Vorliegen eines auf Gefährdung gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch den Liquidator B., vom 2. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Dezember 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung und vom 27. Dezember 2005 betreffend Widerruf der Aussetzung der Einhebung (§§ 212a Abs. 5 zweiter Satz iVm 294 BAO) entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Eingabe vom 5. September 2005 brachte die Berufungswerberin (Bw.) nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen die Bescheide vom 2. August 2005 betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 sowie Anspruchszinsen 2000 und 2001 Berufungen ein.
Gleichzeitig stellte die Bw. den Antrag, die sich aus diesen Bescheiden ergebenden Nachforderungen, die sich auf den Bericht der Betriebsprüfung stützen würden, gemäß § 212a BAO auszusetzen. Die Nachforderungsbeträge wurden je Abgabe und Zeitraum aufgegliedert.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die Gesellschafter der Bw. am 24. Oktober 2005 den Generalversammlungsbeschluss auf Auflösung und Liquidation der Gesellschaft gefasst hätten. Dies sei in der Folge im Firmenbuch eingetragen worden.
Im Übrigen würden laufende Abgaben nicht entrichtet, obwohl Ratenzahlungen angestrebt würden.
Da das Verhalten auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorliegen würden, da nach wie vor ein Berufungsverfahren anhängig sei.
Die Bw. werde vielmehr nunmehr einen Devolutionsantrag stellen, da bis dato über die eingebrachte Berufung noch nicht entschieden worden sei.
Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass keine Änderung im Vermögen der Gesellschaft durch die Einleitung des Liquidationsverfahrens eingetreten sei, sondern vielmehr ein Gläubigeraufruf erfolgt sei, wie er nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes vorzunehmen gewesen sei.
Es seien auch bis dato keine anderen Gläubiger bevorzugt befriedigt worden, sondern es bleibe abzuwarten, welches Gesamtobligo sich auf Grund der Gläubigerkonvokation ergeben werde.
Weitere Steuerverbindlichkeiten könnten und würden nicht auflaufen, da seit Einleitung des Liquidationsverfahrens das Unternehmen geschlossen und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei. Die Voraussetzungen der Bestimmungen des § 212a Abs. 5 BAO seien daher gleichfalls nicht gegeben.
Was das anhängige Berufungsverfahren betreffe, so werde weiters darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens auf das Ergebnis der letzten Betriebsprüfung Bedacht zu nehmen sein werde, die hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2002 und 2003 stattgefunden habe. Auf Grund dieser vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung hätte sich keine Änderung zu den für diesen Zeitraum ergangenen Bescheiden oder Erklärungen ergeben. Wenn die Abgabenbehörde nunmehr im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die abgegebenen Erklärungen vollständig und ordnungsgemäß erstellt worden seien, so müsse sich das Ergebnis auch auf die vor diesen Zeitpunkten abgegebenen Erklärungen niederschlagen und müsse daher in dem anhängigen Berufungsverfahren der eingebrachten Berufung Folge gegeben werden.
Darüber hinaus werde auch noch auf die nunmehrige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Hinzuschätzungen unter Anwendung der Methode der Lognormalverteilung unzulässig und problematisch seien und es werde in diesem Zusammenhang insbesondere auf ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. hc. Dr. H. verwiesen. Die Fehlerhaftigkeit des LogNV, die auch im gegenständlichen Fall angewendet worden sei, sei seitens der Finanzverwaltung im Zuge von mündlichen Berufungsverfahren nunmehr auch eingestanden worden und würden in Hinkunft die Ausführungen des oben zitierten Gutachtens beachtet werden und werde auch eine abgewandelte Methode des LogNV zur Überprüfung der Tageslosungen zur Anwendung kommen.
Zusammenfassend ergebe sich jedenfalls, dass durchaus berechtigte Chancen gegeben seien, dass der eingebrachten Berufung Folge gegeben werde.
II.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 sprach das Finanzamt den Widerruf der mit Bescheid vom 23. Mai 2002 bewilligten Aussetzung der Einhebung mit der Begründung aus, dass gemäß § 294 BAO in Verbindung mit § 212a Abs. 5 BAO eine verfügte Aussetzung der Einhebung zu widerrufen sei, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen wären, insofern geändert hätten, dass ein auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verfahren gesetzt werde.
Die weitere Begründung entspricht jener des Bescheides vom 22. Dezember 2005 über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 5. September 2005.
Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht. Die diesbezügliche Begründung ist inhaltsgleich mit der oben wiedergegebenen Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages und wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden nicht wiedergegeben.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 212 a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
§ 294 Abs. 1 BAO: Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
I.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Die Bw. bestreitet, dass ihr Verhalten auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gerichtet sei. Hiezu führt sie aus, dass seit der Einleitung des Liquidationsverfahrens das Unternehmen geschlossen und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei. Dadurch sei keine Änderung im Vermögen der Gesellschaft (Bw.) eingetreten, sondern es sei vielmehr ein Gläubigeraufruf erfolgt. Es seien auch kein Gläubiger bevorzugt befriedigt worden, sondern es bleibe abzuwarten, welches Gesamtobligo sich aufgrund der Gläubigerkonvokation ergeben werde.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Bw. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Umstand, dass entsprechend den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes ein Gläubigeraufruf erfolgt sei, ändert nichts daran, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebes und Einleitung des Liquidationsverfahrens schon infolge des daraus resultierenden Wegfalls der Einkünfte objektiv geeignet war, die Einbringlichkeit der Abgaben zu gefährden. Mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes hat sich die Bw. nämlich ihrer Einkunftsquelle begeben. Die Schließung des Unternehmens berechtigte das Finanzamt daher zur Schlussfolgerung, das Verhalten der Bw. sei auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet. Das Vorbringen, dass bis dato kein Gläubiger bevorzugt befriedigt worden sei, ist hierbei nicht entscheidungsrelevant.
Bei ihren (weiteren) Berufungsausführungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung scheint die Bw. zu übersehen, dass § 212a Abs. 2 BAO drei alternative Fälle anführt, in denen die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen ist. Ist daher nach lit. c der zitierten Gesetzesstelle die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der Erfolgaussichten der Berufung. Selbst wenn die Bw. mit ihren Ausführungen zu § 212a Abs. 2 lit. a BAO im Recht sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass nach lit. c leg. cit. die Bewilligung nicht möglich ist. Ein Eingehen auf das weitere diesbezügliche Berufungsvorbringen erscheint daher obsolet.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.
II.
Gemäß dem bereits zitierten § 212a Abs. 5 BAO endet die Aussetzung der Einhebung u.a. mit ihrem Widerruf.
Auf § 294 Abs. 1 lit. a BAO gestützte Maßnahmen setzen voraus, dass sich die tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
Bei der Prüfung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, hat die Behörde die Aufgabe, diese Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides festzustellen, um durch Vergleich der Feststellungen erkennen zu können, ob eine Änderung eingetreten ist oder nicht.
War die auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Einstellung des Abgabepflichtigen bereits vorhanden und sein Verhalten darauf gerichtet, wäre eine bewilligte Aussetzung nicht widerrufbar, es sei denn, dass das Vorhandensein dieses Sachverhaltes auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben nicht anzunehmen war.
Im gegenständlichen Fall wurde die Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 23. Mai 2002 bewilligt. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft wurde am 24. Oktober 2005 gefasst.
Dass die Einstellung des Geschäftsbetriebes und Liquidation ein auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten ist, wurde bereits unter Punkt I.) dieser Berufungsentscheidung erörtert.
Da die Betriebseinstellung nach Erlassung des Bescheides über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung erfolgte, war das Finanzamt zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass sich die tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgeblichen Verhältnisse - kein auf Gefährdung gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen -- Verhältnisse geändert haben.
Zu den Berufungsausführungen bezüglich der Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Daher lastet auch diesem Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. April 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Gefährdung der Einbringlichkeit, Verhalten, Gefährdungseignung |