wurde seitens Ing.B. ausgeführt, dass es sich bei der Wohnung Top 21/22 um seine Wohnung handle, sie jedoch mangels Vorhandenseins eines Schlüssels nicht besichtigt werden könne. Sie würde fallweise bei Erledigungen in Wien von den Familienmitgliedern benutzt werden. Diese Aussage wurde von Ing.B. am 6.5.2002 wiederholt. Auch die als Zeugin befragte P.S. bestätigte, dass verschiedene Familienmitglieder wiederholt die Wohnung für kürzere Aufenthalte benutzt hätten.
Auch die im Zuge des Berufungsverfahrens stattgefundene Wohnungsbesichtigung zeitigte das Ergebnis, dass es sich bei Top 21/22 um eine Wohnung und nicht, wie auf einem Klebezettel an der Eingangtür vermerkt um ein Büro handelte.
Die in der Gegendarstellung zum Betriebsprüfungsbericht von der Bw. gemachten Ausführungen, dass Ing.B. unter dieser Adresse die Liegenschaftsverwaltung, die Patentverwertung, das Installationsgewerbe, ein technisches Büro und ein Ingenieursbüro für Maschinenbau betreibe, die im Gegensatz zu der von Ing.B. anlässlich der persönlichen Vorsprache beim Finanzamt getätigten Aussage, dass er das Büro nur einmal wöchentlich benutze, steht, erschien dem UFS aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen als unglaubwürdig. Diese Ansicht wurde noch verstärkt durch die Tatsache, dass die ehemals am Hauseingang befindliche Hinweistafel auf ein technisches Büro des Ing.B., keine Angabe auf die Top Nr, der im Hinterhaus, in einem oberen Stockwerk befindlichen Wohnung, enthielt; andererseits dadurch, dass die Wohnungstüre Top 22 nur mit einem ca. 5 x 10 cm großen Aufkleber versehen war. Somit hätte auch ein potentieller Kunde das Büro nur mit Schwierigkeiten finden können. Darüber hinaus ergänzten auch die Aussagen der beiden befragten Zeugen, dass ihnen keine Bürotätigkeit erinnerlich sei, dieses Gesamtbild.
Hinsichtlich des mit Ing.B. abgeschlossenen Mietvertrages in nachfolgendes auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.6.1994, 92/15/0221 und VwGH vom 19.5.1993, 91/13/0045) ist für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, dass die Vereinbarungen
1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. hiezu beispielsweise VwGH vom 22.6.1993, 93/14/0067).
Werden Verträge zwischen nahen Angehörigen geschlossen, so sind diese - ungeachtet ihrer weitgehenden zivilrechtlichen Wirksamkeit - im speziellen darauf zu untersuchen, ob nicht hinter einer nach außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung steht. Entspricht die Vertragsgestaltung nicht den Bestimmungen, so sind die mit der Nutzung einer solchen Wohnung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen - einschließlich der auf diese Wohnung entfallenden AfA - als nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen und die daraus geltend gemachten Vorsteuerbeträge (§ 12 Abs. 2 UStG Z 2 1994) nicht als solche zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Beurteilung des Sachverhalts ist das vorgelegte Vertragswerk betreffend die Vermietung von Top 21/22 an Ing.B..
Gemäß dessen Aussage anlässlich der Wohnungsbesichtigung, dass die Ergänzung nicht auf dem Original sondern auf einer Kopie erfolgte, der Tatsache, dass der neue Mietvertrag nie vergebührt wurde, die Mietzahlungen (teilweise) von der Bw. erfolgten (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf u.a. Ausführungen verwiesen)verschiedene Familienmitglieder die Wohnung bei Bedarf benutzten - wie im Zuge des Verfahrens nachgewiesen - und die Berufungswerberin in ihren Steuererklärungen diese Wohnung als Wohnadresse angegeben hat, obwohl diese lt Mietvertrag an den Sohn vermietet war (es erscheint denkunmöglich, dass die Bw. ihren Hauptwohnsitz im von ihr behauptetenBüro ihres Sohnes hatte), kein (adequater) Mietzins verlangt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Scheinvertrag handelt. Ddie Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Dennoch soll in evento noch ausgeführt werden, dass selbst bei Anerkennung des Mietvertrages, als zivilrechtlich zulässig, die steuerrechtlich geforderte Fremdüblichkeit nicht vorgelegen hätte.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, hat Ing.B. angegeben, dass die Wohnung Top 21/22 bereits seit ca 20 Jahren und somit im Zeitpunkt der Erstanmietung durch ihn, mit Wasser, Bad und WC ausgestattet war.
In der Zusatzvereinbarung, die nur auf einer Kopie erfolgt sein soll, ist keine Regelung hinsichtlich des Mietzinses für die zusätzlich vermietete Wohnung getroffen worden. Die Ausführung "zu denselben mit der Vorbesitzerin vereinbarten Vertragsbedingungen" wurde seitens des UFS mangels Konkretisierung nicht als Mietzinsvereinbarung qualifiziert.
Bei einer Fremdvermietung wären zweifelsohne auch im Fall der Ergänzung des ursprünglichen Mietvertrags Feststellungen über die Höhe des Mietzinses getroffen worden und zudem wären mehrere Exemplare des Mietzinsvertrages angefertigt worden.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Mietzahlungen deshalb vom Konto der Bw. geleistet worden seien, weil Ing.B. im Falle von Ortsabwesenheit seiner Mutter das Geld bar gegeben habe, ist festzuhalten, dass obwohl der UFS diese Möglichkeit grundsätzlich nicht ausschließt, sie dennoch nicht als gegeben annimmt. Diesfalls müsste Ing.B. die Bestätigungen der Barzahlungen haben.Dass derartige Beweise verfügbar sind, wurde aber nichteinmal behauptet. Hätte die Bw. tatsächlich Bargeld für die Mietzahlungen ihres Sohnes in Empfang genommen um diese dann an das Hauskonto weitergeleitet, hätte diesfalls als (Bar)Einzahler der Name von Ing.B. und nicht derjenige der Bw. aufscheinen müssen.
Regelmäßige, monatliche Zahlungen, die über das Geschäftskonto laufen, werden üblicherweise vermittels Dauerauftrag erledigt. Einzelüberweisungen entsprechen nicht den Usancen des Geschäftslebens und erscheinen, vor allem wenn sie unter einem anderen Namen geleistet werden, somit unglaubhaft. Ungewöhnliche Vorgänge, wie diesfalls Barzahlungen der Miete unter dem Namen der Hauseigentümerin, sind jedoch seitens desjenigen zu belegen bzw. glaubhaft zu machen, der diese behauptet. Derartiges ist jedoch der Bw. nicht gelungen.
Vom Finanzamt wurde hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung Top 21/22 festgestellt, dass diese einer Kategorieklasse A entsprach (vergl. auch oben) und wurde von Ing.B. angegeben, dass dieser Zustand seit 20 Jahren unverändert sei. Das Vorbringen der Bw., dass ihr eine Vermietung zu Kategorie A Mietzinsen nicht möglich gewesen sei, weil sie damit gegen das Mietengesetz verstoßen hätte, ist, da die Wohnung bereits im "Erstvermietungszeitpunkt" mit Bad ausgestattet war, für den UFS nicht nachvollziehbar. Die Erwähnung des § 16 Abs. 3 MRG, der für Fälle des Eintritts eines Mieters in einen bestehenden Mietvertrag eine Mieterhöhung ausschließt, ist im Berufungsfall nicht anwendbar, da sich der ursprüngliche Mietvertrag auf die Wohnung Top 4-7 bezog. Auch wurde keine Angaben darüber gemacht in wessen Mietvertrag Ing.B. eingestiegen ist.
Somit ist hinsichtlich der Wohnung TOP 21/22 nicht von einem fremdüblichen Mietverhältnis auszugehen, sondern vielmehr von einer Wohnung, die sämtlichen Familienmitgliedern, je nach Bedarf zur Verfügung stand.
Gemäß den oben ausgeführten Feststellungen waren daher weder die für die Wohnung geleisteten Mietzahlungen einnahmenseitig in Ansatz zu bringen, noch die geltend gemachten allgemeinen Kosten sowie die damit zusammenhängenden Vorsteuern im Ausmaß der Top 10/11 mit 6,35 % bei den Ausgaben zu berücksichtigen.
Thonet Möbel
Die bei Ing.B. in Graz durchgeführte Betriebsprüfung hatte festgestellt, dass sich die Thonet Möbel einerseits im Haus des Ing.B. in Graz, andererseits in dessen Büro dort befanden. Die auf HerrundFrauB. ausgestellten Rechnungen wiesen als Lieferadresse teilweise Graz, teilweise Wien auf. Am 19.3.2002 hatte Ing.B. erklärt, dass die Möbel für ein geplantes Großraumbüro angeschafft, dann aber an die Vermieter vermietet wurden seien.
In der Gegendarstellung führte die Bw. aus, dass die Möbel für den zusammengelegten Wohnungsverband im zweiten Stock angeschafft worden seien und den Mietern Dr.O.B. und RMB. zur Verfügung stünden, ebenso wie den Mietern der Wohnung Top 26. Der Rest der Möbel sei am Dachboden untergebracht. Auf Basis des Akteninhaltes wurde festgestellt, dass die Möbel nur in den Wohnungen der einzelnen Familienmitglieder befindlich waren und für diese kein gesondertes (erhöhtes) Mietentgelt verlangt worden ist.
Hinsichtlich der Wohnung Top 26 wurde anlässlich der Besichtigung dieser Wohnung und der Befragung des Mieters festgestellt, dass diesem keine Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt worden seien. Hinsichtlich der auf dem Dachboden gelagerten Möbel war das Vorbringen der Zeugin P.S. glaubhaft, dass diese erst anlässlich der Vermietung der Wohnung an einen Studenten dorthin verbracht wurden.
Somit gelangte der UFS zu der Überzeugung, dass die angeschafften Möbel ausschließlich Familienmitgliedern zur Verfügung standen. Eine diesbezügliche Erhöhung des Mietentgelts und eine Abführung einer 20%igen Umsatzsteuer konnte nicht festgestellt werden und erfolgte auch gemäß den Angaben von Ing.B. nicht.
Aufgrund dieser Feststellungen gelangte der UFS auch hinsichtlich der Möbel zu der Überzeugung, dass die Möbel zu Recht nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden sind.
Beweismittel
Hinsichtlich der beantragten Beweismittel wird nachfolgendes festgehalten:
Da der UFS den Angaben der Bw, dass ihr Sohn nicht ihr Sachwalter sei, für gegeben annahm, wurde dieser in dieser Frage nicht vernommen
Hinsichtlich beantragten Zeugen wurden diese vom UFS einerseits deshalb nicht vernommen, da das Beweisthema seitens des UFS nicht in Zweifel gezogen wurde, andererseits aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Sachverhalt als ausreichend geklärt erschien, bzw. die Antworten keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung gehabt hätten und die Beantwortung juristischer Fragen nicht Gegenstand einer zeuigenschaftlichen Einvernahme ist. Zudem waren diverse Zeugen nicht mehr unter der von der Bw. angeführten Adresse auffindbar.
Eine nochmalige zeugenschaftliche Einvernahme von Ing.B. schien, da dieser bereits wiederholt vom Finanzamt befragt wurde und die notwendigen Auskünfte erteilt hatte, dem UFS als nicht mehr notwendig.
Haftrücklass
Hinsichtlich des Haftrücklasses im Jahr 1998 iHv. 14.881,40 öS sowie der entsprechenden Vorsteuer iHv 2.480,73 öS wird der Berufung statt gegeben und hinsichtlich der Begründung auf die Berufungsvorentscheidung vom 17.5.2002 verwiesen.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wohnung |