UFS RV/0800-W/06

UFSRV/0800-W/064.5.2006

Werbungskosten Politiker

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. November 2005 gegen den Bescheid des FA vom 7. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Gemeinderat (GR) und bezog 2004 als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Marktgemeinde S. Daneben erhielt der Bw. noch andere nicht berufungsgegenständliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bw. machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ua. in der Kennziffer 723 einen Betrag von € 3,273,47 als "für GR politische Werbungskosten" laut einer gesonderten Aufstellung Akt Seite 3 geltend.

Im Bescheid vom 7. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) setzte das zuständige Finanzamt (FA) die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit € 174,48 fest, davon entfielen auf die oa. Werbungskosten € 132,00 und der Rest auf "sonstige Werbungskosten zB Betriebsratsumlage Kennziffer 724 € 42,48). Auf diese Weise versagte das FA folgenden Beträgen die Anerkennung als Werbungskosten:

 

Jahresabo Zeitung NÖN

75,00

PKW Vignette für Mitarbeiter

290,40

Gutscheine für Geburtstagsfeiern

180,00

60 Jahre Geburtstagsfeier am S

480,00

Geburtstagsfeier v. GR Bw. 60 Jahre Festhalle R Rechnung

Marktgemeinde S warmes Buffet Freudenschuss

657,27

kaltes Buffet AM

400,00

 

910,00

Gutschein Verena W.

46,00

Spende KH SP

25,00

Sponsor K Mannschaft

500,00

Spende Mund- u. Fußmalende Künstler

20,00

Weihnachtsinserat

37,80

 

3.621,47

Werbungskosten lt. FA

132,00

Abzug Bw. laut Aufstellung Akt Seite 3

-480,00

Werbungskosten lt. Bw. Kz 723

3.273,47

Der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2004 ist zu entnehmen: Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (zB Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich. Die Kosten für Wirtschaftsmagazine würden zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handle, die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen würden. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen anlässlich des 60. Geburtstags würden keine Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen.

In der dagegen erhobene Berufung vom 28. November 2005 brachte der Bw. vor:

 

Das Jahresabo der NÖN Zeitung sehe der Bw. als politische Werbung.

75,00

1 St. PKW Vignette für eigenen PKW

72,60

3 St. PKW Vignette als politische Werbung für Mitarbeiter

217,80

3 St. Gutscheine als politische Werbung bei Veranstaltungen

180,00

Mietung der Festhalle R zur Nutzung einer politischen Werbeveranstaltung

mit Gratisgetränk. Im Anschluss an die Veranstaltung sei dem Bw.

zum Geburtstag gratuliert worden.

657,27

Als politische Werbung sehe der Bw. den Sponsorbetrag für die

Fußballmannschaft des K-B von

500,00

 

1.702,67

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 ersuchte das FA den Bw.:

Der Bw. gab dazu an: 2 Gutscheine GH K zur Repräsentation von Herrn G und O. Gutscheine: € 30,00. 1. Gutschein für Präsentation 20 Jahre Bürgermeisterwahl als GR Bw. als politischer Vertreter des Forum-S. 2 Gutscheine à € 25,00 von Gasthaus L gesamt € 50,00. Als politischer Repräsentant des Forums-S sei Herrn G Rudolf zur Pensionierung überreicht worden. 1 Reisegutschein von € 100,00 sei überreicht worden an GR außer Dienst (Ehegattin des Bw.). Zur Veranstaltung in der Festhalle R sei bekannt geworden, dass das Forum-S an der Spitze mit GR Bw. im März 2005 zur Gemeinderatswahl wieder antreten werde und die Person des Bw. sei dazu vorgestellt worden.

In der Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2006 setzte das FA die Werbungskosten mit € 314,48 fest.

Einem Vermerk des FAes auf Akt Seite 9 Rückseite ist zu entnehmen "Gutscheine als Geschenk € 140.00"

 

Werbungskosten lt. Bescheid

174,48

 

140,00

Werbungskosten lt. BVE

314,48

Der Begründung der Berufungsvorentscheidung ist zu entnehmen: Zahlungen eines Politikers an den örtlichen Fußballverein würden keine Werbungskosten darstellen, auch wenn sie eine positive Aufnahme in der öffentlichen Meinung bewirken würden. Die Ausgaben für die eigene Geburtstagsfeier des Bw. seien Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG und somit nicht als Werbungskosten absetzbar. Im Übrigen seien laut den vorgelegten Belegen beide Aufwendungen über das Konto des Forums-S bezahlt worden. Der Reisegutschein an die Gattin des Bw. sowie die PKW-Vignetten für die Mitarbeiter des Bw. seien mangels Werbecharakter ebenfalls keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG. Die Kosten für die eigene Vignette des Bw. seien mit dem amtlichen Kilometergeld abgegolten. Das Abo der NÖN stelle gemäß § 16 EStG keine Werbungskosten dar, weil diese auch für die Allgemeinheit von Interesse sei, und Zeitungen für Politiker erst ab dem dritten Abonnement als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Im Vorlageantrag vom 30. März 2006 (AS 18) brachte der Bw. vor. aus den von ihm gefaxten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Gemeinderatsbezug auf das Konto Nr. ...1 des Forums-S überwiesen worden sei, dessen politischer Vertreter der Bw. im Gemeinderat gewesen sei. Für Repräsentationskosten und für politische Werbung sei von diesem Konto genommen worden. Der Restbetrag sei für Rücklagen der zu erwartenden Kosten der nächsten Gemeinderatswahl angelegt worden. Zum Punkt € 500,00,00 Sponsor für die Fußballmannschaft K-B finde der Bw. schon einen politischen Werbeeffekt. Werbeveranstaltung für Kandidatur der nächsten Gemeinderatswahl 2005 in der Festhalle R Hallenmiete und Gratisgetränk € 657,27. Abo NÖN beziehe der Bw. seit 10 Jahren € 75,00.

In einer "Bestätigung" vom 14. März 2006 (AS 19) gab das Personalbüro der Marktgemeinde S an, es werde dem Bw. bestätigt, dass er als Gemeinderat der Marktgemeinde S für das Jahr 2004 Anspruch auf monatliche Mandatsbezüge gehabt habe. Für die Überweisung der monatlichen Mandatsbezüge habe der Bw. das Konto Nr. ..1 bei der R-Bank angegeben. Die Anweisung der Mandatsbezüge sei auf dieses Konto erfolgt.

Im Schreiben vom 14. März 2006 (AS 20) bestätigte die R-Bank dem Bw. hiemit, dass das Konto Nr. ..1 auf das Forum-S mit gleicher Adresse wie die Wohnanschrift des Bw. laute.

Mit "Bestätigung" vom 31. Dezember 2004 (AS 21) bestätigte das Forum-S (Politische Partei) dem Bw. zur Vorlage an das FA, dass der Bw. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2004 an das Forum-S € 2.230,80 an Parteibeiträgen abgeführt habe. Diese "Bestätigung" ist vom Bw. selbst unterfertigt.

In der Rechnung vom 20. Juli 2004 (AS 12) stellte die Marktgemeinde S, Festhalle R, dem Bw. für die Geburtstagsfeier Festsaalmiete und Getränkebezug brutto € 657,27 in Rechnung. Dieser Betrag wurde laut Kontoauszug vom 4. August 2004 vom Konto bei der R-Bank Nr. ..1 lautend auf "Forum-S zu Handen des Bw." an die Marktgemeinde S überwiesen (AS 11).

Ein Spendenscheck K-B Spieler € 500,00 wurde laut Kontoauszug vom 4. August 2004 vom Konto bei der R-Bank Nr. ..1 lautend auf "Forum-S zu Handen des Bw." abgebucht (AS 11).

Dem Akt des FAes liegt ein Internetausdruck S-Direkt mit folgender Meldung samt Foto "Der Jubilar inmitten des Gemeindevorstandes und der Fraktionsvorsitzenden!" ein: "Aus Anlass der Vollendung seines 60. Lebensjahres lud Gemeinderat [Bw.] [Forum-S] in die Festhalle. GR [ der Bw.] bekleidet seit 1990 ein Gemeinderatsmandat und wird nach eigenen Angaben bei der nächstjährigen Wahl neuerlich kandidieren."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen, wobei derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Im Erkenntnis vom 29.6.1995, 93/15/0113, stellte der VwGH fest: ""Bewirtungsspesen eines für ein politisches Amt Wahlwerbenden jedenfalls dann dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen, wenn der Anlass für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für sogenannte "gemischte Aufwendungen" gilt der Grundsatz, dass sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot)."" Dieses Erkenntnis erging zu Bewirtungsspesen eines Politikers zu dessen 50. Geburtstag. Der Fall des Bw. ist ebenso zu behandeln. Der 60. Geburtstag des Bw. stellt eine private Veranlassung dar, die Kosten für die Veranstaltung, anlässlich der die Wiederkandidatur des Bw. verkündet wurde, sind gemischte Aufwendungen. Durch den vom Bw. betonten Hinweis auf seinen eigenen Geburtstag ist eine vom Gesetz verlangte eindeutige Trennung in eine berufliche und eine private Komponente nicht möglich. Auf Grund des Aufteilungsverbotes stellen die Ausgaben für den 60. Geburtstag des Bw. somit keine Werbungskosten dar.

Auch bei der Zahlung an den Fußballverein gelingt es dem Bw. nicht, einen beruflichen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Gemeinderat nachzuweisen. Das Vorbringen des Bw., für € 500,00 Sponsor finde er schon einen politischen Werbeeffekt, ist nicht als Beweis zu werten. Der Bw. bringt nicht vor, worin dieser Werbeeffekt bestehen soll.

Ein Werbeeffekt oder sonstiger beruflicher Zusammenhang wurde vom Bw. auch nicht für PKW-Vignetten für angebliche "Mitarbeiter" und Gutscheine nachgewiesen. Ein Reisegutschein an die eigene Ehefrau ist eine Privatausgabe. Ein beruflicher Zusammenhang wurde auch hier vom Bw. nicht nachgewiesen. Zutreffend stellte das FA fest, dass Ausgaben für die eigene PKW-Vignette durch das Kilometergeld abgegolten sind (Doralt, Kommentar EStG 1988, 4. Auflage, § 26 Tz 70). Einem Vermerk des FAes AS 4 ist zu entnehmen, dass der Bw. für zusätzlich als Werbungskosten geltend gemachte eigene Reisekosten € 112,90 (Kennziffer 721 der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) keinen Nachweis erbringen konnte. Der Bw. brachte auch sonst nichts vor, das einen beruflichen Zusammenhand zwischen der Tätigkeit als Gemeinderat und der eigenen PKW-Vignette aufzeigen würde.

Laut VwGH 9.12.2004, 99/14/0253, können Leistungen von politischen Funktionären an die ihn entsendende Partei dann Werbungskosten darstellen, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss. Betreffend die Einzahlung des Gemeinderatsbezuges auf das Konto des Forums-S ist jedoch festzustellen, dass dieses Konto zu Handen des Bw. errichtet wurde und der Bw. auch verfügungsberechtigt war. Die "Bestätigung" des Forums-S über die Einzahlung der € 2.230,80 stellte wiederum der Bw. selbst aus. Die vom Bw. im eigenen Arbeitnehmerveranlagungsverfahren als Werbungskosten geltend gemachten Beträge wurden nach seinem Vorbringen über dieses Konto gezahlt (vgl. auch Kontoauszüge AS 11). Da nach der vom Bw. gewählten Vorgangsweise keine Trennung zwischen Bw. und Forum-S erfolgte, kann nicht festgestellt werden, dass der Bw., hätte er die € 2.230,80 nicht auf das Konto eingezahlt, mit dem Ausschluss aus dem Forum-S und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen hätte müssen. Diesbezügliches Vorbringen wurde im Übrigen vom Bw. auch nicht erstattet.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 30.1.2001, 96/14/0154, mit weiteren Zitaten) sind Aufwendungen für Tageszeitungen in der Regel nicht abzugsfähig. Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, muss jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen. Im Fall des Bw. handelt es sich jedoch nur um Ausgaben für eine Zeitung (NÖN), woraus eine weit überdurchschnittliche Auseinandersetzung mit Tagesereignissen nicht erkennbar ist.

Wien, am 4. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Politiker, Werbungskosten, Geburtstagsfest, Zeitungen

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