UFS RV/0749-W/06

UFSRV/0749-W/0630.5.2006

Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0008 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom 18.4.2007 zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 2002 bis 31. Mai 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. stellte am 26.07.2005 den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre zwei Kinder D.I. geb.16.07.1994 ab der Einreise am 27.11.2002 und Da.I., geb. 03.11.2003 (ab deren Geburt).

Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid. Begründend wurde ausgeführt: "Ihr Antrag vom 27.07.2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder Da.I., geb. 3.11.2003 und D.I., geb. 16.7.1994 wird von 1.11.2002 bis 31.5.2005 angewiesen. Begründung: Gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 142/2004 sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides. Sie sind seit 27.6.2005 anerkannter Flüchtling, daher besteht für obigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe."

Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bw. Berufung ein. Begründend führte sie wie folgt aus: "Betrifft: Familienbeihilfe für Kinder: Da.I.: 6174031103 und D.I.: 5398160794. Mit der Mitteilung vom 13. Juli 2005 wurde ich dahingehend informiert, dass ich für die oben genannten Kinder lediglich für die Zeiträume Juni 2005 bis Mai 2006 erhalte. Tatsächlich befinde ich mich mit meinen Kindern bereits seit 27.11.2002 in Österreich und fordere daher auch die Ausbezahlung der mir zustehenden Familienbeihilfebeträge ab diesem Zeitpunkt. Das Finanzamt beruft sich bei der Nichtgewährung der Beträge ab Einreise nach Österreich offensichtlich auf einen internen Erlass vom Jänner 2005, wonach die Gewährung der Kinderbeihilfe nur mehr ab dem Zeitraum der Anerkennung als Flüchtling erfolgen könnte. Diese Interpretation ist jedoch rechts- und verfassungswidrig, da sie sich offensichtlich auf rein ökonomische Begebenheiten beruft, wonach Österreich für die zahlreichen Flüchtlinge nicht mehr so viel Geld zur Verfügung stellen könnte. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, verzichte ich auf eine Berufungsvorentscheidung."

Der Integrationsverein Sprakuin brachte betreffend Bw., ein Schreiben ein, in dem dieser ausführte, dass aus prinzipiellen Gründen darauf bestanden wird, dass der Antrag/Berufung der Klientin dem Finanzsenat vorgelegt wird. Dies aus verfassungsrechtlichen Bedenken.

Am 12.04.2006 legte die Bw. die o.a. Berufung diesmal direkt beim UFS vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Gemäß § 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.

Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG 1967:

§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:

"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."

Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden.

Ausnahme:

Ist jedoch bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen. (gesetzlich geregelt in § 50y Abs.2 FLAG)

Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit denen der Bw. und Ihren Kindern gemäß § 11 Abs.1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, am 27.Juni 2005.

Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach der Neuregelung des §3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides, im gegenständlichen Fall der 27.06.2005, maßgeblich.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004, welche auf den Zeitpunkt des Asylbescheides abstellt, gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG verstößt, wird ausgeführt, dass sich der unabhängige Finanzsenat an die Gesetze zu halten und nicht darüber zu befinden hat, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 Abs. 1 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
§ 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997

Schlagworte:

Familienbeihilfe, Asyl nach Asylgesetz, Flüchtling

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