UFS RV/0530-I/04

UFSRV/0530-I/0429.5.2006

Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nur bei Ansässigkeit im Inland

 

Anmerkungen:
Andere Ansicht: Pülzl/Reitschuler, Kleinunternehmerregelung nur für Inländer?, RdW 2001/10, Art-Nr. 638

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Vermietung, vertreten durch Stb, vom 19. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 17. Juni 2004 betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber wohnt in Deutschland. Er ist Eigentümer einer "Wohnung mit Garage" in I in Österreich. Aus der mit 1.4.2002 begonnen Vermietung der Wohnung erzielte er im Jahr 2002 Einnahmen in Höhe von 1.556 € (vgl. die Angaben im "Fragebogen bei beschränkter Steuerpflicht" vom 24.6.2003). In der Steuererklärung für 2002 gab er die Umsätze aus der Vermietung mit "0,00" an. In einer Beilage zur Umsatzsteuererklärung erläuterte er, die Umsätze aus der Vermietung lägen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Durch die gesetzliche Regelung, wonach die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nur für Kleinunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland gelte, würden Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Staat benachteiligt. Es liege daher "eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vor, die bereits von der Abgabenbehörde zu berücksichtigen" sei.

Mit Bescheid vom 17.6.2004 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest und führte in der Bescheidbegründung aus, die Befreiung könne nur von Kleinunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz in Österreich in Anspruch genommen werden.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wiederholte der Abgabepflichtige seine Bedenken hinsichtlich der Verletzung von Gemeinschaftsrecht. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 4.8.2004 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG als unbegründet abgewiesen. Ob diese Regelung "allenfalls gemeinschaftswidrig" sei, könne in diesem Berufungsverfahren nicht geklärt werden.

Mit Eingabe vom 31.8.2004 beantragte der Abgabepflichtige unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Einschränkung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Die genannte Bestimmung definiert den Kleinunternehmer als Unternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, dessen Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen.

Art 24 der 6 MWSt-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung von Kleinunternehmen anzuwenden, ohne hiefür ein gemeinsames System vorzuschreiben. Die Kleinunternehmergrenze wird dabei mit einem Jahresumsatz von 5.000 ECU fixiert. Nach den Beitrittsverhandlungen darf Österreich bis zum Erlass gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer ist als der Gegenwert von 35.000 ECU, weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien (Ruppe, UStG, Kommentar, 3. Auflage, Tz 446 zu § 6). Nach Art 24 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie sind aber Leistungen, "die von einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden", von der Befreiung "auf jeden Fall ausgeschlossen". Da sich somit die Ansässigkeit des Unternehmers im Inland als Anwendungsvoraussetzung für die Kleinunternehmerregelung unmittelbar aus der 6. MWSt-Richtlinie ergibt, liegt die eingewendete Verletzung von Gemeinschaftsrecht nach Ansicht des UFS nicht vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 29. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Kleinunternehmer, Gemeinschaftsrecht

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